Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß dieser Beschluß mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.
Im Zeitpunkt der Beschlußfassung war nämlich die im Verfahren 18 a U 103/90 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte Probezeit bereits (seit 13. Dezember 1991) auf fünf Jahre verlängert (siehe oben) und die weitere Freiheitsstrafe (2 a E Vr 525/91 des Jugendgerichtshofes Wien) nach Ablauf der dreijährigen Probezeit mit Beschluß vom 7.April 1995, GZ 2 a E Vr 525/91-25, (rechtskräftig) endgültig nachgesehen.Im Zeitpunkt der Beschlußfassung war nämlich die im Verfahren 18 a U 103/90 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte Probezeit bereits (seit 13. Dezember 1991) auf fünf Jahre verlängert (siehe oben) und die weitere Freiheitsstrafe (2 a E römisch fünf r 525/91 des Jugendgerichtshofes Wien) nach Ablauf der dreijährigen Probezeit mit Beschluß vom 7.April 1995, GZ 2 a E römisch fünf r 525/91-25, (rechtskräftig) endgültig nachgesehen.
Damit stand der vom Landesgericht für Straf- sachen Wien nach § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO getroffenen Entscheidung die materielle Rechtskraft dieser Beschlüsse entgegen.Damit stand der vom Landesgericht für Straf- sachen Wien nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO getroffenen Entscheidung die materielle Rechtskraft dieser Beschlüsse entgegen.
Während der erstgenannte Beschluß aktenkundig war (S 19 und 53) und vom Einzelrichter offensichtlich übersehen wurde, blieb diesem die endgültige Strafnachsicht nur deshalb verborgen, weil er es unterlassen hatte, vor Beschluß- fassung in den Akt über die frühere Verurteilung - mag ihm dieser auch bis 18.Jänner 1995 zur Verfügung gestanden sein - (neuerlich) Einsicht zu nehmen; diese Vorgangsweise widersprach der Bestimmung des § 494 Abs 3 StPO, welche in formeller Beziehung eine solche Einsichtnahme jedenfalls dann verlangt, wenn die vom Gesetz anheimgestellte bloße Einsicht in eine Urteilsabschrift aus besonderen Gründen als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, etwa deshalb, weil - wie hier - im Hinblick auf den länger zurückliegenden Ablauf der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht besteht.Während der erstgenannte Beschluß aktenkundig war (S 19 und 53) und vom Einzelrichter offensichtlich übersehen wurde, blieb diesem die endgültige Strafnachsicht nur deshalb verborgen, weil er es unterlassen hatte, vor Beschluß- fassung in den Akt über die frühere Verurteilung - mag ihm dieser auch bis 18.Jänner 1995 zur Verfügung gestanden sein - (neuerlich) Einsicht zu nehmen; diese Vorgangsweise widersprach der Bestimmung des Paragraph 494, Absatz 3, StPO, welche in formeller Beziehung eine solche Einsichtnahme jedenfalls dann verlangt, wenn die vom Gesetz anheimgestellte bloße Einsicht in eine Urteilsabschrift aus besonderen Gründen als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, etwa deshalb, weil - wie hier - im Hinblick auf den länger zurückliegenden Ablauf der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht besteht.
Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der im Verfahren 2 a E Vr 525/91 des Jugendgerichtshofes Wien bestimmten Probezeit zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war der Beschluß ersatzlos zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der im Verfahren 2 a E römisch fünf r 525/91 des Jugendgerichtshofes Wien bestimmten Probezeit zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war der Beschluß ersatzlos zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).