Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, hat das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht durch diese Vorgangsweise in zweifacher Hinsicht das Gesetz verletzt:
Bis zum Inkrafttreten des sogenannten Strafprozessreformbegleitgesetzes I BGBl I 2007/93 fungierte § 447 StPO als Verweisungsnorm. Danach waren in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen waren, in allen Punkten, in denen das XXVI. Hauptstück der StPO aF keine besondere Vorschrift enthielt, die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz galten. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2007/93 bezieht sich § 447 StPO - nach dem eindeutigen Wortlaut - jedoch nur mehr auf das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht.Bis zum Inkrafttreten des sogenannten Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins BGBl römisch eins 2007/93 fungierte Paragraph 447, StPO als Verweisungsnorm. Danach waren in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen waren, in allen Punkten, in denen das römisch 26 . Hauptstück der StPO aF keine besondere Vorschrift enthielt, die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz galten. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2007/93 bezieht sich Paragraph 447, StPO - nach dem eindeutigen Wortlaut - jedoch nur mehr auf das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht.
Gemäß § 471 StPO gelten im Verfahren über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung eine Reihe von Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht sinngemäß und zwar soweit, als die folgenden Bestimmungen nicht anderes aussagen. § 291 StPO, der (ua) betreffend die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofs auf die in § 271 StPO enthaltenen Vorschriften verweist, ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Da sich im zweiten Abschnitt des 22. Hauptstückes der Strafprozessordnung (Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts) jedoch keine andere die Protokollführung in der Berufungsverhandlung regelnde Vorschrift findet, ist das Gesetz in diesem Punkt (nunmehr) planwidrig lückenhaft. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung des § 291 StPO iVm § 271 StPO auch auf diese Verfahren zu schließen.Gemäß Paragraph 471, StPO gelten im Verfahren über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung eine Reihe von Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht sinngemäß und zwar soweit, als die folgenden Bestimmungen nicht anderes aussagen. Paragraph 291, StPO, der (ua) betreffend die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofs auf die in Paragraph 271, StPO enthaltenen Vorschriften verweist, ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Da sich im zweiten Abschnitt des 22. Hauptstückes der Strafprozessordnung (Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichts) jedoch keine andere die Protokollführung in der Berufungsverhandlung regelnde Vorschrift findet, ist das Gesetz in diesem Punkt (nunmehr) planwidrig lückenhaft. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 291, StPO in Verbindung mit Paragraph 271, StPO auch auf diese Verfahren zu schließen.
Nach § 271 Abs 1 Z 7 StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll insbesondere den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten.Nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll insbesondere den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten.
Dadurch dass dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten am 5. Mai 2009 (ON 28 des U-Aktes) weder zu entnehmen ist, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, noch welcher strafbarer Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, begründet wird, und zwar unter gleichzeitigem Ausspruch, ob es sich um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt, und zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist, wird es den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
Gemäß § 473 Abs 4 StPO gebührt dem Angeklagten oder seinem Verteidiger am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.Gemäß Paragraph 473, Absatz 4, StPO gebührt dem Angeklagten oder seinem Verteidiger am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
Dieser Bestimmung wurde im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht nicht entsprochen, weil nach der Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls und des angefochtenen Urteils weder ihm noch seinem Verteidiger die Möglichkeit geboten worden war, sich abschließend dazu zu äußern.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuletzt beschriebene Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereichte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuletzt beschriebene Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereichte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).