Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2 StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 14.April 1983, GZ. 12 Os 36/83-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 14.April 1983, GZ. 12 Os 36/83-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen ersterer eine Strafherabsetzung begehrt, der öffentliche Ankläger dagegen auf eine Erhöhung der Strafe abzielt.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes als mildernd, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und den raschen Rückfall hingegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes als mildernd, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und den raschen Rückfall hingegen als erschwerend.
Lediglich der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Zwar sind die vom Berufungswerber ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe nicht gegeben; erfüllt doch die reklamierte Tatbegehung durch eine besonders verlockende Gelegenheit die Qualifikation nach § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB. Ebenso erfolgte die Heranziehung der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls als Erschwerungsumstand zu Recht. Demgegenüber bedürfen jedoch die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern einer zugunsten des Angeklagten ausschlagenden Korrektur, als angesichts der seit seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft bis zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verstrichenen Zeit von nahezu 15 Monaten, von einem raschen Rückfall nicht (mehr) gesprochen werden kann.Lediglich der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Zwar sind die vom Berufungswerber ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe nicht gegeben; erfüllt doch die reklamierte Tatbegehung durch eine besonders verlockende Gelegenheit die Qualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB. Ebenso erfolgte die Heranziehung der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls als Erschwerungsumstand zu Recht. Demgegenüber bedürfen jedoch die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern einer zugunsten des Angeklagten ausschlagenden Korrektur, als angesichts der seit seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft bis zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verstrichenen Zeit von nahezu 15 Monaten, von einem raschen Rückfall nicht (mehr) gesprochen werden kann.
Bei richtiger Wertung der für die Strafbemessung beachtlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht ergibt sich, daß die Strafe angesichts des doch nicht übermäßig hohen Unrechtsgehaltes der Tat selbst bei besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten etwas überhöht erscheint. Es war daher in Stattgebung seiner Berufung die Strafe schuldangemessen auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen und demgemäß die Staatsanwaltschaft mit ihrer - auf eine Erhöhung abzielenden - Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.