Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit den nicht unmittelbar mit dem Äußeren und vor allem dem Alter des Angeklagten übereinstimmenden Angaben der Teresa S***** auseinandergesetzt (insbesondere US 14) und damit deren vom Beschwerdeführer relevierte Aussage zu einem – auch nach dessen Aussehen – „jungen Mann“ (ON 138 S 12 und 16 iVm ON 154 S 2) sehr wohl erwogen, ohne – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend – zur Wiedergabe aller Details ihrer Angaben verhalten gewesen zu sein (RIS-Justiz Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit den nicht unmittelbar mit dem Äußeren und vor allem dem Alter des Angeklagten übereinstimmenden Angaben der Teresa S***** auseinandergesetzt (insbesondere US 14) und damit deren vom Beschwerdeführer relevierte Aussage zu einem – auch nach dessen Aussehen – „jungen Mann“ (ON 138 S 12 und 16 in Verbindung mit ON 154 S 2) sehr wohl erwogen, ohne – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend – zur Wiedergabe aller Details ihrer Angaben verhalten gewesen zu sein (RIS-Justiz
RS0098778).
Weshalb im Übrigen entscheidend sei, wer konkret von den beiden arbeitsteilig zusammenwirkenden Mittätern Teresa S***** fesselte und den von ihr getragenen Schmuck wegnahm, legt das Rechtsmittel auch mit dem Hinweis auf ihre Aussage, dass dies der junge gewesen sei (ON 138 S 17), nicht dar, zumal sie auch den anderen Täter kaum beschreiben konnte (ON 138 S 16 f).
Mit seiner Kritik an den Überlegungen des Schöffensenats zu den wegen ihres fortgeschrittenen Alters, des länger zurückliegenden Tatzeitpunkts und des in traumatischer Weise Erlebten kritisch zu betrachtenden Angaben der Teresa S***** (US 8, 14 dritter Absatz), wendet sich der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Weshalb die Sicherung der DNA des Angeklagten im Vorraum, wo Teresa S***** gefesselt wurde, für dessen Verantwortung spreche, wonach sein ehemaliges Klebeband von anderen Tätern bei der Tatbegehung benutzt worden sei, macht die Rüge nicht deutlich und entzieht sich so einer sachbezogenen Erwiderung.
Bei seinem punktuellen Einwand mangelnder Erörterung der über entsprechende Nachfrage erfolgten Klarstellung der spurenkundlichen Sachverständigen, es sei möglich, dass eine weitere, denselben Latexhandschuh tragende Person nicht nachgewiesen werden könne, falls sie ein schlechter Spurenträger sei (ON 138 S 19), orientiert sich der Nichtigkeitswerber der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Bei seinem punktuellen Einwand mangelnder Erörterung der über entsprechende Nachfrage erfolgten Klarstellung der spurenkundlichen Sachverständigen, es sei möglich, dass eine weitere, denselben Latexhandschuh tragende Person nicht nachgewiesen werden könne, falls sie ein schlechter Spurenträger sei (ON 138 S 19), orientiert sich der Nichtigkeitswerber der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281,
Rz 394), in denen die Tatrichter insbesondere unter Berücksichtigung des DNA-Treffers des Angeklagten an der Innenseite abgerissener, auf dem verwendeten Klebeband befindlicher Fingerkuppen von Einweghandschuhen, seiner je nach ihm zugänglicher Beweislage wechselnder Verantwortung und der Gesamtheit der Expertise die Verantwortung des Beschwerdeführers verwarfen, sich die Einweghandschuhe zwecks Wiederverwendung von den Fingern gezupft und sie anderen Personen übergeben zu haben (US 11 bis 14).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt und überdies darauf hinweist, dass auch die von Teresa S***** vor der Polizei vom zweiten Täter abgegebene Beschreibung auch unter Verweis auf im Akt befindliche Lichtbilder (ON 103 S 5 und 47) nicht auf ihn zutreffe, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht geweckt (RIS-Justiz RS0119583).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt und überdies darauf hinweist, dass auch die von Teresa S***** vor der Polizei vom zweiten Täter abgegebene Beschreibung auch unter Verweis auf im Akt befindliche Lichtbilder (ON 103 S 5 und 47) nicht auf ihn zutreffe, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht geweckt (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in einem von ihm verfassten Schriftsatz wegen der in § 285 Abs 1 StPO statuierten Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in einem von ihm verfassten Schriftsatz wegen der in Paragraph 285, Absatz eins, StPO statuierten
Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7), war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.