Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Oktober 1999, GZ 40 Vr 1698/98-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a Abs 4 StPO zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Oktober 1999, GZ 40 römisch fünf r 1698/98-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Christian F***** wurde des (in zwölf Angriffen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt.Christian F***** wurde des (in zwölf Angriffen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt.
Die (der Sache nach nur) gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene, vermeintliche Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen monierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die die dazu getroffenen Urteilsannahmen (303) übergeht, war bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die (der Sache nach nur) gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene, vermeintliche Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen monierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die die dazu getroffenen Urteilsannahmen (303) übergeht, war bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass über die Berufung sowie über die gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Widerrufsbeschluss erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt, dass über die Berufung sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Widerrufsbeschluss erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00038..0504.000
Dokumentnummer
JJT_20000504_OGH0002_0120OS00038_0000000_000