Die Mängelrüge muss daher versagen.
Aber auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht begründet. Unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeistgründe nach den Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO (der Sache nach lediglich unter Geltendmachung des letztgenannten Nichtigkeitsgrundes) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, den (seiner Ansicht nach unzureichenden) Feststellungen des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, dass durch die eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG entstehen konnte.Aber auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht begründet. Unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeistgründe nach den Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach lediglich unter Geltendmachung des letztgenannten Nichtigkeitsgrundes) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, den (seiner Ansicht nach unzureichenden) Feststellungen des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, dass durch die eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG entstehen konnte.
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist eine nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zu beurteilende (abstrakte) Gemeingefahr dann anzunehmen, wenn durch die betreffende Suchtfgiftmenge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden können. Notorisch ist, dass zur Herstellung einer (schweren) Haschischzigarette etwa 0,5 bis 1 g, für eine leichte Dosis 0,2 g dieses Suchtgifts erforderlich sind (EvBl. 1974/257 u.a.). Im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer 600 Gramm Haschisch eingeführt und darüber hinaus weitere (aus anderen Quellen stammende) zumindest 320 Gramm Haschisch in Verkehr gesetzt hat, kann es daher zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die sogenannte „Grenzmenge“ um ein Vielfaches überschritten erscheint.Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist eine nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu beurteilende (abstrakte) Gemeingefahr dann anzunehmen, wenn durch die betreffende Suchtfgiftmenge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden können. Notorisch ist, dass zur Herstellung einer (schweren) Haschischzigarette etwa 0,5 bis 1 g, für eine leichte Dosis 0,2 g dieses Suchtgifts erforderlich sind (EvBl. 1974/257 u.a.). Im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer 600 Gramm Haschisch eingeführt und darüber hinaus weitere (aus anderen Quellen stammende) zumindest 320 Gramm Haschisch in Verkehr gesetzt hat, kann es daher zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die sogenannte „Grenzmenge“ um ein Vielfaches überschritten erscheint.
Für die Frage der Gemeingefahr, deren Bestehen vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss, ist allerdings nicht nur die Menge, sondern auch die Art der beabsichtigten und durchgeführten Weitergabe des Suchtgifts von Bedeutung. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch auch in dieser Beziehung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesonders hinsichtlich der gemeinsam mit Herbert K* eingeführten und hinsichtlich der an Herbert K*, Herbert L* und Gerhard D* überlassenen Suchtgiftmengen nicht etwa bloß eine Weitergabe an einige wenige (bereits süchtige) Personen für deren Eigenverbrauch, sondern eine Verwertung des Gewinns wegen durch Verkauf an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigte und vornahm (vgl. insbes. S. 176, 178, 179, 183). Weiterer Feststellungen in der (vom Beschwerdeführer gewünschten) Richtung, an welche Personen und in welchen Mengen im einzelnen die Abgabe von Suchtgift erfolgte, bedurfte es hiebei nicht. