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Entscheidung 12 Os 38/10w×

Entscheidung 12 Os 38/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/10w

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25. Februar 2010, AZ 8 Bs 14/10f (= ON 419), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 8. Jänner 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 215) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO angordnet.

Am 2. März 2010 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss ersichtlich rechtzeitig eine von ihm handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde.

Da die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. K***** gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG übermittelt.

Dieser schriftliche Verbesserungsauftrag wurde am Dienstag, den 23. März 2010 zugestellt, die unterfertigte Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger jedoch erst nach Ablauf der Wochenfrist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG am 31. März 2010 zur Post gegeben. Eine Verschiebung des Fristendes gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) ist nicht eingetreten, weil Dienstag, der 30. März 2010 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) unzulässig.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E93943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00038.10W.0511.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0120OS00038_10W0000_000