[3] Die dagegen von der Angeklagten E* aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Die dagegen von der Angeklagten E* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Die Beschwerdeführerin bekämpft den Schuldspruch mit der Begründung, unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) liege nicht vor, weil nicht sie, sondern nur der Angeklagte als Einzelunternehmer Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am strafbaren Verhalten des Mitangeklagten (§§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB) enthalte das Urteil keine Feststellungen. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Schuldspruch mit der Begründung, unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) liege nicht vor, weil nicht sie, sondern nur der Angeklagte als Einzelunternehmer Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei. Hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am strafbaren Verhalten des Mitangeklagten (Paragraphen 12, dritter Fall, 14 Absatz eins, StGB) enthalte das Urteil keine Feststellungen.
[5] Zwar verweist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) an sich zutreffend darauf, dass für die Nichtigkeitswerberin als – mit Einverständnis des Schuldners handelnde – „leitende Angestellte“ eines Einzelunternehmers unmittelbare Täterschaft des Sonderdelikts der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 3; Singer, SbgK § 156 Rz 9 mwN) auch im Wege der Verantwortlichkeit leitender Angestellter nach § 161 StGB nicht in Frage kommt (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 161 Rz 2; Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 161 Rz 10). Ungeachtet dessen geht aber die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagte – entsprechend vorsätzlich (US 5) – selbst Barabhebungen von Bankkonten vornahm, hinsichtlich derer ihr vom Mitangeklagten zuvor eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt oder sie über dessen Veranlassung als weitere Kontoinhaberin bestellt worden war (US 3, 4 und 9). Aus welchem Grund es für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, in welchem Verhältnis die von beiden Angeklagten vorgenommenen Behebungen zueinander stehen, gibt die Rüge nicht bekannt. Die Frage hinwieder, welcher Täterschaftsform des § 12 StGB das konstatierte Verhalten zuordenbar ist, kann im Übrigen als nicht entscheidend ebenso auf sich beruhen (vgl RIS-Justiz RS0117604). Zwar verweist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an sich zutreffend darauf, dass für die Nichtigkeitswerberin als – mit Einverständnis des Schuldners handelnde – „leitende Angestellte“ eines Einzelunternehmers unmittelbare Täterschaft des Sonderdelikts der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 3; Singer, SbgK Paragraph 156, Rz 9 mwN) auch im Wege der Verantwortlichkeit leitender Angestellter nach Paragraph 161, StGB nicht in Frage kommt (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 161, Rz 2; Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 161, Rz 10). Ungeachtet dessen geht aber die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagte – entsprechend vorsätzlich (US 5) – selbst Barabhebungen von Bankkonten vornahm, hinsichtlich derer ihr vom Mitangeklagten zuvor eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt oder sie über dessen Veranlassung als weitere Kontoinhaberin bestellt worden war (US 3, 4 und 9). Aus welchem Grund es für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, in welchem Verhältnis die von beiden Angeklagten vorgenommenen Behebungen zueinander stehen, gibt die Rüge nicht bekannt. Die Frage hinwieder, welcher Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB das konstatierte Verhalten zuordenbar ist, kann im Übrigen als nicht entscheidend ebenso auf sich beruhen vergleiche RIS-Justiz RS0117604).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.