Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer, nachdem er von Wolfgang B, der sich durch das Verhalten des ihn und seine Begleiterin Annemarie G auf einem Moped im Schrittempo verfolgenden Angeklagten belästigt fühlte, durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden war, daraufhin das Moped abstellte, auf B zuging, ohne daß dieser noch einen weiteren Angriff gegen den Angeklagten unternommen hatte, auf ihn ein bis zwei Minuten lang nach der Art eines mit einem Punchingball trainierenden Boxers einschlug und auch dann nicht von dem stetig vor ihm zurückweichenden B abließ, als dieser endlich eine Schreckschußpistole aus der Tasche zog und gegen den Angeklagten richtete, ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mängelfrei begründet.
Sie ist durch die vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten und als Urteilsgrundlage herangezogenen Aussagen der vernommenen (unbeteiligten) Tatzeugen H und G gedeckt, von denen die Verantwortung des Angeklagten, auf B erst eingeschlagen zu haben, als ihn dieser mit einer Pistole bedrohte, nicht bestätigt wurde (S. 138, 139). Mit der Behauptung, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen hätte sich auch schließen lassen, daß sie das Ziehen der Waffe durch B schon am Beginn der Auseinandersetzung bloß nicht bemerkt hatten, macht die Beschwerde aber gar keinen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger (und damit unbeachtlicher) Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.), mit welcher der Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr in Anspruch nimmt. Den Urteilsfeststellungen zufolge handelte es sich nämlich bei dem von B gegen den Angeklagten geführten Schlag um eine - zudem von letzterem provozierte - völlig abgeschlossene Aktion. Mangels eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden (weiteren) Angriffs bestand deshalb für den Angeklagten keine Notwehrsituation, als er daraufhin seinerseits gegen B tätlich wurde. Daran änderte sich auch nichts, als B in der Folge die Schreckschußpistole zog und gegen den Beschwerdeführer richtete, denn mit einer solchen Bedrohung seines Widersachers überschritt B nach Lage des Falles keineswegs das gerechtfertigte Maß der ihm zustehenden Verteidigung, gegen die der Angeklagte als Angreifer Notwehr schon begrifflich selbst dann nicht üben konnte, wenn er die Schreckschuß- pistole - wie er sinngemäß behauptet - für eine scharf geladene Schußwaffe gehalten haben sollte.Sie ist durch die vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten und als Urteilsgrundlage herangezogenen Aussagen der vernommenen (unbeteiligten) Tatzeugen H und G gedeckt, von denen die Verantwortung des Angeklagten, auf B erst eingeschlagen zu haben, als ihn dieser mit einer Pistole bedrohte, nicht bestätigt wurde (S. 138, 139). Mit der Behauptung, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen hätte sich auch schließen lassen, daß sie das Ziehen der Waffe durch B schon am Beginn der Auseinandersetzung bloß nicht bemerkt hatten, macht die Beschwerde aber gar keinen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. geltend, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger (und damit unbeachtlicher) Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.), mit welcher der Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr in Anspruch nimmt. Den Urteilsfeststellungen zufolge handelte es sich nämlich bei dem von B gegen den Angeklagten geführten Schlag um eine - zudem von letzterem provozierte - völlig abgeschlossene Aktion. Mangels eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden (weiteren) Angriffs bestand deshalb für den Angeklagten keine Notwehrsituation, als er daraufhin seinerseits gegen B tätlich wurde. Daran änderte sich auch nichts, als B in der Folge die Schreckschußpistole zog und gegen den Beschwerdeführer richtete, denn mit einer solchen Bedrohung seines Widersachers überschritt B nach Lage des Falles keineswegs das gerechtfertigte Maß der ihm zustehenden Verteidigung, gegen die der Angeklagte als Angreifer Notwehr schon begrifflich selbst dann nicht üben konnte, wenn er die Schreckschuß- pistole - wie er sinngemäß behauptet - für eine scharf geladene Schußwaffe gehalten haben sollte.