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen jedenfalls 600 Gramm Haschisch einführte, wovon er etwa 300 Gramm selbst an unbekannt gebliebene Abnehmer verhandelte und 300 Gramm in den Händen seines Mittäters Herbert K* beließ, von dem er wusste, dass er diese Suchtgiftmenge (zumindest zum Teil) gleichfalls verkaufen werde (S. 183), da er weiters jeweils etwa 100 Gramm Haschisch an Gerhard D* und Herbert L* veräußerte (S. 177), deren Wiederverkaufsabsichten er kannte (S. 178, 179), und schließlich auch noch erhebliche Suchtgiftmengen an Gottfried R*, Herbert K* und Walter G* überließ, bejahte das Erstgericht den Eintritt einer (auch vom Vorsatz des Angeklagten umfassten) Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zutreffend und rechtsrichtig.Für die Frage der Gemeingefahr, deren Bestehen vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss, ist allerdings nicht nur die Menge, sondern auch die Art der beabsichtigten und durchgeführten Weitergabe des Suchtgifts von Bedeutung. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch auch in dieser Beziehung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesonders hinsichtlich der gemeinsam mit Herbert K* eingeführten und hinsichtlich der an Herbert K*, Herbert L* und Gerhard D* überlassenen Suchtgiftmengen nicht etwa bloß eine Weitergabe an einige wenige (bereits süchtige) Personen für deren Eigenverbrauch, sondern eine Verwertung des Gewinns wegen durch Verkauf an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigte und vornahm vergleiche insbes. S. 176, 178, 179, 183). Weiterer Feststellungen in der (vom Beschwerdeführer gewünschten) Richtung, an welche Personen und in welchen Mengen im einzelnen die Abgabe von Suchtgift erfolgte, bedurfte es hiebei nicht. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen jedenfalls 600 Gramm Haschisch einführte, wovon er etwa 300 Gramm selbst an unbekannt gebliebene Abnehmer verhandelte und 300 Gramm in den Händen seines Mittäters Herbert K* beließ, von dem er wusste, dass er diese Suchtgiftmenge (zumindest zum Teil) gleichfalls verkaufen werde (S. 183), da er weiters jeweils etwa 100 Gramm Haschisch an Gerhard D* und Herbert L* veräußerte (S. 177), deren Wiederverkaufsabsichten er kannte (S. 178, 179), und schließlich auch noch erhebliche Suchtgiftmengen an Gottfried R*, Herbert K* und Walter G* überließ, bejahte das Erstgericht den Eintritt einer (auch vom Vorsatz des Angeklagten umfassten) Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zutreffend und rechtsrichtig.
Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen § 6 Abs. 1 SuchtgiftG haftet somit auch in materiellrechtlicher Beziehung ein Fehler nicht an, weshalb seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG haftet somit auch in materiellrechtlicher Beziehung ein Fehler nicht an, weshalb seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Aus Anlass der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrgenommen, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einer – nicht geltend gemachten – Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist, als das Erstgericht den Angeklagten wegen der (gewerbsmäßig vorgenommene) heimlichen und gesetzwidrigen Einfuhr von Haschisch nach Österreich sowie des (gleichfalls gewerbsmäßig begangenen) Ansichbringens und Inverkehrsetzens von heimlich und gesetzwidrig (von anderen Personen) nach Österreich eingeführtem Haschisch nicht nur des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, sondern darüber hinaus in teilweiser (ohne A II 1) Tateinheit auch der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei schuldig erkannt hat, wiewohl rechtsrichtig die inkriminierten Verhaltensweisen nur dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zu unterstellen sind.Aus Anlass der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrgenommen, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einer – nicht geltend gemachten – Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, als das Erstgericht den Angeklagten wegen der (gewerbsmäßig vorgenommene) heimlichen und gesetzwidrigen Einfuhr von Haschisch nach Österreich sowie des (gleichfalls gewerbsmäßig begangenen) Ansichbringens und Inverkehrsetzens von heimlich und gesetzwidrig (von anderen Personen) nach Österreich eingeführtem Haschisch nicht nur des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, sondern darüber hinaus in teilweiser (ohne A II 1) Tateinheit auch der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei schuldig erkannt hat, wiewohl rechtsrichtig die inkriminierten Verhaltensweisen nur dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu unterstellen sind.
