Entscheidung 12 Os 38/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2023, GZ 25 Hv 109/22a-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2023, GZ 25 Hv 109/22a-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. April 2022 in H* * S* mit Gewalt, indem er sie knapp eine Minute mit der Hand am Nacken und an der Hand festhielt, seine Lippen auf ihre presste und versuchte, sie zu küssen, mit der anderen Hand im Scheidenbereich über der Kleidung intensiv betastete und Auf- und Abwärtsbewegungen durchführte, sodann unter ihre Hose und Unterhose fuhr und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die (der Sache nach auf eine rechtliche Unterstellung des Urteilssachverhalts nach § 287 Abs 1 StGB abzielende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit b) nimmt mit der Behauptung des Versetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und der Nötigung der S* mit Gewalt zur Duldung des Eindringens mit seinem Finger in ihre Vagina in diesem Zustand nicht Maß an den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 4; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [4] Die (der Sache nach auf eine rechtliche Unterstellung des Urteilssachverhalts nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB abzielende) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera b,) nimmt mit der Behauptung des Versetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und der Nötigung der S* mit Gewalt zur Duldung des Eindringens mit seinem Finger in ihre Vagina in diesem Zustand nicht Maß an den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 4; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00038.23I.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230426_OGH0002_0120OS00038_23I0000_000