Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde somit der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, sodaß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO. nicht vorliegt.Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde somit der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, sodaß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. nicht vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge unter Berufung auf angebliche Verfahrensergebnisse (hier ersichtlich auf seine eigene, die Verübung eines Raubes leugnende Verantwortung) für seine Person einen auf Ausführung eines Raubes (ersichtlich gemeint: auf Gewaltanwendung, Drohung und Sachwegnahme) gerichteten Vorsatz verneint, setzt er sich über die im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage I auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite enthaltenen Tatsachenfeststellungen hinweg und bringt somit den von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets einen Vergleich des auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erforderlich, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage I handelte der Beschwerdeführer in Gesellschaft und als (Tat-)Beteiligter der abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B (§ 12 StGB.), die in seiner Gegenwart die beiden Raubopfer Rudolf C und Wolfgang D festhielten und ihnen das Geld abnahmen, ganz abgesehen von dem im Wahrspruch der Geschwornen näher konkretisierten Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der darin lag, daß der die beiden Opfer zunächst unter Vortäuschung einer Amtshandlung als Kriminalbeamter (vom Pratergelände) zum Tatort brachte, ihnen den Weg verstellte und es darüber hinaus - durch sein gemeinsames Auftreten mit den abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B in einer zahlenmäßig und körperlich überlegenen Personengruppe - von Anbeginn an auf eine bedrohliche Wirkung und Einschüchterung des Rudolf C und Wolfgang D angelegt hatte.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge unter Berufung auf angebliche Verfahrensergebnisse (hier ersichtlich auf seine eigene, die Verübung eines Raubes leugnende Verantwortung) für seine Person einen auf Ausführung eines Raubes (ersichtlich gemeint: auf Gewaltanwendung, Drohung und Sachwegnahme) gerichteten Vorsatz verneint, setzt er sich über die im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage römisch eins auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite enthaltenen Tatsachenfeststellungen hinweg und bringt somit den von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets einen Vergleich des auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erforderlich, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage römisch eins handelte der Beschwerdeführer in Gesellschaft und als (Tat-)Beteiligter der abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B (Paragraph 12, StGB.), die in seiner Gegenwart die beiden Raubopfer Rudolf C und Wolfgang D festhielten und ihnen das Geld abnahmen, ganz abgesehen von dem im Wahrspruch der Geschwornen näher konkretisierten Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der darin lag, daß der die beiden Opfer zunächst unter Vortäuschung einer Amtshandlung als Kriminalbeamter (vom Pratergelände) zum Tatort brachte, ihnen den Weg verstellte und es darüber hinaus - durch sein gemeinsames Auftreten mit den abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B in einer zahlenmäßig und körperlich überlegenen Personengruppe - von Anbeginn an auf eine bedrohliche Wirkung und Einschüchterung des Rudolf C und Wolfgang D angelegt hatte.
Angesichts dieser sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergebenden Tatsachenfeststellungen mangelt es darin an jedem sachlichen Substrat, das die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnte, ohne Raubvorsatz gehandelt zu haben; die vorerwähnten, im Wahrspruch der Geschwornen angeführten und von ihnen als erwiesen angenommenen Tatsachen setzen vielmehr geradezu denknotwendig auch die Annahme eines in subjektiver Beziehung zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes erforderlichen vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers voraus.
Es versagen aber auch die weiteren Beschwerdeeinwände zum Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1Es versagen aber auch die weiteren Beschwerdeeinwände zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO., denen zufolge der Beschwerdeführer die zum Tatbestand des Raubes gehörigen Merkmale der Gewaltanwendung und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im vorliegenden Fall schon objektiv für nicht gegeben erachtet. Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Beseitigung eines - tatsächlich oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers geeigneten physische Kraft, um ihm eine Sache wegzunehmen. Diese Gewaltanwendung kann auch - so wie vorliegend - in einem (bloßen) Festhalten des Opfers bestehen. Ob sich dieses effektiv wehrt oder nicht, ist hingegen nicht entscheidend (ÖJZ-LSK. 1976/29). Der Beschwerdeführer selbst hat zwar nach dem Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen (zur Hauptfrage I), von dem auch bei Prüfung dieser Rechtsrüge auszugehen ist, die beiden Raubopfer Rudolf C und Wolfgang D nicht festgehalten. Er handelte aber - wie bereits ausgeführt - nach den sich aus diesem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen in Gesellschaft und als Beteiligter der beiden abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B, somit im Einverständnis mit denselben, und hat daher strafrechtlich auch für die nur von jenen Tatbeteiligten gesetzten Ausführungshandlungen (hier: Festhalten der beiden Raubopfer) einzustehen (ÖJZ-LSK. 1976/235; Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu § 143 StGB., S. 965/966).StPO., denen zufolge der Beschwerdeführer die zum Tatbestand des Raubes gehörigen Merkmale der Gewaltanwendung und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im vorliegenden Fall schon objektiv für nicht gegeben erachtet. Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB. genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Beseitigung eines - tatsächlich oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers geeigneten physische Kraft, um ihm eine Sache wegzunehmen. Diese Gewaltanwendung kann auch - so wie vorliegend - in einem (bloßen) Festhalten des Opfers bestehen. Ob sich dieses effektiv wehrt oder nicht, ist hingegen nicht entscheidend (ÖJZ-LSK. 1976/29). Der Beschwerdeführer selbst hat zwar nach dem Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen (zur Hauptfrage römisch eins), von dem auch bei Prüfung dieser Rechtsrüge auszugehen ist, die beiden Raubopfer Rudolf C und Wolfgang D nicht festgehalten. Er handelte aber - wie bereits ausgeführt - nach den sich aus diesem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen in Gesellschaft und als Beteiligter der beiden abgesondert verfolgten Jugendlichen Harald A und Manfred B, somit im Einverständnis mit denselben, und hat daher strafrechtlich auch für die nur von jenen Tatbeteiligten gesetzten Ausführungshandlungen (hier: Festhalten der beiden Raubopfer) einzustehen (ÖJZ-LSK. 1976/235; Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu Paragraph 143, StGB., S. 965/966).
Unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist jede Androhung eines imminenten Übels zu verstehen, d.i. jede mit der Gefahr der sofortigen Verwirklichung verbundene und - wie durch das im § 142 Abs. 1Unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist jede Androhung eines imminenten Übels zu verstehen, d.i. jede mit der Gefahr der sofortigen Verwirklichung verbundene und - wie durch das im Paragraph 142, Absatz eins
StGB. enthaltene Zitat des § 89 StGB. hinreichend klargestellt ist - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit gerichtete Beeinträchtigung. Die Drohung muß demnach für den davon Betroffenen zwar das Inaussichtstellen eines Übels in bezug auf die vorerwähnten Rechtsgüter (des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit) umfassen, hingegen setzt der in der Drohung manifestierte Willensentschluß des Täters, bei Bedrohten (nach dessen Vorstellung) den Eindruck zu erwecken, er (der Täter) sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel auch wirklich herbeizuführen, nicht unbedingt eine entsprechende direkte mündliche Äußerung gegenüber dem Bedrohten voraus. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. kann vielmehr in den verschiedensten Formen, also auch ohne daß sie wörtlich ausgesprochen wird, erfolgen, sie kann demnach auch in einem sonstigen Tatverhalten (z.B. in einer Gebärde des Täters oder - so wie hier - im Umzingeln der gleichzeitig festgehaltenen Opfer durch mehrere Täter) zum Ausdruck kommen. Ob einem solchen Verhalten - unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes - die Bedeutung einer Drohung im vorerwähnten Sinn beizumessen ist, läßt sich jeweils nur an Hand der besonderen Umstände des Falles beantworten. Eine solche Beurteilung stellt aber letztlich eine insoweit im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare Tatsachenentscheidung der Geschwornen dar. Wenn sie daher im vorliegenden Fall über die in einem Festhalten der beiden Raubopfer gelegene Gewaltanwendung hinaus das übrige in ihrem Wahrspruch als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers sowie seiner Komplizen, insbesondere ihr von Anbeginn an auf eine bedrohliche Wirkung und Einschüchterung des Rudolf C und Wolfgang D angelegtes Auftreten in einer (gegenüber den beiden Beraubten) zahlenmäßig und körperlich überlegenen Personengruppe in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung (auch) als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilten, ist dieser Teil des Wahrspruches, zumal auch eine diesbezügliche unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen durch den Vorsitzenden nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet wurde, von vorneherein einer (erfolgreichen) Anfechtung unter dem Gesichtspunkte einer (materiellrechtlichen) Urteilsnichtigkeit nach der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. nicht zugänglich.StGB. enthaltene Zitat des Paragraph 89, StGB. hinreichend klargestellt ist - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit gerichtete Beeinträchtigung. Die Drohung muß demnach für den davon Betroffenen zwar das Inaussichtstellen eines Übels in bezug auf die vorerwähnten Rechtsgüter (des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit) umfassen, hingegen setzt der in der Drohung manifestierte Willensentschluß des Täters, bei Bedrohten (nach dessen Vorstellung) den Eindruck zu erwecken, er (der Täter) sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel auch wirklich herbeizuführen, nicht unbedingt eine entsprechende direkte mündliche Äußerung gegenüber dem Bedrohten voraus. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB. kann vielmehr in den verschiedensten Formen, also auch ohne daß sie wörtlich ausgesprochen wird, erfolgen, sie kann demnach auch in einem sonstigen Tatverhalten (z.B. in einer Gebärde des Täters oder - so wie hier - im Umzingeln der gleichzeitig festgehaltenen Opfer durch mehrere Täter) zum Ausdruck kommen. Ob einem solchen Verhalten - unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes - die Bedeutung einer Drohung im vorerwähnten Sinn beizumessen ist, läßt sich jeweils nur an Hand der besonderen Umstände des Falles beantworten. Eine solche Beurteilung stellt aber letztlich eine insoweit im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare Tatsachenentscheidung der Geschwornen dar. Wenn sie daher im vorliegenden Fall über die in einem Festhalten der beiden Raubopfer gelegene Gewaltanwendung hinaus das übrige in ihrem Wahrspruch als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers sowie seiner Komplizen, insbesondere ihr von Anbeginn an auf eine bedrohliche Wirkung und Einschüchterung des Rudolf C und Wolfgang D angelegtes Auftreten in