Entscheidung 12 Os 38/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. Herwig Baumgartner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 385/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. Herwig Baumgartner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 385/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einem gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Robert B*****, Dr. Georg H***** und Dr. Wolfram P***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gerichteten Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** keine Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einem gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Robert B*****, Dr. Georg H***** und Dr. Wolfram P***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gerichteten Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.Da die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), war die Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.
Anmerkung
E90771
12Os38.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00038.09V.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090423_OGH0002_0120OS00038_09V0000_000