Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, der Berechtigung nicht zukommt.Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, der Berechtigung nicht zukommt.
Der Umstand, daß Hinweise "auf eine Uminterpretierung, erhöhte Suggestibilität oder Wichtigmachen" bei Bianca H***** vom kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen Dr.F***** nicht gefunden wurden, steht entgegen dem von der Anklagebehörde eingenommenen Standpunkt der Überzeugung der Tatrichter nicht entgegen, daß das Mädchen möglicherweise "den ihr versetzten Klaps als störend empfunden und diesen deshalb in ihrem Bericht an die Mutter in eine erogene Zone transferiert hat (US 5). Dr.F*****, der die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens ausdrücklich der richterlichen Beweiswürdigung überantwortet hat, hielt eine derartige Fehlinterpretation zwar für "wenig wahrscheinlich", konnte diese aber letztlich auch nicht ausschließen (S 165 ff).
Für die von der Anklagebenhörde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen K*****, daß "man dem Angeklagten nichts glauben darf", bestand schon im Hinblick auf den fehlenden Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen kein Anlaß. Gleiches gilt für die trotz namhaft gemachter Zeugen nicht erhärtete Anschuldigung des Angeklagten, den ihm zugekommenen Informationen zufolge habe sich Bianca H***** "Männern um 100 S angeboten". Daß die Tatrichter ungeachtet dieser der Glaubwürdigkeit des Angeklagten eher abträglichen Beweisergebnisse der leugnenden Verantwortung doch (im Zweifel) den Vorzug gegeben haben, ist als Akt richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge entzogen.Für die von der Anklagebenhörde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen K*****, daß "man dem Angeklagten nichts glauben darf", bestand schon im Hinblick auf den fehlenden Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen kein Anlaß. Gleiches gilt für die trotz namhaft gemachter Zeugen nicht erhärtete Anschuldigung des Angeklagten, den ihm zugekommenen Informationen zufolge habe sich Bianca H***** "Männern um 100 S angeboten". Daß die Tatrichter ungeachtet dieser der Glaubwürdigkeit des Angeklagten eher abträglichen Beweisergebnisse der leugnenden Verantwortung doch (im Zweifel) den Vorzug gegeben haben, ist als Akt richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge entzogen.
Unberechtigt ist letztlich auch der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Aussage der Kindesmutter, "sie glaube nicht, daß ihre Tochter lüge", unbeachtet gelassen; denn diese persönliche Einschätzung fand - ebenso wie die damit zusammenhängende Angabe der Genannten, daß sie sich andererseits nicht vorstellen könne, daß der Angeklagte "so etwas tue" - ohnehin Eingang in die von den Tatrichtern zur Schuldfrage angestellten Erwägungen (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.