Bisher hatte der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die (gewerbsmäßige) heimliche und gesetzwidrige Einfuhr von Haschisch nach Österreich nicht nur einen Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz bildet, sondern durch das damit verwirklichte vorsätzliche Nichtstellen dieses Suchtmittels in Idealkonkurrenz auch das gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen des Schmuggels (ebenso wie gegebenenfalls jenes der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei) erfülle (insb. EvBl.Nr. 253/1972, 71/1975, 83/1975; 10 Os 142/73, 10 Os 130/74 – vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze S. 557/558, Entscheidungen Nr. 60, 61; im Ergebnis auch 10 Os 18/76 und 11 Os 14/76). Für die Beurteilung der Frage, ob Haschisch Objekt des durch § 35 FinStrG (und sohin auch es durch § 37 FinStrG) verpönten Verhaltens sein kann, sei nämlich maßgebend, ob dieses Suchtmittel als eingangsabgabenpflichtige Ware mit einem materiellen Wert anzusehen ist, was mit der Begründung bejaht wurde, dass Haschisch einen tatsächlichen Verkehrswert habe und der Zolltarifnummer 13.02 B 2 (so EvBl.Nr. 253/1972) bzw. der Zolltarifnummer 12.07 (so 10 Os 130/74) zu unterstellen sei.Bisher hatte der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die (gewerbsmäßige) heimliche und gesetzwidrige Einfuhr von Haschisch nach Österreich nicht nur einen Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz bildet, sondern durch das damit verwirklichte vorsätzliche Nichtstellen dieses Suchtmittels in Idealkonkurrenz auch das gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen des Schmuggels (ebenso wie gegebenenfalls jenes der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei) erfülle (insb. EvBl.Nr. 253 aus 1972,, 71 aus 1975,, 83 aus 1975,; 10 Os 142/73, 10 Os 130/74 – vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze S. 557/558, Entscheidungen Nr. 60, 61; im Ergebnis auch 10 Os 18/76 und 11 Os 14/76). Für die Beurteilung der Frage, ob Haschisch Objekt des durch Paragraph 35, FinStrG (und sohin auch es durch Paragraph 37, FinStrG) verpönten Verhaltens sein kann, sei nämlich maßgebend, ob dieses Suchtmittel als eingangsabgabenpflichtige Ware mit einem materiellen Wert anzusehen ist, was mit der Begründung bejaht wurde, dass Haschisch einen tatsächlichen Verkehrswert habe und der Zolltarifnummer 13.02 B 2 (so EvBl.Nr. 253 aus 1972,) bzw. der Zolltarifnummer 12.07 (so 10 Os 130/74) zu unterstellen sei.
An dieser Rechtsansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht festzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung eines Gegenstands als „eingangsabgabenpflichtige“ Ware im Sinn des § 35 FinStrG (und damit auch in bezug auf § 37 FinStrG) ist, dass der betreffende Gegenstand einen materiellen Wert hat. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen auch immer wieder zutreffend festgehalten. Dabei kann es aber nicht auf jenen „Verkehrswert“ ankommen, den eine Sache als Preis im unerlaubten Verkehr hat; dieser Preis kommt vielmehr nur bei der Ermittlung des durch die strafbare Handlung erzielten Nutzens (§ 6 Abs. 2 SuchtgiftG) in Betracht (vgl. hiezu den in JABl. 1976 S. 27 verlautbarten Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Feber 1976). Haschisch, auch Heroin und LSD stehen nicht im erlaubten Verkehr, sie können derzeit weder industriell verwertet noch sonstwie zu medizinischen, pharmazeutischen u.ä. Zwecken verwendet werden (vgl. abermals JABl. 1976 S. 27), sondern sind – und zwar ohne Rücksicht auf die Menge – ausschließlich Gegenstand kriminellen Missbrauchs als Suchtmittel. Der Preis (und damit Verkehrswert) bildet sich demnach ausschließlich auf dem kriminellen Markt und kann sich auch nur dort bilden, weil Haschisch, Heroin und LSD eben – sowohl im grenzüberschreitenden Verkehr nach Österreich als auch in Österreich selbst – anders als strafgesetzwidrig nicht gehandelt werden. Auf einen solchen ausschließlich im kriminellen (internationalen und nationalen) Handel gebildeten Preis kann jedoch abgabenrechtlich nicht abgestellt werden. Dies erhellt daraus, dass als Zollwert der Normalpreis gilt, der wiederum jener Preis ist, der für die eingeführte