[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Argumentation, das Tatbild des § 127 StGB sei nicht erfüllt, weil sich „die Fremdheit“ der vom Angeklagten weggenommenen Sachen aus den Urteilskonstatierungen „nicht ableiten“ ließe, nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 18 f, 30 und 32 iVm US 4) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entwickelt ihre Argumentation, das Tatbild des Paragraph 127, StGB sei nicht erfüllt, weil sich „die Fremdheit“ der vom Angeklagten weggenommenen Sachen aus den Urteilskonstatierungen „nicht ableiten“ ließe, nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 18 f, 30 und 32 in Verbindung mit US 4) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Weshalb sich in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19) ein Vorsatz „auf die Wegnahme einer fremden beweglichen körperlichen Sache mit wirtschaftlichem Tauschwert“ nicht „ableiten“ lassen sollte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum subjektiven Tatbestand des § 127 StGB eingehend Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 167 ff [169] mwN; zur Wertträgereigenschaft einer Sache siehe Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 14, 48 ff). Weshalb sich in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19) ein Vorsatz „auf die Wegnahme einer fremden beweglichen körperlichen Sache mit wirtschaftlichem Tauschwert“ nicht „ableiten“ lassen sollte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 127, StGB eingehend Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 167 ff [169] mwN; zur Wertträgereigenschaft einer Sache siehe Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 14, 48 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.