Die aktenkundigen Modalitäten, unter denen die beiden Beschwerdeführer mit zwei kurz zuvor in Deutschland gestohlenen Geländewagen in Österreich zur Weiterreise in östliche Nachbarstaaten einreisten (US 7 und 8) und die Art der dabei in einem von ihnen benützten Fahrzeug sichergestellten Gegenstände - sie stammten teils objektiviertermaßen aus den drei Inlandstaten und waren sonst nach ihrer Beschaffenheit und den damit harmonierenden ursprünglichen Angaben des Angeklagten K***** zur Begehung weiterer PKW-Diebstähle bestimmt (US 9, 14 und 15) - ergeben in Verbindung mit der damit unvereinbaren, je nach dem Erhebungsstand mehrmals wechselnden Verantwortung der Angeklagten (US 10 bis 13) und den nicht nur nach der Aussage eines Zeugen, sondern zwingend auch nach den Tatumständen (zu 2 und 3) für eine Tätergruppe von mindestens zwei Personen sprechenden Verfahrensergebnissen (US 14), eine zur Begründung des Schuldspruchs tragfähige Indizienkette, gegen die - angesichts des Gewichts und der Koinzidenz dieser Beweisresultate bei gebührender Bedachtnahme auf die forensischen Erfahrungswerte zu der hier in Rede stehenden Art schwerkrimineller Betätigung durch dafür regelmäßig gut organisierte Angehörige östlicher Nachbarstaaten - keiner der Angeklagten erhebliche Bedenken (Z 5a) aufzuzeigen vermag.Die aktenkundigen Modalitäten, unter denen die beiden Beschwerdeführer mit zwei kurz zuvor in Deutschland gestohlenen Geländewagen in Österreich zur Weiterreise in östliche Nachbarstaaten einreisten (US 7 und 8) und die Art der dabei in einem von ihnen benützten Fahrzeug sichergestellten Gegenstände - sie stammten teils objektiviertermaßen aus den drei Inlandstaten und waren sonst nach ihrer Beschaffenheit und den damit harmonierenden ursprünglichen Angaben des Angeklagten K***** zur Begehung weiterer PKW-Diebstähle bestimmt (US 9, 14 und 15) - ergeben in Verbindung mit der damit unvereinbaren, je nach dem Erhebungsstand mehrmals wechselnden Verantwortung der Angeklagten (US 10 bis 13) und den nicht nur nach der Aussage eines Zeugen, sondern zwingend auch nach den Tatumständen (zu 2 und 3) für eine Tätergruppe von mindestens zwei Personen sprechenden Verfahrensergebnissen (US 14), eine zur Begründung des Schuldspruchs tragfähige Indizienkette, gegen die - angesichts des Gewichts und der Koinzidenz dieser Beweisresultate bei gebührender Bedachtnahme auf die forensischen Erfahrungswerte zu der hier in Rede stehenden Art schwerkrimineller Betätigung durch dafür regelmäßig gut organisierte Angehörige östlicher Nachbarstaaten - keiner der Angeklagten erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) aufzuzeigen vermag.
Dies misslingt mit der Behauptung des Angeklagten B*****, dass einzelne Argumente des Erstgerichtes für die ihm angelastete Mitwirkung als unmittelbarer Täter nicht zwingend, jedenfalls seiner Auffassung nach aber nicht schlüssig seien, ebenso wie mit dem Hinweis auf seine nur zum Urteilsfaktum 1 durch einen Einreisestempel im Pass dokumentierte Anwesenheit im Inland, einen bloß partiell (3) zur Verfügung stehenden Zeugenbeweis und mit der Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung, ohne Mitwirkung an den Diebstählen lediglich als Fahrer bei der Überstellung der Fahrzeuge ins Ausland fungiert zu haben. In gleicher Weise scheitert der Angeklagte K***** mit seinen im Wesentlichen gleichlautenden und ebenfalls nur auf dem Inhalt seiner vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung basierenden Beschwerdeargumenten (Z 5a). Dies gilt auch insoweit, als dieser Angeklagte im gegebenen Zusammenhang überdies darauf verweist, dass er bei keinem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, die kriminaltechnische Untersuchung keine sicheren Hinweise auf seine Täterschaft ergeben hatte, das Mitführen gestohlener Gegenstände im allgemeinen einer professionellen Vorgangsweise widerspricht (siehe hiezu US 18 und 19) und - von den Tatrichtern ohnehin so gewürdigt (US 20) - die Beschreibung des Zeugen W***** auf die beiden Angeklagten nicht zutrifft.Dies misslingt mit der Behauptung des Angeklagten B*****, dass einzelne Argumente des Erstgerichtes für die ihm angelastete Mitwirkung als unmittelbarer Täter nicht zwingend, jedenfalls seiner Auffassung nach aber nicht schlüssig seien, ebenso wie mit dem Hinweis auf seine nur zum Urteilsfaktum 1 durch einen Einreisestempel im Pass dokumentierte Anwesenheit im Inland, einen bloß partiell (3) zur Verfügung stehenden Zeugenbeweis und mit der Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung, ohne Mitwirkung an den Diebstählen lediglich als Fahrer bei der Überstellung der Fahrzeuge ins Ausland fungiert zu haben. In gleicher Weise scheitert der Angeklagte K***** mit seinen im Wesentlichen gleichlautenden und ebenfalls nur auf dem Inhalt seiner vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung basierenden Beschwerdeargumenten (Ziffer 5 a,). Dies gilt auch insoweit, als dieser Angeklagte im gegebenen Zusammenhang überdies darauf verweist, dass er bei keinem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, die kriminaltechnische Untersuchung keine sicheren Hinweise auf seine Täterschaft ergeben hatte, das Mitführen gestohlener Gegenstände im allgemeinen einer professionellen Vorgangsweise widerspricht (siehe hiezu US 18 und 19) und - von den Tatrichtern ohnehin so gewürdigt (US 20) - die Beschreibung des Zeugen W***** auf die beiden Angeklagten nicht zutrifft.