Zu Punkt 2 des Schuldspruchs:
Ohne einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. dartun zu können, bekämpft der Angeklagte auch in diesem Fall bloß die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes mit dem Einwand, der Darstellung des Verletzten Werner C komme wegen dessen Alkoholisierung zur Tatzeit keine hinreichende Beweiskraft zu und den (anderen) zu diesem Faktum vernommenen Tatzeugen könne unter den in der Diskothek vorwaltenden Umständen entgangen sein, daß er von C am Beginn der Auseinandersetzung eine schmerzhafte Hodenverletzung zugefügt erhalten und sich gegen dessen Angriff lediglich gewehrt habe. Das Erstgericht schloß einen derartigen Geschehensablauf mit der denkfolgerichtigen und lebensnahen Begründung aus, daß der Angeklagte in einem solchen Fall gewiß sofort eine vernehmbare Schmerzensäußerung von sich gegeben hätte und danach nicht mehr imstande gewesen wäre, gegen C auf die festgestellte Weise gewalttätig vorzugehen. Soweit der Beschwerdeführer mit demselben Nichtigkeitsgrund auch die Annahme einer an sich schweren Verletzung im Sinne des § 84 Abs. 1Ohne einen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. dartun zu können, bekämpft der Angeklagte auch in diesem Fall bloß die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes mit dem Einwand, der Darstellung des Verletzten Werner C komme wegen dessen Alkoholisierung zur Tatzeit keine hinreichende Beweiskraft zu und den (anderen) zu diesem Faktum vernommenen Tatzeugen könne unter den in der Diskothek vorwaltenden Umständen entgangen sein, daß er von C am Beginn der Auseinandersetzung eine schmerzhafte Hodenverletzung zugefügt erhalten und sich gegen dessen Angriff lediglich gewehrt habe. Das Erstgericht schloß einen derartigen Geschehensablauf mit der denkfolgerichtigen und lebensnahen Begründung aus, daß der Angeklagte in einem solchen Fall gewiß sofort eine vernehmbare Schmerzensäußerung von sich gegeben hätte und danach nicht mehr imstande gewesen wäre, gegen C auf die festgestellte Weise gewalttätig vorzugehen. Soweit der Beschwerdeführer mit demselben Nichtigkeitsgrund auch die Annahme einer an sich schweren Verletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins
StGB. bekämpft, so übersieht er, daß es sich hier um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt (ÖJZ-LSK. 1975/214), die vom Gericht im vorliegenden Fall - ausgehend vom mängelfrei festgestellten Verletzungsbefund, nämlich (u.a.) einem beidseitigen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden - zutreffend gelöst wurde (ÖJZ-LSK. 1975/215).
Seiner auch für dieses Faktum Notwehr relevierenden Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.) unterstellt der Beschwerdeführer, daß er den am folgenden Morgen bei ihm ärztlich konstatierten Bluterguß am Hodensack durch Werner C, und zwar nicht etwa - was das Schöffengericht allerdings nicht ausschloß - im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Genannten, sondern schon an deren Beginn erlitten habe und lediglich zur Abwehr dieses Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit gegen C vorgegangen sei. Solcherart geht er aber von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bringt demnach den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Seiner auch für dieses Faktum Notwehr relevierenden Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) unterstellt der Beschwerdeführer, daß er den am folgenden Morgen bei ihm ärztlich konstatierten Bluterguß am Hodensack durch Werner C, und zwar nicht etwa - was das Schöffengericht allerdings nicht ausschloß - im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Genannten, sondern schon an deren Beginn erlitten habe und lediglich zur Abwehr dieses Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit gegen C vorgegangen sei. Solcherart geht er aber von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bringt demnach den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Zu Punkt 3 des Schuldspruchs:
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. vorbringt, das Urteil führe nur unvollständige Gründe für den Ausspruch an, er habe das Motorrad des Paul D ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, ist ihm zu erwidern, daß die wiederholte Wahrnehmung von Motorradlärm durch die Zeugin Karolina I keinerlei Schlüsse auf die in Rede stehende Tatfrage zuläßt. Die Annahme des Jugendschöffengerichtes, daß D das Motorrad nur zum Aufladen der Batterie in die Tankstelle des Vaters des Angeklagten brachte, jedoch keinen Reparaturauftrag erteilte, der die Vornahme einer Probefahrt üblicherweise in sich schließt, ist in den Verfahrensergebnissen gedeckt und mit keinem Begründungsmangel behaftet. Umso weniger war bei der gegebenen Sachlage eine auch nur stillschweigende Einwilligung des Berechtigten in die Vornahme einer derartigen 'Probefahrt' durch den zur Lenkung eines Motorrades auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht berechtigten Angeklagten in Betracht zu ziehen.Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. vorbringt, das Urteil führe nur unvollständige Gründe für den Ausspruch an, er habe das Motorrad des Paul D ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen, ist ihm zu erwidern, daß die wiederholte Wahrnehmung von Motorradlärm durch die Zeugin Karolina römisch eins keinerlei Schlüsse auf die in Rede stehende Tatfrage zuläßt. Die Annahme des Jugendschöffengerichtes, daß D das Motorrad nur zum Aufladen der Batterie in die Tankstelle des Vaters des Angeklagten brachte, jedoch keinen Reparaturauftrag erteilte, der die Vornahme einer Probefahrt üblicherweise in sich schließt, ist in den Verfahrensergebnissen gedeckt und mit keinem Begründungsmangel behaftet. Umso weniger war bei der gegebenen Sachlage eine auch nur stillschweigende Einwilligung des Berechtigten in die Vornahme einer derartigen 'Probefahrt' durch den zur Lenkung eines Motorrades auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht berechtigten Angeklagten in Betracht zu ziehen.
