Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits daran, daß der damit relevierte Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens darüber, daß der im Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle bestätigten wechselseitigen Entsprechung der an der tataktuellen Bekleidung des Angeklagten und der Zeugin Sabrina R***** sichergestellten Textilfasern ein bloß gattungsmäßiger Beweiswert ohne die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung zu bestimmten einzelnen Kleidungsstücken zukomme, außerhalb der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 10.Jänner 1991 (S 564) gestellt, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt wurde. Eine während der Hauptverhandlung unterlaufene antragswidrige Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen als wesentliche Formalvoraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes lag daher nicht vor.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert bereits daran, daß der damit relevierte Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens darüber, daß der im Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle bestätigten wechselseitigen Entsprechung der an der tataktuellen Bekleidung des Angeklagten und der Zeugin Sabrina R***** sichergestellten Textilfasern ein bloß gattungsmäßiger Beweiswert ohne die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung zu bestimmten einzelnen Kleidungsstücken zukomme, außerhalb der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 10.Jänner 1991 (S 564) gestellt, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt wurde. Eine während der Hauptverhandlung unterlaufene antragswidrige Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen als wesentliche Formalvoraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes lag daher nicht vor.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder erschöpft sich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in dem Versuch, den Beweiswert der Aussage der tatbetroffenen Belastungszeugin Sabrina R***** in Abweichung von deren tatrichterlicher Würdigung zu problematisieren, ohne damit formelle Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der (durch die Vorlage von Lichtbildern in Betracht kommender Täter angebahnten, ab der ersten persönlichen Gegenüberstellung zweifelsfreien) Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Tatopfer ua damit begründet, daß Sabrina R***** markante Kleidungsstücke des Täters (Espadrillos, rote Unterhose) bezeichnete, deren Gebrauch durch den Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung durch die Verfahrensergebnisse ebenso erwiesen werden konnte, wie die Unrichtigkeit des vom Angeklagten für die Tatzeit angebotenen Alibis. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, daß die Zeugin R***** anläßlich einer Hausdurchsuchung in der Unterkunft des Angeklagten eine schwarze Stoffhose als tataktuelles Kleidungsstück des Angeklagten bezeichnete, das nach dem Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung ebenso wie die von der überfallenen Zeugin zur Tatzeit getragene Kittelschürze auf wechselseitigen Kontakt hinweisende Faserspuren aufwies, führte das Erstgericht all jene (durchwegs Einzelheiten unmaßgeblicher Bedeutung betreffenden) Ungereimtheiten in den Angaben der Hauptbelastungszeugin nach einschlägigen Erfahrungen durchaus denkmöglich auf erregungsbedingte Beobachtungsfehler (in bezug auf die Körpergröße des Täters, seine Haarfarbe und Hautbeschaffenheit sowie die modische Aktualität der Kleidung) zurück. Wenn es den in der Mängelrüge aufgezeigten Unzulänglichkeiten in den Angaben des Tatopfers bei der Abwägung sämtlicher Verfahrensergebnisse nach ihrem inneren Zusammenhang die Eignung absprach, die Glaubwürdigkeit der in den wesentlichen Punkten (Tatmodalitäten, Identifizierung des Angeklagten als Täter) stets konformen Aussage der Zeugin R***** grundsätzlich in Frage zu stellen, brachte es damit im Einklang mit den Denkgesetzen eine vollständige Miteinbeziehung sämtlicher wesentlicher Verfahrensergebnisse in die Wahrheitsfindung zum Ausdruck, ohne sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in einen inneren Widerspruch zu den eigenen Urteilserwägungen zu setzen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder erschöpft sich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in dem Versuch, den Beweiswert der Aussage der tatbetroffenen Belastungszeugin Sabrina R***** in Abweichung von deren tatrichterlicher Würdigung zu problematisieren, ohne damit formelle Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der (durch die Vorlage von Lichtbildern in Betracht kommender Täter angebahnten, ab der ersten persönlichen Gegenüberstellung zweifelsfreien) Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Tatopfer ua damit begründet, daß Sabrina R***** markante Kleidungsstücke des Täters (Espadrillos, rote Unterhose) bezeichnete, deren Gebrauch durch den Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung durch die Verfahrensergebnisse ebenso erwiesen werden konnte, wie die Unrichtigkeit des vom Angeklagten für die Tatzeit angebotenen Alibis. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, daß die Zeugin R***** anläßlich einer Hausdurchsuchung in der Unterkunft des Angeklagten eine schwarze Stoffhose als tataktuelles Kleidungsstück des Angeklagten bezeichnete, das nach dem Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung ebenso wie die von der überfallenen Zeugin zur Tatzeit getragene Kittelschürze auf wechselseitigen Kontakt hinweisende Faserspuren aufwies, führte das Erstgericht all jene (durchwegs Einzelheiten unmaßgeblicher Bedeutung betreffenden) Ungereimtheiten in den Angaben der Hauptbelastungszeugin nach einschlägigen Erfahrungen durchaus denkmöglich auf erregungsbedingte Beobachtungsfehler (in bezug auf die Körpergröße des Täters, seine Haarfarbe und Hautbeschaffenheit sowie die modische Aktualität der Kleidung) zurück. Wenn es den in der Mängelrüge aufgezeigten Unzulänglichkeiten in den Angaben des Tatopfers bei der Abwägung sämtlicher Verfahrensergebnisse nach ihrem inneren Zusammenhang die Eignung absprach, die Glaubwürdigkeit der in den wesentlichen Punkten (Tatmodalitäten, Identifizierung des Angeklagten als Täter) stets konformen Aussage der Zeugin R***** grundsätzlich in Frage zu stellen, brachte es damit im Einklang mit den Denkgesetzen eine vollständige Miteinbeziehung sämtlicher wesentlicher Verfahrensergebnisse in die Wahrheitsfindung zum Ausdruck, ohne sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in einen inneren Widerspruch zu den eigenen Urteilserwägungen zu setzen.
Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.