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Entscheidung 12 Os 36/97×

Entscheidung 12 Os 36/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/97

Entscheidungsdatum

30.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1996, GZ 8 römisch fünf r 2455/95-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Josef W***** des teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - seit dem Jahre 1994 in D***** außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwarb, besaß und anderen überließ, indem er nicht näher bekannte Mengen Haschisch und Marihuana konsumierte und im Urteilssatz namentlich bezeichneten Personen zum Rauchen überließ.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdebehauptung, wonach der Schuldspruch des Angeklagten auf eine Gesetzesbestimmung gegründet wird, die "eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz, aber auch gegen Artikel 8, MRK verstößt" - aus deren Anlaß sich der Oberste Gerichtshof zu einer vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG nicht veranlaßt sieht - verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die vom Gericht getroffenen Feststellungen nicht mit geltenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, vielmehr mit einzelnen Passagen eines ausländischen Gerichtsurteils vergleicht. Gleiches gilt für den der Sache nach einen Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 14, StGG) relevierenden, aber unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Beschwerdeführer sei Gründer des Vereins "K*****", die inkriminierten Tathandlungen hätten während der Meditationen stattgefunden, weshalb sie "religiös gerechtfertigt" seien, weil schon allein die die Vornahme religiöser Handlungen indizierenden Tatsachenprämissen im tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden und auch sonst vergleiche Paragraph 2, der Statuten des in Rede stehenden Vereins, wonach dessen Zweck in der "uneigennützigen Förderung der harmonischen Entfaltung und Entwicklung bzw der Rekreation der menschlichen Persönlichkeit durch Entspannung, Konzentration und Meditation im Rahmen einer sinnvollen Freizeitgestaltung" besteht - 125 römisch eins) auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht faßbar sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46056 12D00367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00036.97.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_0120OS00036_9700000_000