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Entscheidung 12 Os 38/09v×

Entscheidung 12 Os 38/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/09v

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. Herwig Baumgartner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 385/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einem gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Robert B*****, Dr. Georg H***** und Dr. Wolfram P***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gerichteten Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), war die Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.

Anmerkung

E90771 12Os38.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00038.09V.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090423_OGH0002_0120OS00038_09V0000_000