Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 38/24s×

Entscheidung 12 Os 38/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/24s

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. Februar 2024, GZ 12 Hv 116/23i-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* im zweiten Rechtsgang (abermals) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (zur Teilaufhebung im ersten Rechtsgang siehe 12 Os 105/23t).

[2]           Danach hat er am 11. März 2022 in G* * O* durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen ihren Mund absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, indem er dabei dem Opfer zwei zuvor gesunde Schneidezähne samt den Wurzeln aus einer vollen Zahnreihe bei vorhandenen Antagonisten ausschlug.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

[4] Die außerordentlich breit angelegte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie die Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die dem Opfer attestierte Glaubwürdigkeit und das als nachvollziehbar erachtete Gutachten des medizinischen Sachverständigen (US 4 ff) mit eigenen Beweiswerterwägungen und dem Hinweis auf (ebenfalls eigenständig interpretierte) Aussagen von Zeugen vom Hörensagen angreift. Solcherart erweckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Vielmehr erschöpft sie sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[5] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die bloß ihre eigene Einschätzung der subjektiven Ausrichtung des Angeklagten präsentiert, aber der Feststellung seines absichtlichen Handelns (US 4) prozessordnungswidrig keine Bedeutung beimisst vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00038.24S.0905.000

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240905_OGH0002_0120OS00038_24S0000_000