Sache „bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielbar ist“ (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 WertzollG idF BGBl.Nr. 64/1971). Freier Wettbewerb setzt aber – unbeschadet der (sonstigen) „Bedingungen des freien Wettbewerbs“ (§ 3 WertzollG) – voraus, dass die Sache (jedenfalls auch) erlaubt gehandelt werden darf; ausschließlich krimineller Handel schließt freien Wettbewerb aus (siehe auch Art. I der Anlage I der Konvention über den Zollwert von Waren, abgeschlossen am 15. Dezember 1950 in Brüssel, BGBl.Nr. 225/1955 – Begriffsbestimmung des Zollwerts: „... dans des conditions de pleine concurence ...“, „... on a sale in the open market ...“).An dieser Rechtsansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht festzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung eines Gegenstands als „eingangsabgabenpflichtige“ Ware im Sinn des Paragraph 35, FinStrG (und damit auch in bezug auf Paragraph 37, FinStrG) ist, dass der betreffende Gegenstand einen materiellen Wert hat. Dies wurde in den zitierten Entscheidungen auch immer wieder zutreffend festgehalten. Dabei kann es aber nicht auf jenen „Verkehrswert“ ankommen, den eine Sache als Preis im unerlaubten Verkehr hat; dieser Preis kommt vielmehr nur bei der Ermittlung des durch die strafbare Handlung erzielten Nutzens (Paragraph 6, Absatz 2, SuchtgiftG) in Betracht vergleiche hiezu den in JABl. 1976 S. 27 verlautbarten Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Feber 1976). Haschisch, auch Heroin und LSD stehen nicht im erlaubten Verkehr, sie können derzeit weder industriell verwertet noch sonstwie zu medizinischen, pharmazeutischen u.ä. Zwecken verwendet werden vergleiche abermals JABl. 1976 S. 27), sondern sind – und zwar ohne Rücksicht auf die Menge – ausschließlich Gegenstand kriminellen Missbrauchs als Suchtmittel. Der Preis (und damit Verkehrswert) bildet sich demnach ausschließlich auf dem kriminellen Markt und kann sich auch nur dort bilden, weil Haschisch, Heroin und LSD eben – sowohl im grenzüberschreitenden Verkehr nach Österreich als auch in Österreich selbst – anders als strafgesetzwidrig nicht gehandelt werden. Auf einen solchen ausschließlich im kriminellen (internationalen und nationalen) Handel gebildeten Preis kann jedoch abgabenrechtlich nicht abgestellt werden. Dies erhellt daraus, dass als Zollwert der Normalpreis gilt, der wiederum jener Preis ist, der für die eingeführte Sache „bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielbar ist“ (Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, WertzollG in der Fassung BGBl.Nr. 64 aus 1971,). Freier Wettbewerb setzt aber – unbeschadet der (sonstigen) „Bedingungen des freien Wettbewerbs“ (Paragraph 3, WertzollG) – voraus, dass die Sache (jedenfalls auch) erlaubt gehandelt werden darf; ausschließlich krimineller Handel schließt freien Wettbewerb aus (siehe auch Artikel römisch eins, der Anlage römisch eins der Konvention über den Zollwert von Waren, abgeschlossen am 15. Dezember 1950 in Brüssel, BGBl.Nr. 225 aus 1955, – Begriffsbestimmung des Zollwerts: „... dans des conditions de pleine concurence ...“, „... on a sale in the open market ...“).
Nichts anderes gilt in bezug auf den Rechnungspreis, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WertzollG als Zollwert anerkannt wird, denn auch er muss dem freien Wettbewerb entspringen (§ 7 Abs. 1 WertzollG). An dieser Stelle sei nochmals gesagt, dass § 3 WertzollG keine erschöpfende Definition des freien Wettbewerbs gibt, wie aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgeht (468 Beil.NR. VII. GP. S. 6, 256 Beil.NR. XII. GP. S. 5).Nichts anderes gilt in bezug auf den Rechnungspreis, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Satz 2 WertzollG als Zollwert anerkannt wird, denn auch er muss dem freien Wettbewerb entspringen (Paragraph 7, Absatz eins, WertzollG). An dieser Stelle sei nochmals gesagt, dass Paragraph 3, WertzollG keine erschöpfende Definition des freien Wettbewerbs gibt, wie aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgeht (468 Beil.NR. römisch sieben. Gesetzgebungsperiode S. 6, 256 Beil.NR. römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode S. 5).