einer (gegenüber den beiden Beraubten) zahlenmäßig und körperlich überlegenen Personengruppe in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung (auch) als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilten, ist dieser Teil des Wahrspruches, zumal auch eine diesbezügliche unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen durch den Vorsitzenden nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet wurde, von vorneherein einer (erfolgreichen) Anfechtung unter dem Gesichtspunkte einer (materiellrechtlichen) Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. nicht zugänglich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erschöpfte sich aber das (rechtlich) als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Zeit und Leben gewertete Tatverhalten des Beschwerdeführers keineswegs in seiner Äußerung, er werde C und D auf das Wachzimmer führen (bzw. in der an sie gerichteten Aufforderung mitzukommen), sodaß dieser Einwand, mit dem er den weiteren Inhalt des Wahrspruches unberücksichtigt läßt, nicht durchschlägt, und angesichts des sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage I) ergebenden Tatsachensubstrats verbleibt demnach für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung der Tat bloß als Gesellschaftsdiebstahl (§ 127 Abs. 2 Z. 1 StGB.) kein Raum.Entgegen dem Beschwerdevorbringen erschöpfte sich aber das (rechtlich) als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Zeit und Leben gewertete Tatverhalten des Beschwerdeführers keineswegs in seiner Äußerung, er werde C und D auf das Wachzimmer führen (bzw. in der an sie gerichteten Aufforderung mitzukommen), sodaß dieser Einwand, mit dem er den weiteren Inhalt des Wahrspruches unberücksichtigt läßt, nicht durchschlägt, und angesichts des sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage römisch eins) ergebenden Tatsachensubstrats verbleibt demnach für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung der Tat bloß als Gesellschaftsdiebstahl (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.) kein Raum.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter Horst A war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Anwendung der §§ 28 und 41 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die wiederholten einschlägigen Vorstrafen und die führende Beteiligung an der Tat, als mildernd hingegen die relative Geringfügigkeit des erbeuteten Geldbetrages sowie die Umstände an, daß durch das Einschreiten des Berufungswerbers möglicherweise ein höheres Maß an Gewaltanwendung vermieden wurde und die zuletzt wegen einer einschlägigen Straftat erfolgte Vorverurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Gegen die Strafhöhe richten sich sowohl die Berufungen des Angeklagten wie auch jene der Staatsanwaltschaft, die einerseits Strafminderung, andererseits Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 41 Abs. 1 StGB. begehren.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Anwendung der Paragraphen 28 und 41 Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die wiederholten einschlägigen Vorstrafen und die führende Beteiligung an der Tat, als mildernd hingegen die relative Geringfügigkeit des erbeuteten Geldbetrages sowie die Umstände an, daß durch das Einschreiten des Berufungswerbers möglicherweise ein höheres Maß an Gewaltanwendung vermieden wurde und die zuletzt wegen einer einschlägigen Straftat erfolgte Vorverurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Gegen die Strafhöhe richten sich sowohl die Berufungen des Angeklagten wie auch jene der Staatsanwaltschaft, die einerseits Strafminderung, andererseits Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB. begehren.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. kann vorliegend nach Lage des Falles mit Recht vertreten werden, weil sowohl die angewendete Gewalt wie auch die angewendete Drohung unterhalb jener Grenze liegt, die sonst üblicherweise beim Straßenraub in gleichgelagerten Fällen angewendet wird.Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. kann vorliegend nach Lage des Falles mit Recht vertreten werden, weil sowohl die angewendete Gewalt wie auch die angewendete Drohung unterhalb jener Grenze liegt, die sonst üblicherweise beim Straßenraub in gleichgelagerten Fällen angewendet wird.
Hingegen war aber auch eine weitere Herabsetzung des Strafausmaßes schon deswegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte immerhin als dominierende Persönlichkeit beim Tathergang in Erscheinung getreten ist und den zwar zur Tat bereiten Sohn jedenfalls unterstützt hat. So gesehen erweisen sich beide Berufungen als unbegründet, sodaß spruchgemäß zu erkenenn war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.