Zu Punkt 4 des Schuldspruchs:
Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen, soweit er aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. den Schuldspruch wegen Imstichlassens eines Verletzten (§ 94 Abs. 1 StGB.) bekämpft. Verfehlt ist zwar sein Einwand, die Tatzeugin Annemarie G habe sich ohnehin um den Verletzten gekümmert: Der Verursacher der Verletzung ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er kennt oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, selbst die notwendige Hilfe zu leisten (ÖJZ-LSK. 1978/333), und er wird von dieser ihn selbst treffenden Hilfeleistungspflicht nicht durch die Annahme entbunden, daß dritte Personen sich um den (tatsächlich hilfebedürftigen) Verletzten kümmern werden (SSt. 47/17 u.a.). Jedoch enthält das Urteil keinerlei begründete Sachverhaltsfeststellungen, nach welchen verläßlich beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich die erforderliche und ihm zumutbare Hilfeleistung für den von ihm verletzten Wolfgang B unterlassen hat (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 94 RN. 13 ff.; ÖJZ-LSK. 1978/334; zuletzt RZ. 1980/61).Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen, soweit er aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. den Schuldspruch wegen Imstichlassens eines Verletzten (Paragraph 94, Absatz eins, StGB.) bekämpft. Verfehlt ist zwar sein Einwand, die Tatzeugin Annemarie G habe sich ohnehin um den Verletzten gekümmert: Der Verursacher der Verletzung ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er kennt oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, selbst die notwendige Hilfe zu leisten (ÖJZ-LSK. 1978/333), und er wird von dieser ihn selbst treffenden Hilfeleistungspflicht nicht durch die Annahme entbunden, daß dritte Personen sich um den (tatsächlich hilfebedürftigen) Verletzten kümmern werden (SSt. 47/17 u.a.). Jedoch enthält das Urteil keinerlei begründete Sachverhaltsfeststellungen, nach welchen verläßlich beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich die erforderliche und ihm zumutbare Hilfeleistung für den von ihm verletzten Wolfgang B unterlassen hat (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar2, Paragraph 94, RN. 13 ff.; ÖJZ-LSK. 1978/334; zuletzt RZ. 1980/61).
Die Bemerkung des Erstgerichtes (S. 155), der Angeklagte habe sich dadurch, daß er - wofür er allerdings zufolge § 94 Abs. 4 StGB. nicht gesondert strafbar ist - den von ihm schwer Verletzten Werner C, dessen Hilfebedürftigkeit er sich bewußt war, ohne Hilfeleistung liegen ließ, 'wie im ersten Fall' (B) verhalten, vermag die zur verläßlichen Beurteilung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen nach § 94 StGB. im gegenständlichen Fall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu ersetzen, deren Fehlen sohin zur Aufhebung des eben erörterten Schuldspruchs und insoweit zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.Die Bemerkung des Erstgerichtes (S. 155), der Angeklagte habe sich dadurch, daß er - wofür er allerdings zufolge Paragraph 94, Absatz 4, StGB. nicht gesondert strafbar ist - den von ihm schwer Verletzten Werner C, dessen Hilfebedürftigkeit er sich bewußt war, ohne Hilfeleistung liegen ließ, 'wie im ersten Fall' (B) verhalten, vermag die zur verläßlichen Beurteilung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 94, StGB. im gegenständlichen Fall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu ersetzen, deren Fehlen sohin zur Aufhebung des eben erörterten Schuldspruchs und insoweit zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt.
Zu Punkt 5 des Schuldspruchs:
Das auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Unfallshergang an Frage stellt, ist nicht zielführend. Denn zum einen traf das Jugendschöffengericht darüber, aus welcher Richtung der von Edfried F gelenkte VW-Bus kam, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine eindeutige und durch die Verfahrensergebnisse gedeckte Feststellung;Das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Unfallshergang an Frage stellt, ist nicht zielführend. Denn zum einen traf das Jugendschöffengericht darüber, aus welcher Richtung der von Edfried F gelenkte VW-Bus kam, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine eindeutige und durch die Verfahrensergebnisse gedeckte Feststellung;
zum anderen aber findet die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die von F benützte Fahrspur nicht gekreuzt, sondern auf der Kranebitter Allee in östlicher Richtung weiterfahren wollen, weder in der Unfallskizze (S. 29 in ON. 29) noch in den Ermittlungen des Verkehrsunfallkommandos (S. 11-12 ebendort) die behauptete Stütze. Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das in Ansehung der Schuldsprüche zu den Punkten 1, 2, 3 und 5 des Urteilssatzes unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. (Punkt 4 des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen; im übrigen war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.zum anderen aber findet die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die von F benützte Fahrspur nicht gekreuzt, sondern auf der Kranebitter Allee in östlicher Richtung weiterfahren wollen, weder in der Unfallskizze (S. 29 in ON. 29) noch in den Ermittlungen des Verkehrsunfallkommandos (S. 11-12 ebendort) die behauptete Stütze. Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das in Ansehung der Schuldsprüche zu den Punkten 1, 2, 3 und 5 des Urteilssatzes unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. (Punkt 4 des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen; im übrigen war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Da ein Teil der Schuldsprüche aufrecht geblieben ist, fallen dem Angeklagten - ungeachtet der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der insoweit erfolgten Rückverweisung der Sache an die erste Instanz - die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO., Nr. 11 zu § 390 a).Da ein Teil der Schuldsprüche aufrecht geblieben ist, fallen dem Angeklagten - ungeachtet der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der insoweit erfolgten Rückverweisung der Sache an die erste Instanz - die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO., Nr. 11 zu Paragraph 390, a).