Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene (unter offenbar irrtümlicher Zitierung auch von § 468 Abs 1 Z 3 StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene (unter offenbar irrtümlicher Zitierung auch von Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Vorwurf unzureichender Begründung des Schuldspruchs „einzig und allein" aufgrund der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie übergeht die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes zu deren Zustandekommen und Inhalt sowie zu den Gelegenheitsverhältnissen aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hotelhausarbeiter und - bezogen auf die angenommene Gewerbsmäßigkeit - zum (letzten) Einbruchsdiebstahl sogar nach Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren (US 16 bis 19). Dass das Geständnis bei der Sicherheitsbehörde „unter Druck (Dauer der Vernehmung von 15.00 Uhr bis 23.45 Uhr mit Unterbrechungen!)" zustande gekommen sei, ist bei Bedacht auf einige längere Pausen (vgl ON 16), das Bestreiten einer Mehrzahl von Vorwürfen (S 313 bis 315/I) und den Widerruf des Zugegebenen bereits am nächsten Tag vor ebendenselben vernehmenden Beamten (S 319/I) eine haltlose Unterstellung.Der Vorwurf unzureichender Begründung des Schuldspruchs „einzig und allein" aufgrund der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie übergeht die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes zu deren Zustandekommen und Inhalt sowie zu den Gelegenheitsverhältnissen aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hotelhausarbeiter und - bezogen auf die angenommene Gewerbsmäßigkeit - zum (letzten) Einbruchsdiebstahl sogar nach Beginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren (US 16 bis 19). Dass das Geständnis bei der Sicherheitsbehörde „unter Druck (Dauer der Vernehmung von 15.00 Uhr bis 23.45 Uhr mit Unterbrechungen!)" zustande gekommen sei, ist bei Bedacht auf einige längere Pausen vergleiche ON 16), das Bestreiten einer Mehrzahl von Vorwürfen (S 313 bis 315/I) und den Widerruf des Zugegebenen bereits am nächsten Tag vor ebendenselben vernehmenden Beamten (S 319/I) eine haltlose Unterstellung.
Eine Begründung für die Behauptung eines Widerspruches der tatrichterlichen Beweiswürdigung (insbesondere hinsichtlich der differenzierten Einlassung zu den Vorhalten) mit den logischen Denkgesetzen bleibt der Beschwerdeführer schuldig.
Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe die Fakten des Schuldspruches „aus freien Stücken" zugegeben, steht nicht im Widerspruch damit, dass ihm - wie sich aus dem Protokoll (ON 16) und den Angaben des vernehmenden Gendarmeriebeamten (S 387, 391/I) ergibt - im Rahmen der Vernehmung Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden. Von Aktenwidrigkeit - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - kann in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede sein. Eine solche liegt nur vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig im Urteil wiedergegeben wird (Fabrizy aaO § 281 Rz 47).Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe die Fakten des Schuldspruches „aus freien Stücken" zugegeben, steht nicht im Widerspruch damit, dass ihm - wie sich aus dem Protokoll (ON 16) und den Angaben des vernehmenden Gendarmeriebeamten (S 387, 391/I) ergibt - im Rahmen der Vernehmung Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden. Von Aktenwidrigkeit - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - kann in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede sein. Eine solche liegt nur vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig im Urteil wiedergegeben wird (Fabrizy aaO Paragraph 281, Rz 47).
Als reine Hypothese aufgrund eigenständiger Beweiswürdigung - nicht aber das im Rahmen einer Mängelrüge allein zulässige Aufzeigen einer formalen Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe des Ersturteiles - stellt sich schließlich die Argumentation dar, der Angeklagte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zu „derartig detaillierten Angaben über Zimmer- und Schlüsselnummern" nicht fähig. Diese Überlegungen nach Art einer Berufung wegen Schuld - wie etwa das Rekurrieren auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - sind im Nichtigkeitsverfahren einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz eines Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung keinerlei Ausführungen zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (B) enthält - war ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (S 188/II) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 Satz 2, 285a Z 2, 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 1 Satz 1, Abs 2 StPO) woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen sowie die Beschwerde (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO) des Angeklagten folgt (§§ 280, 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Als reine Hypothese aufgrund eigenständiger Beweiswürdigung - nicht aber das im Rahmen einer Mängelrüge allein zulässige Aufzeigen einer formalen Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe des Ersturteiles - stellt sich schließlich die Argumentation dar, der Angeklagte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zu „derartig detaillierten Angaben über Zimmer- und Schlüsselnummern" nicht fähig. Diese Überlegungen nach Art einer Berufung wegen Schuld - wie etwa das Rekurrieren auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - sind im Nichtigkeitsverfahren einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen trotz eines Antrages auf gänzliche Urteilsaufhebung keinerlei Ausführungen zum Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (B) enthält - war ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (S 188/II) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, Satz 2, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz eins, Satz 1, Absatz 2, StPO) woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen sowie die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, Satz 3 StPO) des Angeklagten folgt (Paragraphen 280, 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.