Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten Hilde S***** aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als begründet.Die gegen dieses Urteil von der Angeklagten Hilde S***** aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als begründet.
Gemäß § 202 Abs. 6 FinStrG können gerichtliche Vorerhebungen wegen eines Finanzvergehens nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit nur geführt oder ein Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 leg.cit. bewilligt worden ist.Gemäß Paragraph 202, Absatz 6, FinStrG können gerichtliche Vorerhebungen wegen eines Finanzvergehens nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit nur geführt oder ein Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, leg.cit. bewilligt worden ist.
Gegen Hilde S***** und Helmut D***** wurde schon zum AZ 26 a Vr 9622/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG ermittelt, wobei das Verfahren den mit dem Punkt I. des nunmehrigen Spruches identen Vorwurf betraf. Mit rechtskräftigem Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. August 1989 (GZ 26 a Vr 9622/88-12) wurde gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung dieser Tat als Finanzvergehen abgelehnt.Gegen Hilde S***** und Helmut D***** wurde schon zum AZ 26 a römisch fünf r 9622/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ermittelt, wobei das Verfahren den mit dem Punkt römisch eins. des nunmehrigen Spruches identen Vorwurf betraf. Mit rechtskräftigem Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. August 1989 (GZ 26 a römisch fünf r 9622/88-12) wurde gemäß Paragraph 202, Absatz eins, FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung dieser Tat als Finanzvergehen abgelehnt.
Demgegenüber gelangte der daran gebundene (s § 54 Abs. 5 FinStrG) Spruchsenat am Sitze des Finanzamtes für den 1.Bezirk in der Folge (nach Vornahme weiterer finanzbehördlicher Ermittlungen durch das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde I.Instanz) mit Erkenntnis vom 3.Oktober 1990, AZ SpS 57/90 (das auch einen hier nicht weiter interessierenden Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG enthält) zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden zur Verfolgung der Angeklagten wegen der vom erwähnten Ratskammerbeschluß betroffenen Fakten und weiterer damit zusammentreffender Abgabenhinterziehungen nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG angesichts der eine Million Schilling übersteigenden Summe der strafbestimmenden Wertbeträge und damit eingetretener gerichtlicher Zuständigkeit (§ 53 Abs. 1 lit b FinStrG) nicht gegeben sind.Demgegenüber gelangte der daran gebundene (s Paragraph 54, Absatz 5, FinStrG) Spruchsenat am Sitze des Finanzamtes für den 1.Bezirk in der Folge (nach Vornahme weiterer finanzbehördlicher Ermittlungen durch das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz) mit Erkenntnis vom 3.Oktober 1990, AZ SpS 57/90 (das auch einen hier nicht weiter interessierenden Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG enthält) zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden zur Verfolgung der Angeklagten wegen der vom erwähnten Ratskammerbeschluß betroffenen Fakten und weiterer damit zusammentreffender Abgabenhinterziehungen nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG angesichts der eine Million Schilling übersteigenden Summe der strafbestimmenden Wertbeträge und damit eingetretener gerichtlicher Zuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) nicht gegeben sind.
Aufgrund der (neuerlichen) Anzeige des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde I.Instanz wurden wegen der schon im Verfahren 26 a Vr 9622/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien behaupteten Vorwürfe von Abgabenverkürzungen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG sowie wegen der neu hinzugekommenen Anschuldigungen in Richtung des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG im vorliegenden Verfahren ohne vorherige Wiederaufnahme - und somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - gegen Hilde S***** und Helmut D***** gerichtliche Vorerhebungen wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG eingeleitet, in der Folge die Anklageschrift gegen beide Angeklagten eingebracht und Schuldsprüche gefällt.Aufgrund der (neuerlichen) Anzeige des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz wurden wegen der schon im Verfahren 26 a römisch fünf r 9622/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien behaupteten Vorwürfe von Abgabenverkürzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie wegen der neu hinzugekommenen Anschuldigungen in Richtung des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG im vorliegenden Verfahren ohne vorherige Wiederaufnahme - und somit unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 220, FinStrG - gegen Hilde S***** und Helmut D***** gerichtliche Vorerhebungen wegen der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG eingeleitet, in der Folge die Anklageschrift gegen beide Angeklagten eingebracht und Schuldsprüche gefällt.
Diese sind, da das Fehlen der erforderlichen Bewilligung der Wiederaufnahme der gerichtlichen Ahndung des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG entgegenstand (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) und in bezug auf das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG angesichts des diesbezüglichen Verkürzungsbetrages von insgesamt (nur) S 402.195 die gerichtliche Zuständigkeit mangelt (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), nichtig. Diese von der Beschwerdeführerin im wesentlichen zutreffend gerügte Nichtigkeit führt zum (gänzlichen) Freispruch.Diese sind, da das Fehlen der erforderlichen Bewilligung der Wiederaufnahme der gerichtlichen Ahndung des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG entgegenstand (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) und in bezug auf das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG angesichts des diesbezüglichen Verkürzungsbetrages von insgesamt (nur) S 402.195 die gerichtliche Zuständigkeit mangelt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), nichtig. Diese von der Beschwerdeführerin im wesentlichen zutreffend gerügte Nichtigkeit führt zum (gänzlichen) Freispruch.
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Beschwerdeausführungen.
Da dem Mitangeklagten Helmut D***** (der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat) dieselben Gründe zustatten kommen wie seiner Mitangeklagten, war zu seinen Gunsten gemäß § 290 Abs. 1 StPO gleichfalls derselbe Freispruch zu fällen.Da dem Mitangeklagten Helmut D***** (der die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat) dieselben Gründe zustatten kommen wie seiner Mitangeklagten, war zu seinen Gunsten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO gleichfalls derselbe Freispruch zu fällen.
Mit ihren Berufungen aber waren die beiden Angeklagten darauf zu verweisen.