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Entscheidung 12 Os 37/97×

Entscheidung 12 Os 37/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os37/97

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13.November 1996, GZ 8 römisch fünf r 340/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz K***** von der (wegen des Verdachts des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB erhobenen) Anklage, er habe am 7.Jänner 1996 in Schachendorf die am 27.Jänner 1988 geborene unmündige Bianca H***** durch Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Schöffensenat erachtete die (als einziges unmittelbar belastendes Indiz zur Verfügung stehende) Aussage des Mädchens, vom Angeklagten während eines Besuchs in dessen Wohnung "kurz zwischen den Beinen oberhalb der Kleidung angegriffen worden zu sein", für nicht ausreichend, die leugnende, lediglich einen nicht von sexuellen Motiven getragenen, "spielerischen Klaps in die Gesäßgegend" eingestehende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 3 ff).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Umstand, daß Hinweise "auf eine Uminterpretierung, erhöhte Suggestibilität oder Wichtigmachen" bei Bianca H***** vom kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen Dr.F***** nicht gefunden wurden, steht entgegen dem von der Anklagebehörde eingenommenen Standpunkt der Überzeugung der Tatrichter nicht entgegen, daß das Mädchen möglicherweise "den ihr versetzten Klaps als störend empfunden und diesen deshalb in ihrem Bericht an die Mutter in eine erogene Zone transferiert hat (US 5). Dr.F*****, der die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens ausdrücklich der richterlichen Beweiswürdigung überantwortet hat, hielt eine derartige Fehlinterpretation zwar für "wenig wahrscheinlich", konnte diese aber letztlich auch nicht ausschließen (S 165 ff).

Für die von der Anklagebenhörde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen K*****, daß "man dem Angeklagten nichts glauben darf", bestand schon im Hinblick auf den fehlenden Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen kein Anlaß. Gleiches gilt für die trotz namhaft gemachter Zeugen nicht erhärtete Anschuldigung des Angeklagten, den ihm zugekommenen Informationen zufolge habe sich Bianca H***** "Männern um 100 S angeboten". Daß die Tatrichter ungeachtet dieser der Glaubwürdigkeit des Angeklagten eher abträglichen Beweisergebnisse der leugnenden Verantwortung doch (im Zweifel) den Vorzug gegeben haben, ist als Akt richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge entzogen.

Unberechtigt ist letztlich auch der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Aussage der Kindesmutter, "sie glaube nicht, daß ihre Tochter lüge", unbeachtet gelassen; denn diese persönliche Einschätzung fand - ebenso wie die damit zusammenhängende Angabe der Genannten, daß sie sich andererseits nicht vorstellen könne, daß der Angeklagte "so etwas tue" - ohnehin Eingang in die von den Tatrichtern zur Schuldfrage angestellten Erwägungen (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E46113 12D00377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00037.97.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0120OS00037_9700000_000