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Entscheidung 12 Os 37/00×

Entscheidung 12 Os 37/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os37/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav Adam B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Miroslav Adam B***** und Janusz Stanislaw K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. November 1999, GZ 13 römisch fünf r 783/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die beiden polnischen Staatsangehörigen Miroslav Adam B***** und Janusz Stanislaw K***** wurden des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt, weil sie in V***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegnahmen bzw wegzunehmen versuchten, und zwar

1. in der Nacht zum 13. Jänner 1999 Verfügungsberechtigten des Autohauses ***** diverses Werkzeug, Maschinen und Zubehör im Wert von 39.509 S sowie einen PKW Marke Ford Galaxy im Wert von 400.430 S;

2. am 28. Jänner 1999 Verfügungsberechtigten der Autowerkstätte Johann N***** einen Kombi Toyota Avensis im Wert von 311.958 S und einen Kombi Renault Espace im Wert von 458.790 S sowie verschiedene Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von ca 50.000 S;

3. am 27. Jänner 1999 Verfügungsberechtigten der Firma P***** ein Batterieladegerät, einen Fotoapparat, Sonnenbrillen, KFZ-Schlüssel und ein Autoradio im Wert von ca 3.000 S sowie zwei PKW der Marke Audi A 4 im Wert von je ca 700.000 S, wobei die Tat hinsichtlich der beiden Fahrzeuge beim Versuch geblieben ist.

Den dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche Miroslav Adam B***** auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a, und Janusz Stanislaw K***** auf jene der Ziffer 3, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die aktenkundigen Modalitäten, unter denen die beiden Beschwerdeführer mit zwei kurz zuvor in Deutschland gestohlenen Geländewagen in Österreich zur Weiterreise in östliche Nachbarstaaten einreisten (US 7 und 8) und die Art der dabei in einem von ihnen benützten Fahrzeug sichergestellten Gegenstände - sie stammten teils objektiviertermaßen aus den drei Inlandstaten und waren sonst nach ihrer Beschaffenheit und den damit harmonierenden ursprünglichen Angaben des Angeklagten K***** zur Begehung weiterer PKW-Diebstähle bestimmt (US 9, 14 und 15) - ergeben in Verbindung mit der damit unvereinbaren, je nach dem Erhebungsstand mehrmals wechselnden Verantwortung der Angeklagten (US 10 bis 13) und den nicht nur nach der Aussage eines Zeugen, sondern zwingend auch nach den Tatumständen (zu 2 und 3) für eine Tätergruppe von mindestens zwei Personen sprechenden Verfahrensergebnissen (US 14), eine zur Begründung des Schuldspruchs tragfähige Indizienkette, gegen die - angesichts des Gewichts und der Koinzidenz dieser Beweisresultate bei gebührender Bedachtnahme auf die forensischen Erfahrungswerte zu der hier in Rede stehenden Art schwerkrimineller Betätigung durch dafür regelmäßig gut organisierte Angehörige östlicher Nachbarstaaten - keiner der Angeklagten erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) aufzuzeigen vermag.

Dies misslingt mit der Behauptung des Angeklagten B*****, dass einzelne Argumente des Erstgerichtes für die ihm angelastete Mitwirkung als unmittelbarer Täter nicht zwingend, jedenfalls seiner Auffassung nach aber nicht schlüssig seien, ebenso wie mit dem Hinweis auf seine nur zum Urteilsfaktum 1 durch einen Einreisestempel im Pass dokumentierte Anwesenheit im Inland, einen bloß partiell (3) zur Verfügung stehenden Zeugenbeweis und mit der Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung, ohne Mitwirkung an den Diebstählen lediglich als Fahrer bei der Überstellung der Fahrzeuge ins Ausland fungiert zu haben. In gleicher Weise scheitert der Angeklagte K***** mit seinen im Wesentlichen gleichlautenden und ebenfalls nur auf dem Inhalt seiner vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung basierenden Beschwerdeargumenten (Ziffer 5 a,). Dies gilt auch insoweit, als dieser Angeklagte im gegebenen Zusammenhang überdies darauf verweist, dass er bei keinem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, die kriminaltechnische Untersuchung keine sicheren Hinweise auf seine Täterschaft ergeben hatte, das Mitführen gestohlener Gegenstände im allgemeinen einer professionellen Vorgangsweise widerspricht (siehe hiezu US 18 und 19) und - von den Tatrichtern ohnehin so gewürdigt (US 20) - die Beschreibung des Zeugen W***** auf die beiden Angeklagten nicht zutrifft.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten B***** zuwider wird mit dem Einwand, dass die durch Erhebungen bestätigte Autopanne der beiden Angeklagten am 13. Jänner 1999 auf der Autobahn in der Nähe von München - ein Umstand, den das Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs (zu 1) in zeitlicher Hinsicht heranzog - den Angaben der Beschwerdeführer zufolge nicht das kurz zuvor (zu 1) in Österreich gestohlene, sondern ein anderes Fahrzeug betraf, weder die behauptete "überschießend aktenwidrige" Annahme der insoweit festgestellten Mittäterschaft dieses Nichtigkeitswerbers noch sonst ein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, das die Verantwortung auch insoweit als unglaubwürdig ablehnte.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) des Angeklagten K***** übersieht, dass die damit behauptete Verletzung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO durch die gegen seinen Widerspruch (435) vorgenommene Verlesung des Aktes 9 römisch fünf r 711/99 des Landesgerichtes Wels - er betrifft das Auslieferungsverfahren gegen die beiden Angeklagten wegen der in Deutschland begangenen Fahrzeugdiebstähle - nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Auch soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht wird, geht die Beschwerde fehl, weil davon ausschließlich solche Protokolle betroffen sind, die die Vernehmung von Zeugen oder Mitbeschuldigten zum Inhalt haben. Das Schöffengericht war daher befugt (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung widersprechende Aussage im betreffenden Verfahren nach Erörterung derselben (426, 427) zu seinem Nachteil zu verwerten.

Schließlich gelangt mit dem weiteren Argument des Angeklagten K***** (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), er habe die Einbruchsdiebstähle nicht begangen und auch nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug gefundenen Gegenstände daraus herrührten, mangels Festhalten am Urteilssachverhalt kein materieller Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO scheitert die Beschwerde im Übrigen schon daran, dass das damit sinngemäß behauptete Alternativdelikt der fahrlässigen Hehlerei schon seit geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Die somit überwiegend offenbar unbegründeten, im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über ihre Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58014 12D00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00037..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0120OS00037_0000000_000