Kommt, wie vorliegend bei der Anwendung der Zolltarifnummer 12.07 des Zolltarifs 1958 i.d.g.F. (vgl. Seite 9 in ON. 4, ferner 10 Os 130/74), als Eingangsabgabe die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 i.d.g.F. in Betracht, ändert dies nichts: Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Zollwert der eingeführten Ware bemessen. Unterliegt die Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr „das dem Lieferer für die eingeführte Ware schuldete Entgelt“; nur wenn ein solches vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, ist die Einfuhrumsatzsteuer wiederum nach dem Zollwert zu bemessen (§ 5 Abs. 1 und 2 UStG 1972). Für die Einfuhrumsatzsteuer ist demnach zunächst ebenfalls der Normalpreis (in der Bedeutung des § 2 Abs. 1 WertzollG idF d. BGBl.Nr. 64/1971) bzw. der Rechnungspreis (in der Bedeutung des § 7 WertzollG) maßgebend; unterliegt der Gegenstand (wie vorliegend Haschisch nach der Tarifnummer 12.07 des Zolltarifs 1958 i.d.g.F.) keinem Wertzoll, ist das „für die Ware geschuldete Entgelt“ maßgebend. Da somit dieses Entgelt nur den fehlenden Normalpreis vertritt, hat es dieselbe rechtliche Bedeutung wie dieser.Kommt, wie vorliegend bei der Anwendung der Zolltarifnummer 12.07 des Zolltarifs 1958 i.d.g.F. vergleiche Seite 9 in ON. 4, ferner 10 Os 130/74), als Eingangsabgabe die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 i.d.g.F. in Betracht, ändert dies nichts: Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Zollwert der eingeführten Ware bemessen. Unterliegt die Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr „das dem Lieferer für die eingeführte Ware schuldete Entgelt“; nur wenn ein solches vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, ist die Einfuhrumsatzsteuer wiederum nach dem Zollwert zu bemessen (Paragraph 5, Absatz eins und 2 UStG 1972). Für die Einfuhrumsatzsteuer ist demnach zunächst ebenfalls der Normalpreis (in der Bedeutung des Paragraph 2, Absatz eins, WertzollG in der Fassung d. BGBl.Nr. 64 aus 1971,) bzw. der Rechnungspreis (in der Bedeutung des Paragraph 7, WertzollG) maßgebend; unterliegt der Gegenstand (wie vorliegend Haschisch nach der Tarifnummer 12.07 des Zolltarifs 1958 i.d.g.F.) keinem Wertzoll, ist das „für die Ware geschuldete Entgelt“ maßgebend. Da somit dieses Entgelt nur den fehlenden Normalpreis vertritt, hat es dieselbe rechtliche Bedeutung wie dieser.
Außerdem wird, wo nach der Art der Geschäftsabwicklung ein Rechnungspreis vorhanden ist, dieser nach Maßgabe des § 7 WertzollG als Zollwert anerkannt (§ 1 Abs. 2 WertzollG). Wie aber der Normalpreis nach § 2 Abs. 1 WertzollG begrifflich an den freien Wettbewerb gebunden ist, so ist gemäß § 7 Abs. 1 WertzollG auch der Rechnungspreis (wie bereits im vorigen Absatz verwiesen) nur dann zollrechtlich relevant, wenn er den Bedingungen des freien Wettbewerbs entspricht. Aus dem Gesagten folgt, dass bei einem Gegenstand, der ausschließlich kriminell gehandelt wird, ein Entgelt im Rechtssinn des § 5 Abs. 2 UStG 1972 nicht vorliegt. Zudem ergibt sich aus § 3 Abs. 1 lit. b WertzollG, dass für einen freien Wettbewerb die unbeeinflusste Preisbildung wesentlich ist; darnach kann dort, wo unter dem Druck behördlicher Verbote und gesetzlicher Strafdrohungen Leistung und Gegenleistung ausschließlich illegal ausgehandelt werden, von einem freien Wettbewerb nicht die Rede sein (damit ist übrigens auch die Frage des Beitrags nach BGBl.Nr. 214/1954 erledigt).Außerdem wird, wo nach der Art der Geschäftsabwicklung ein Rechnungspreis vorhanden ist, dieser nach Maßgabe des Paragraph 7, WertzollG als Zollwert anerkannt (Paragraph eins, Absatz 2, WertzollG). Wie aber der Normalpreis nach Paragraph 2, Absatz eins, WertzollG begrifflich an den freien Wettbewerb gebunden ist, so ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WertzollG auch der Rechnungspreis (wie bereits im vorigen Absatz verwiesen) nur dann zollrechtlich relevant, wenn er den Bedingungen des freien Wettbewerbs entspricht. Aus dem Gesagten folgt, dass bei einem Gegenstand, der ausschließlich kriminell gehandelt wird, ein Entgelt im Rechtssinn des Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 nicht vorliegt. Zudem ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, WertzollG, dass für einen freien Wettbewerb die unbeeinflusste Preisbildung wesentlich ist; darnach kann dort, wo unter dem Druck behördlicher Verbote und gesetzlicher Strafdrohungen Leistung und Gegenleistung ausschließlich illegal ausgehandelt werden, von einem freien Wettbewerb nicht die Rede sein (damit ist übrigens auch die Frage des Beitrags nach BGBl.Nr. 214 aus 1954, erledigt).
