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Entscheidung 12 Os 38/26v×

Entscheidung 12 Os 38/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/26v

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * E* gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 29 Hv 43/24h-80.8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Angeklagten * E* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* und * E* jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach haben in S* und an anderen Orten in den Jahren 2020 und 2021 * K* als Verfügungsberechtigter der E* e.U. und * E* als seine Vertretungsbefugte in einverständlichem Zusammenwirken die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest eines von ihnen vereitelt, indem sie Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft, nämlich zumindest 200.000 Euro Bargeld für unternehmensfremde Zwecke von den Geschäftskonten behoben.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen von der Angeklagten E* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4]         Die Beschwerdeführerin bekämpft den Schuldspruch mit der Begründung, unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) liege nicht vor, weil nicht sie, sondern nur der Angeklagte als Einzelunternehmer Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am strafbaren Verhalten des Mitangeklagten (Paragraphen 12, dritter Fall, 14 Absatz eins, StGB) enthalte das Urteil keine Feststellungen.

[5]         Zwar verweist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an sich zutreffend darauf, dass für die Nichtigkeitswerberin als – mit Einverständnis des Schuldners handelnde – „leitende Angestellte“ eines Einzelunternehmers unmittelbare Täterschaft des Sonderdelikts der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 3; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 9 mwN) auch im Wege der Verantwortlichkeit leitender Angestellter nach Paragraph 161, StGB nicht in Frage kommt (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 161, Rz 2; Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 161, Rz 10). Ungeachtet dessen geht aber die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagte – entsprechend vorsätzlich (US 5) – selbst Barabhebungen von Bankkonten vornahm, hinsichtlich derer ihr vom Mitangeklagten zuvor eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt oder sie über dessen Veranlassung als weitere Kontoinhaberin bestellt worden war (US 3, 4 und 9). Aus welchem Grund es für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, in welchem Verhältnis die von beiden Angeklagten vorgenommenen Behebungen zueinander stehen, gibt die Rüge nicht bekannt. Die Frage hinwieder, welcher Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB das konstatierte Verhalten zuordenbar ist, kann im Übrigen als nicht entscheidend ebenso auf sich beruhen vergleiche RIS-Justiz RS0117604).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]         Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00038.26V.0701.000

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00038_26V0000_000