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten B***** zuwider wird mit dem Einwand, dass die durch Erhebungen bestätigte Autopanne der beiden Angeklagten am 13. Jänner 1999 auf der Autobahn in der Nähe von München - ein Umstand, den das Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs (zu 1) in zeitlicher Hinsicht heranzog - den Angaben der Beschwerdeführer zufolge nicht das kurz zuvor (zu 1) in Österreich gestohlene, sondern ein anderes Fahrzeug betraf, weder die behauptete "überschießend aktenwidrige" Annahme der insoweit festgestellten Mittäterschaft dieses Nichtigkeitswerbers noch sonst ein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, das die Verantwortung auch insoweit als unglaubwürdig ablehnte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten B***** zuwider wird mit dem Einwand, dass die durch Erhebungen bestätigte Autopanne der beiden Angeklagten am 13. Jänner 1999 auf der Autobahn in der Nähe von München - ein Umstand, den das Erstgericht zur Begründung des Schuldspruchs (zu 1) in zeitlicher Hinsicht heranzog - den Angaben der Beschwerdeführer zufolge nicht das kurz zuvor (zu 1) in Österreich gestohlene, sondern ein anderes Fahrzeug betraf, weder die behauptete "überschießend aktenwidrige" Annahme der insoweit festgestellten Mittäterschaft dieses Nichtigkeitswerbers noch sonst ein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, das die Verantwortung auch insoweit als unglaubwürdig ablehnte.
Die Verfahrensrüge (Z 3) des Angeklagten K***** übersieht, dass die damit behauptete Verletzung des § 252 Abs 2 StPO durch die gegen seinen Widerspruch (435) vorgenommene Verlesung des Aktes 9 Vr 711/99 des Landesgerichtes Wels - er betrifft das Auslieferungsverfahren gegen die beiden Angeklagten wegen der in Deutschland begangenen Fahrzeugdiebstähle - nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Auch soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht wird, geht die Beschwerde fehl, weil davon ausschließlich solche Protokolle betroffen sind, die die Vernehmung von Zeugen oder Mitbeschuldigten zum Inhalt haben. Das Schöffengericht war daher befugt (§ 258 Abs 1 StPO), die seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung widersprechende Aussage im betreffenden Verfahren nach Erörterung derselben (426, 427) zu seinem Nachteil zu verwerten.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) des Angeklagten K***** übersieht, dass die damit behauptete Verletzung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO durch die gegen seinen Widerspruch (435) vorgenommene Verlesung des Aktes 9 römisch fünf r 711/99 des Landesgerichtes Wels - er betrifft das Auslieferungsverfahren gegen die beiden Angeklagten wegen der in Deutschland begangenen Fahrzeugdiebstähle - nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Auch soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht wird, geht die Beschwerde fehl, weil davon ausschließlich solche Protokolle betroffen sind, die die Vernehmung von Zeugen oder Mitbeschuldigten zum Inhalt haben. Das Schöffengericht war daher befugt (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung widersprechende Aussage im betreffenden Verfahren nach Erörterung derselben (426, 427) zu seinem Nachteil zu verwerten.
Schließlich gelangt mit dem weiteren Argument des Angeklagten K***** (der Sache nach Z 9 lit a), er habe die Einbruchsdiebstähle nicht begangen und auch nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug gefundenen Gegenstände daraus herrührten, mangels Festhalten am Urteilssachverhalt kein materieller Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 10 StPO scheitert die Beschwerde im Übrigen schon daran, dass das damit sinngemäß behauptete Alternativdelikt der fahrlässigen Hehlerei schon seit geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.Schließlich gelangt mit dem weiteren Argument des Angeklagten K***** (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), er habe die Einbruchsdiebstähle nicht begangen und auch nicht gewusst, dass die in seinem Fahrzeug gefundenen Gegenstände daraus herrührten, mangels Festhalten am Urteilssachverhalt kein materieller Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO scheitert die Beschwerde im Übrigen schon daran, dass das damit sinngemäß behauptete Alternativdelikt der fahrlässigen Hehlerei schon seit geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Die somit überwiegend offenbar unbegründeten, im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit überwiegend offenbar unbegründeten, im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über ihre Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über ihre Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.