§ 3 Abs. 3 ZollG steht dieser Rechtsansicht nicht entgegen, weil dort nur die Verzollung von Waren trotz bestehenden Einfuhrverbots vorgeschrieben, von Sachen, die nur kriminell gehandelt werden und unter keinen Umständen erlaubt auf dem Inlandsmarkt sein können, aber nicht gesprochen wird. Die Bestimmung zielt daher auf solche Waren ab, deren Einfuhr zwar verboten ist, hinsichtlich derer aber im Inland ein Handel erlaubt und damit ein „freier Wettbewerb“ gegeben ist. § 2 Abs. 2 Nachsatz ZollG ist eine handelspolitische Grundsatzerklärung und hat im übrigen keine andere Bedeutung als § 3 Abs. 3 leg. cit.: Ein- und Ausfuhrverbote für sich allein berühren nicht die Frage der an die Bedingungen des freien Wettbewerbs (in der oben erörterten Bedeutung) gebundenen Umsatzsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 UStG 1972.Paragraph 3, Absatz 3, ZollG steht dieser Rechtsansicht nicht entgegen, weil dort nur die Verzollung von Waren trotz bestehenden Einfuhrverbots vorgeschrieben, von Sachen, die nur kriminell gehandelt werden und unter keinen Umständen erlaubt auf dem Inlandsmarkt sein können, aber nicht gesprochen wird. Die Bestimmung zielt daher auf solche Waren ab, deren Einfuhr zwar verboten ist, hinsichtlich derer aber im Inland ein Handel erlaubt und damit ein „freier Wettbewerb“ gegeben ist. Paragraph 2, Absatz 2, Nachsatz ZollG ist eine handelspolitische Grundsatzerklärung und hat im übrigen keine andere Bedeutung als Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.: Ein- und Ausfuhrverbote für sich allein berühren nicht die Frage der an die Bedingungen des freien Wettbewerbs (in der oben erörterten Bedeutung) gebundenen Umsatzsteuerpflicht nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 UStG 1972.
All dem verschlägt auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ZollG nichts; denn die dort geregelte Erhebung von Abgaben „in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen“ (womit das ZolltarifG 1958 und der dessen Bestandteil bildende Zolltarif gemeint sind) bezieht sich dem soeben wiedergegebenen Wortlaut zufolge eindeutig nur auf die Einhebung von Zöllen, nicht aber auf diejenige der Einfuhrumsatzsteuer. Im übrigen erscheint die Unterstellung von Haschisch sowohl unter die hier herangezogene Zolltarifnummer 12.07 als auch eventuell unter die Zolltarifnummern 13.02 B 2 oder 13.03 B angesichts des Wortlauts dieser Positionen selbst dann fragwürdig, wenn man die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 4 (früher 5) des Zolltarifs (ZolltarifG 1958 i.d.g.F.) in die Prüfung einbezieht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle hinzugefügt, dass am Ende des drittletzten Absatzes des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Juni 1976, FS 120/1-III/9/76, ein Trugschluss unterlaufen ist: Wenn verbotswidrig eingeführte Suchtmittel (bestimmter Art) nicht eingangsabgabenpflichtig sind, dann sind sie wohl auch gleichartige nicht eingangsabgabepflichtig, die jemals mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG eingeführt werden sollten; denn dadurch käme noch kein freier Wettbewerb zustande, weil der „Handel“ auch diesfalls weiterhin auf die Illegalität beschränkt bliebe.All dem verschlägt auch Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 ZollG nichts; denn die dort geregelte Erhebung von Abgaben „in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen“ (womit das ZolltarifG 1958 und der dessen Bestandteil bildende Zolltarif gemeint sind) bezieht sich dem soeben wiedergegebenen Wortlaut zufolge eindeutig nur auf die Einhebung von Zöllen, nicht aber auf diejenige der Einfuhrumsatzsteuer. Im übrigen erscheint die Unterstellung von Haschisch sowohl unter die hier herangezogene Zolltarifnummer 12.07 als auch eventuell unter die Zolltarifnummern 13.02 B 2 oder 