Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 8. Jänner 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 215) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO angordnet.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 8. Jänner 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 215) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO angordnet.
Am 2. März 2010 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss ersichtlich rechtzeitig eine von ihm handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde.
Da die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. K***** gemäß § 3 Abs 2 GRBG übermittelt.Da die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. K***** gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG übermittelt.
Dieser schriftliche Verbesserungsauftrag wurde am Dienstag, den 23. März 2010 zugestellt, die unterfertigte Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger jedoch erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 3 Abs 2 GRBG am 31. März 2010 zur Post gegeben. Eine Verschiebung des Fristendes gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO (iVm § 10 GRBG) ist nicht eingetreten, weil Dienstag, der 30. März 2010 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO (iVm § 10 GRBG) unzulässig.Dieser schriftliche Verbesserungsauftrag wurde am Dienstag, den 23. März 2010 zugestellt, die unterfertigte Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger jedoch erst nach Ablauf der Wochenfrist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG am 31. März 2010 zur Post gegeben. Eine Verschiebung des Fristendes gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) ist nicht eingetreten, weil Dienstag, der 30. März 2010 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) unzulässig.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.