Entscheidung 12 Os 36/23w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Suchtgiftdelikte
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2023, GZ 45 Hv 39/22s-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2023, GZ 45 Hv 39/22s-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG (II./) schuldig erkannt. [1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (zu ergänzen: in einer die Grenzmenge [§ 28b SMG] übersteigenden Menge) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum 7. September 2022 besessen, und zwar 79,3 Gramm Kokain enthaltend 65,44 Gramm Reinsubstanz Cocain.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Subsumtionsrüge vermisst Konstatierungen zur Begehung der zu II./ abgeurteilten Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0099810) die (in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte die Straftaten „zu sämtlichen Spruchpunkten“ im Rahmen des (im Urteil im einzelnen beschriebenen) verpönten Zusammenschlusses beging (US 4). [4] Die Subsumtionsrüge vermisst Konstatierungen zur Begehung der zu römisch zwei./ abgeurteilten Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0099810) die (in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte die Straftaten „zu sämtlichen Spruchpunkten“ im Rahmen des (im Urteil im einzelnen beschriebenen) verpönten Zusammenschlusses beging (US 4).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00036.23W.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230426_OGH0002_0120OS00036_23W0000_000