13.03 B angesichts des Wortlauts dieser Positionen selbst dann fragwürdig, wenn man die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 4 (früher 5) des Zolltarifs (ZolltarifG 1958 i.d.g.F.) in die Prüfung einbezieht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle hinzugefügt, dass am Ende des drittletzten Absatzes des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Juni 1976, FS 120/1-III/9/76, ein Trugschluss unterlaufen ist: Wenn verbotswidrig eingeführte Suchtmittel (bestimmter Art) nicht eingangsabgabenpflichtig sind, dann sind sie wohl auch gleichartige nicht eingangsabgabepflichtig, die jemals mit einer Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG eingeführt werden sollten; denn dadurch käme noch kein freier Wettbewerb zustande, weil der „Handel“ auch diesfalls weiterhin auf die Illegalität beschränkt bliebe.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist nichts darüber ausgesagt, ob Haschisch Gegenstand von Vermögensdelikten nach allgemeinem Strafrecht sein kann, weil es hiebei nicht darauf ankommt, ob das Deliktsobjekt im freien Wettbewerb steht oder nicht. Das gilt auch für den mit der gleichen Bedeutung ausgestatteten Sach- und Erlösbegriff im Sinn des § 6 Abs. 3 SuchtgiftG.Mit der vorliegenden Entscheidung ist nichts darüber ausgesagt, ob Haschisch Gegenstand von Vermögensdelikten nach allgemeinem Strafrecht sein kann, weil es hiebei nicht darauf ankommt, ob das Deliktsobjekt im freien Wettbewerb steht oder nicht. Das gilt auch für den mit der gleichen Bedeutung ausgestatteten Sach- und Erlösbegriff im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG.
Die Verneinung der Eingangsabgabepflicht der Suchtmittel Haschisch, Heroin und LSD hat zur Folge, dass ein Vergehen nach § 35 FinStrG hiermit nicht begangen werden kann. Die Verletzung der im § 48 ZollG normierten Stellungspflicht könnte aber für sich allein auch bei diesen Waren (§ 2 Abs. 1 ZollG) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG (n.F.) begründen. Da gemäß § 53 Abs. 5 FinStrG (n.F.) Finanzordnungswidrigkeiten niemals vom Gericht zu ahnden sind, hätte über die Strafbarkeit nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG die Finanzstrafbehörde abzusprechen. Das Gericht seinerseits hätte in Fällen wie dem gegenständlichen grundsätzlich einen Freispruch nach § 214 FinStrG (siehe auch dessen Absatz 2) von der Anklage des Schmuggels zu fällen (nicht einen Freispruch gemäß § 259 StPO, weil ein solcher bei Idealkonkurrenz nicht ergehen darf, wogegen im § 214 Abs. 1 FinStrG der dort geregelte Freispruch eigener Art ausdrücklich auch für tateinheitliches Zusammentreffen – wie hier: Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 1 bzw. 51 Abs. 1 lit. f FinStrG mit dem Verbrechen nach § 6 SuchtgiftG – vorgeschrieben ist). Die in Rede stehende Tat ist aber vor dem 1. Jänner 1976 begangen worden. Zur Tatzeit hatte der erst mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975 BGBl.Nr. 335 geschaffene Subsidiartatbestand des § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG im Finanzstrafrecht noch keine Entsprechung. Zufolge der Übergangsbestimmung des Art. VII § 2 FinStrGNov 1975 (Günstigkeitsvergleich) hat darum hier ein Freispruch gemäß § 214 FinStrG von der Anklage nach § 35 FinStrG (der die Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 53 FinStrG zur Tatzeit voraussetzt) zu unterbleiben. Gleiches gilt für die wegen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG erhobene Anklage, weil diesbezüglich eine aushilfsweise heranziehbare Finanzordnungswidrigkeit (§§ 49 bis 51 FinStrG n.F., § 48 FinStrG a.F.) oder einer anderweitige finanzstrafbehördliche Kompetenz (§ 53 FinStrG) nicht in Betracht kommt (auch nicht nach § 48 Abs. 1 lit. e FinStrG a.F., weil Täter dieser Ordnungswidrigkeit nur ein