Bei Erörterung der Frage, inwieweit sich die stetig (bis auf 132 Mio S im Jahr 1992) ansteigenden Bankkredite als Folge der zunächst ungenügenden und ab 1989 gänzlich fehlenden Eigenkapitalausstattung des schuldnerischen Unternehmens betriebswirtschaftlich auswirkten, beschränkte sich das Erstgericht keineswegs isoliert auf die bloße Wiedergabe der gutachterlichen Aussage einer Gebarung "mit einer dem Leistungsprozeß ungenügend angepaßten Kostenstruktur" (Z 5). Es ging vielmehr unter Berücksichtigung der auf nahezu ein Drittel der Erlöse angewachsenen Kreditkosten umfassend auf die negativen Konsequenzen der für den Betrieb eines Bauträgerunternehmens unangemessenen Fremdfinanzierung in bezug auf die Liquiditätsentwicklung und die Ertragslage der Gesellschaft ein und unterzog diesen Wirtschaftsfaktor damit auch der erforderlichen kausalitätsbezogenen Bewertung hinsichtlich der schließlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.Bei Erörterung der Frage, inwieweit sich die stetig (bis auf 132 Mio S im Jahr 1992) ansteigenden Bankkredite als Folge der zunächst ungenügenden und ab 1989 gänzlich fehlenden Eigenkapitalausstattung des schuldnerischen Unternehmens betriebswirtschaftlich auswirkten, beschränkte sich das Erstgericht keineswegs isoliert auf die bloße Wiedergabe der gutachterlichen Aussage einer Gebarung "mit einer dem Leistungsprozeß ungenügend angepaßten Kostenstruktur" (Ziffer 5,). Es ging vielmehr unter Berücksichtigung der auf nahezu ein Drittel der Erlöse angewachsenen Kreditkosten umfassend auf die negativen Konsequenzen der für den Betrieb eines Bauträgerunternehmens unangemessenen Fremdfinanzierung in bezug auf die Liquiditätsentwicklung und die Ertragslage der Gesellschaft ein und unterzog diesen Wirtschaftsfaktor damit auch der erforderlichen kausalitätsbezogenen Bewertung hinsichtlich der schließlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Weitere erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Z 5) im gegebenen Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:Weitere erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Ziffer 5,) im gegebenen Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:
Darauf, daß die Kredite ausreichend durch Liegenschaften besichert waren, hat sich weder der Angeklagte berufen (sondern sinngemäß vielmehr das Gegenteil behauptet - 323/III), noch gibt es dafür sonst irgendein Beweisergebnis (vgl die Aussagen der Zeugen Dr.Hannelore P***** und Josef E***** - 422 f, 431 f/III).Darauf, daß die Kredite ausreichend durch Liegenschaften besichert waren, hat sich weder der Angeklagte berufen (sondern sinngemäß vielmehr das Gegenteil behauptet - 323/III), noch gibt es dafür sonst irgendein Beweisergebnis vergleiche die Aussagen der Zeugen Dr.Hannelore P***** und Josef E***** - 422 f, 431 f/III).
Daß die kreditgewährende Bank ihre Besicherung und die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bis Jänner 1993 zu optimistisch einschätzte und es deshalb verabsäumte, rechtzeitig schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, steht der Bejahung einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten nicht entgegen und konnte demnach auf sich beruhen. Denn für einen mit ökonomischen Grundprinzipien vertrauten verantwortungsbewußt handelnden Kaufmann als hier entscheidende Maßstabfigur liegt ungeachtet der Bonitätseinschätzung der Banken klar auf der Hand, daß ein jederzeit möglicher und demnach - wenn auch nicht konkret im Zusammenhang mit dem gescheiterten Plan eines Verkaufs von Schwesternheimen an die Gemeinde Wien - einzukalkulierender wirtschaftlicher Rückschlag nur bei einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung des Unternehmens verkraftet werden kann, welche gerade zur Minimierung dieses Risikos unabdingbares Betriebserfordernis ist. Für den allein urteilsgegenständlichen Vorwurf der fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit vor allem durch krasse Unterkapitalisierung der schuldnerischen Gesellschaft ist somit eine negative ökonomische Entwicklung der gleichfalls vom Angeklagten geführten Konzernfirma B***** AG (293, 295/III) als Folge eines erhofften, aber nicht zustandegekommenen Liegenschaftsverkaufes an die Gemeinde Wien ebenso irrelevant wie die Tatsache, daß der Steuerberater der P***** GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 1992 Umstände, "die den Gang zum Konkursrichter nahelegen würden", (noch) nicht erkannte und den Angeklagten demnach davor auch nicht warnen konnte.
Alle im Zusammenhang mit diesen Beweisergebnissen - teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln (der Sache nach jedoch allein aus Z 5 bzw 5 a) - geltend gemachten Beschwerdeargumente gehen daher ins Leere.Alle im Zusammenhang mit diesen Beweisergebnissen - teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln (der Sache nach jedoch allein aus Ziffer 5, bzw 5 a) - geltend gemachten Beschwerdeargumente gehen daher ins Leere.
Zwar trifft es zu, daß sich der Anklagevorwurf privater Entnahmen von rund 58 Mio S zu Lasten der Firma P***** GmbH im Beweisverfahren nicht bestätigte und der Angeklagte insoweit (§ 156 StGB) rechtskräftig freigesprochen wurde. Daß das betreffende Unternehmen im Umfang dieser Summe jedoch gegenüber der Einzelfirma Mag.Peter K***** und damit der B***** AG, in welche diese eingebracht wurde, bei der Durchführung von Bauleistungen ab 1991 in Vorlage trat, diese wirtschaftlich nicht begründbar erst verspätet Ende 1993 abgerechnet wurden, die Forderung deshalb lediglich im Konkurs der B***** AG angemeldet werden konnte und die Gläubigerfirma von einem totalen Forderungsausfall bedroht ist, blieb im Verfahren unbestritten (ON 80/IV). Diese Maßnahme erweist sich sohin als weiterer dem Angeklagten vorwerfbarer Grund dafür, daß die damals ohnehin illiquide P***** GmbH (211/II) schließlich zahlungsunfähig wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht um eine Privatentnahme handelte. Von einer mangelnden beweismäßigen Deckung (Z 5) kann daher keine Rede sein.Zwar trifft es zu, daß sich der Anklagevorwurf privater Entnahmen von rund 58 Mio S zu Lasten der Firma P***** GmbH im Beweisverfahren nicht bestätigte und der Angeklagte insoweit (Paragraph 156, StGB) rechtskräftig freigesprochen wurde. Daß das betreffende Unternehmen im Umfang dieser Summe jedoch gegenüber der Einzelfirma Mag.Peter K***** und damit der B***** AG, in welche diese eingebracht wurde, bei der Durchführung von Bauleistungen ab 1991 in Vorlage trat, diese wirtschaftlich nicht begründbar erst verspätet Ende 1993 abgerechnet wurden, die Forderung deshalb lediglich im Konkurs der B***** AG angemeldet werden konnte und die Gläubigerfirma von einem totalen Forderungsausfall bedroht ist, blieb im Verfahren unbestritten (ON 80/IV). Diese Maßnahme erweist sich sohin als weiterer dem Angeklagten vorwerfbarer Grund dafür, daß die damals ohnehin illiquide P***** GmbH (211/II) schließlich zahlungsunfähig wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht um eine Privatentnahme handelte. Von einer mangelnden beweismäßigen Deckung (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.