Die dagegen vom Angeklagten K***** aus Z 5a und 9 lit a des 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten K***** aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des 281 Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, an der Richtigkeit der den Schuldspruch (B) tragenden Urteilsannahmen. Die bekämpfte Konstatierung, wonach Raoul K***** wusste, dass Silvia P***** im Begriff war, Daniel S***** Substitol zu injizieren, er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass dadurch eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird, auch den Tod des Minderjährigen durch die Substitolinjektion für möglich hielt, aber hoffte, dass der junge Mann nicht sterben werde, jedoch das Opfer (bloß) fragte, "ob er wisse, auf was er sich da einlasse", ehe er wegen Übelkeit auf Grund des eigenen Suchtgiftkonsums den Raum verließ (US 8 f), haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die ursprünglich belastenden Angaben der Mitangeklagten P***** gegründet (US 11).Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, an der Richtigkeit der den Schuldspruch (B) tragenden Urteilsannahmen. Die bekämpfte Konstatierung, wonach Raoul K***** wusste, dass Silvia P***** im Begriff war, Daniel S***** Substitol zu injizieren, er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass dadurch eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird, auch den Tod des Minderjährigen durch die Substitolinjektion für möglich hielt, aber hoffte, dass der junge Mann nicht sterben werde, jedoch das Opfer (bloß) fragte, "ob er wisse, auf was er sich da einlasse", ehe er wegen Übelkeit auf Grund des eigenen Suchtgiftkonsums den Raum verließ (US 8 f), haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die ursprünglich belastenden Angaben der Mitangeklagten P***** gegründet (US 11).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese konstatierten Tatumstände unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten K***** nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bestreitet, verfehlt sie den insoweit notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese konstatierten Tatumstände unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten K***** nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bestreitet, verfehlt sie den insoweit notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden beider Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden beider Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.