Die (teils polemisierenden) Ausführungen gegen den für die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft erforderlichen hinreichenden Tatverdacht setzen sich darüber hinweg, dass dieser - wie bereits vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegt - im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nur zu prüfen ist, wenn insoweit (nach Maßgabe aussagekräftiger Entlastungsbeweise) erhebliche Bedenken bestehen (§ 29 Abs 1 ARHG iVm § 31 Abs 1 ARHG), und verfehlen schon deshalb die gebotene Ausrichtung am Gesetz.Die (teils polemisierenden) Ausführungen gegen den für die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft erforderlichen hinreichenden Tatverdacht setzen sich darüber hinweg, dass dieser - wie bereits vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegt - im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nur zu prüfen ist, wenn insoweit (nach Maßgabe aussagekräftiger Entlastungsbeweise) erhebliche Bedenken bestehen (Paragraph 29, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, ARHG), und verfehlen schon deshalb die gebotene Ausrichtung am Gesetz.
Da den Auslieferungsunterlagen aber konkrete Angaben über den Tatzeitraum, die Anzahl der - wenn auch nicht namentlich genannten - Geschädigten, den Schadensbetrag, die zur Abwicklung der Anlagegeschäfte verwendete Bankverbindung sowie die mit den inkriminierten Transaktionen in Verbindung stehenden Gesellschaften (einschließlich der vom Beschwerdeführer geleiteten C***** GesmbH) zu entnehmen sind, ist der Tatverdacht hinreichend und damit auch unbedenklich konkretisiert.
Davon ausgehend, dass die Anlagegelder nicht für die Finanzierung von Börsengeschäften, sondern für eigene Zwecke des Tatverdächtigen verwendet wurden (S 57, 352 f), geht aber der Einwand, die jeweiligen Vertragspartner ohnehin über das mit (ordnungsgemäß abgewickelten) Warentermingeschäften verbundene hohe Risiko aufgeklärt zu haben, ins Leere.
Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr, besteht doch mit Blick auf die bis zu zehn Jahre reichende Strafdrohung (S 79) in Verbindung damit, dass der Auszuliefernde lediglich einen Wohnsitz in den Niederlanden anführte (ON 6), aber seit geraumer Zeit in Österreich lebt, durchaus Grund zu der Befürchtung, er werde sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen. In Anbetracht der familiären und sozialen Beziehungen in die Niederlande, der Geschäftsbeziehungen zu Firmen in Übersee sowie der persönlichen Kontakte zu anderen, beispielsweise in Tschechien (S 83 f) wohnhaften, gleichfalls in das vorliegende Strafverfahren ingerierten Personen kommt eine Substitution der Auslieferungshaft durch gelindere Mittel hier nicht in Betracht.
Da somit Gerard van B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Gerard van B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.