Mit Recht wendet der Beschwerdeführer gegen diesen Schuldspruch ein, daß im Urteil keine Feststellungen über das Bestehen eines Kausal-(und Risiko-)zusammenhangs zwischen dem ihm angelasteten sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Verletzungserfolg getroffen worden sind.
Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung ist nach herrschender Rechtsprechung einerseits ein (objektiv und subjektiv) sorgfaltswidriges Verhalten des Täters und andererseits ein zurechenbarer Verletzungserfolg, d. h. der Täter muß nicht nur die Sorgfalt außer acht lassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und die ihm zuzumuten ist (§ 6 StGB), sondern zwischen seinem Fehlverhalten und dem eingetretenen Erfolg muß auch ein Kausal- und Risikozusammenhang bestehen.Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung ist nach herrschender Rechtsprechung einerseits ein (objektiv und subjektiv) sorgfaltswidriges Verhalten des Täters und andererseits ein zurechenbarer Verletzungserfolg, d. h. der Täter muß nicht nur die Sorgfalt außer acht lassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und die ihm zuzumuten ist (Paragraph 6, StGB), sondern zwischen seinem Fehlverhalten und dem eingetretenen Erfolg muß auch ein Kausal- und Risikozusammenhang bestehen.
Im vorliegenden Fall erblickte das Erstgericht einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten Michael A in der Lenkung eines in außergewähnlich desolatem Zustand befindlichen PKWs und in der Annäherung mit diesem an eine unübersichtliche Kreuzung mit einer die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 50 km/h übersteigenden Geschwindigkeit. Im Urteil wird jedoch in keiner Weise ausgesprochen, inwiefern der Zustand des Fahrzeuges den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (§ 60 StVO.) nicht entsprochen und zum Erfolgseintritt in seiner konkreten Gestalt beigetragen haben soll. Zudem wurde, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, das (in der Hauptverhandlung verlesene) kraftfahrtechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. Max E völlig übergangen, wonach der PKW. zum Tatzeitpunkt trotz seines desolaten Zustands mit einer ordnungsgemäß funktionierenden Bremsanlage versehen gewesen, und das Unfallsgeschehen nicht auf technische Gebrechen zurückzuführen sein soll (vgl. S. 39 d.A.).Im vorliegenden Fall erblickte das Erstgericht einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten Michael A in der Lenkung eines in außergewähnlich desolatem Zustand befindlichen PKWs und in der Annäherung mit diesem an eine unübersichtliche Kreuzung mit einer die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 50 km/h übersteigenden Geschwindigkeit. Im Urteil wird jedoch in keiner Weise ausgesprochen, inwiefern der Zustand des Fahrzeuges den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (Paragraph 60, StVO.) nicht entsprochen und zum Erfolgseintritt in seiner konkreten Gestalt beigetragen haben soll. Zudem wurde, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, das (in der Hauptverhandlung verlesene) kraftfahrtechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. Max E völlig übergangen, wonach der PKW. zum Tatzeitpunkt trotz seines desolaten Zustands mit einer ordnungsgemäß funktionierenden Bremsanlage versehen gewesen, und das Unfallsgeschehen nicht auf technische Gebrechen zurückzuführen sein soll vergleiche S. 39 d.A.).
Zum anderen hat das Erstgericht zwar als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte Michael A eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h eingehalten hat, jedoch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob diese gegen die Vorschrift des § 20 StVO. verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung das Risiko des hiedurch ursächlich herbeigeführten tatbestandsmäßigen Erfolges gegenüber einem rechtmäßigen Alternativverhalten (also gegenüber einem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten) wesentlich erhöht hat (vgl. Steininger, Die moderne Strafrechtsdogmatik und ihr Einfluß auf die Rechtsprechung, ÖJZ. 1981, Heft 14/15, S. 370, Anmerkung 46, Burgstaller im WK., § 6 Rz. 74, § 80 Rz. 74 sowie Leukauf-Steininger 2 , § 80 RN. 29Zum anderen hat das Erstgericht zwar als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte Michael A eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h eingehalten hat, jedoch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob diese gegen die Vorschrift des Paragraph 20, StVO. verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung das Risiko des hiedurch ursächlich herbeigeführten tatbestandsmäßigen Erfolges gegenüber einem rechtmäßigen Alternativverhalten (also gegenüber einem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten) wesentlich erhöht hat vergleiche Steininger, Die moderne Strafrechtsdogmatik und ihr Einfluß auf die Rechtsprechung, ÖJZ. 1981, Heft 14/15, S. 370, Anmerkung 46, Burgstaller im WK., Paragraph 6, Rz. 74, Paragraph 80, Rz. 74 sowie Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 80, RN. 29
ff. und die dort zitierte Judikatur). Eine Prüfung der Frage der Risikoerhöhung wäre aber gerade bei einer relativ geringen überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen wird, unbedingt erforderlich gewesen, zumal diesem weder eine verspätete Reaktion noch eine Vorrangverletzung angelastet werden konnte.
Es zeigt sich sohin, daß der Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung mit Feststellungsmängeln im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, welche eine Urteilsaufhebung im Umfang der Anfechtung unvermeidlich machen, ohne daß auf die vom Angeklagten A weiters vorgebrachten Beschwerdepunkte eingegangen werden mußte. Im erneuerten Verfahren wird, erforderlichenfalls nach Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens, der gesamte Unfallsverlauf näher zu klären und auf Grund der hierüber zu treffenden Tatsachenfeststellungen im Sinne des oben Dargelegten zu prüfen sein, ob dem Angeklagten Michael A bei Vergleich seiner tatsächlichen Verhaltensweise mit einem Verhalten, welches ihm noch nicht als Sorgfaltsverstoß würde zugerechnet werden können, eine als Folge der Tat eingetretene wesentliche Risikoerhöhung anzulasten ist.Es zeigt sich sohin, daß der Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung mit Feststellungsmängeln im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, welche eine Urteilsaufhebung im Umfang der Anfechtung unvermeidlich machen, ohne daß auf die vom Angeklagten A weiters vorgebrachten Beschwerdepunkte eingegangen werden mußte. Im erneuerten Verfahren wird, erforderlichenfalls nach Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens, der gesamte Unfallsverlauf näher zu klären und auf Grund der hierüber zu treffenden Tatsachenfeststellungen im Sinne des oben Dargelegten zu prüfen sein, ob dem Angeklagten Michael A bei Vergleich seiner tatsächlichen Verhaltensweise mit einem Verhalten, welches ihm noch nicht als Sorgfaltsverstoß würde zugerechnet werden können, eine als Folge der Tat eingetretene wesentliche Risikoerhöhung anzulasten ist.
Es war somit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A Folge zu geben, der angefochtene Schuldspruch in seinem Punkt IV 1 und demzufolge auch der Ausspruch nach § 13 Abs. 1 JGG. und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 Abs. 2, 369 StPO aufzuheben und die Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.Es war somit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A Folge zu geben, der angefochtene Schuldspruch in seinem Punkt römisch vier 1 und demzufolge auch der Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 366, Absatz 2, 369, StPO aufzuheben und die Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.