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Entscheidung 12 Os 36/26z×

Entscheidung 12 Os 36/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/26z

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ 12 Hv 25/25t-129a.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (B) sowie je eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall, Absatz 3, StGB (A) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C) schuldig erkannt.

[2]                 Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(C) am 2. Oktober 2024 in N* (US 18) * B* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine DJI Drohne Mini 3 Pro im Wert von 800 Euro und einen Laptop MacBook 15 (US 18).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entwickelt ihre Argumentation, das Tatbild des Paragraph 127, StGB sei nicht erfüllt, weil sich „die Fremdheit“ der vom Angeklagten weggenommenen Sachen aus den Urteilskonstatierungen „nicht ableiten“ ließe, nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 18 f, 30 und 32 in Verbindung mit US 4) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[5]         Weshalb sich in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19) ein Vorsatz „auf die Wegnahme einer fremden beweglichen körperlichen Sache mit wirtschaftlichem Tauschwert“ nicht „ableiten“ lassen sollte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 127, StGB eingehend Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 167 ff [169] mwN; zur Wertträgereigenschaft einer Sache siehe Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 14, 48 ff).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]         Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00036.26Z.0428.000

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00036_26Z0000_000