Abgabenpflichtiger, ein zum Steuerabzug Verpflichteter, ein Monopolpflichtiger und ein abgaben- oder monopolrechtlich Begünstigter sein konnte, was der Hehler nicht ist).Die Verneinung der Eingangsabgabepflicht der Suchtmittel Haschisch, Heroin und LSD hat zur Folge, dass ein Vergehen nach Paragraph 35, FinStrG hiermit nicht begangen werden kann. Die Verletzung der im Paragraph 48, ZollG normierten Stellungspflicht könnte aber für sich allein auch bei diesen Waren (Paragraph 2, Absatz eins, ZollG) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera f, FinStrG (n.F.) begründen. Da gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FinStrG (n.F.) Finanzordnungswidrigkeiten niemals vom Gericht zu ahnden sind, hätte über die Strafbarkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera f, FinStrG die Finanzstrafbehörde abzusprechen. Das Gericht seinerseits hätte in Fällen wie dem gegenständlichen grundsätzlich einen Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG (siehe auch dessen Absatz 2) von der Anklage des Schmuggels zu fällen (nicht einen Freispruch gemäß Paragraph 259, StPO, weil ein solcher bei Idealkonkurrenz nicht ergehen darf, wogegen im Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG der dort geregelte Freispruch eigener Art ausdrücklich auch für tateinheitliches Zusammentreffen – wie hier: Finanzvergehen nach Paragraphen 35, Absatz eins, bzw. 51 Absatz eins, Litera f, FinStrG mit dem Verbrechen nach Paragraph 6, SuchtgiftG – vorgeschrieben ist). Die in Rede stehende Tat ist aber vor dem 1. Jänner 1976 begangen worden. Zur Tatzeit hatte der erst mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975 BGBl.Nr. 335 geschaffene Subsidiartatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Litera f, FinStrG im Finanzstrafrecht noch keine Entsprechung. Zufolge der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Paragraph 2, FinStrGNov 1975 (Günstigkeitsvergleich) hat darum hier ein Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG von der Anklage nach Paragraph 35, FinStrG (der die Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des Paragraph 53, FinStrG zur Tatzeit voraussetzt) zu unterbleiben. Gleiches gilt für die wegen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG erhobene Anklage, weil diesbezüglich eine aushilfsweise heranziehbare Finanzordnungswidrigkeit (Paragraphen 49 bis 51 FinStrG n.F., Paragraph 48, FinStrG a.F.) oder einer anderweitige finanzstrafbehördliche Kompetenz (Paragraph 53, FinStrG) nicht in Betracht kommt (auch nicht nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera e, FinStrG a.F., weil Täter dieser Ordnungswidrigkeit nur ein Abgabenpflichtiger, ein zum Steuerabzug Verpflichteter, ein Monopolpflichtiger und ein abgaben- oder monopolrechtlich Begünstigter sein konnte, was der Hehler nicht ist).
Das Erstgericht hat, wie oben dargetan, zu Unrecht (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) dem Angeklagten neben dem Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG auch – ideell konkurrierend – die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei angelastet, weshalb – ohne förmlichen Freispruch (SSt XXXII/14, XXXVIII/20 u.a.) – der Schuldspruch wegen der bezeichneten Finanzvergehen und demgemäß auch der hiezu ergangene (gesonderte) Strafausspruch aufzuheben waren.Das Erstgericht hat, wie oben dargetan, zu Unrecht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) dem Angeklagten neben dem Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG auch – ideell konkurrierend – die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei angelastet, weshalb – ohne förmlichen Freispruch (SSt XXXII/14, XXXVIII/20 u.a.) – der Schuldspruch wegen der bezeichneten Finanzvergehen und demgemäß auch der hiezu ergangene (gesonderte) Strafausspruch aufzuheben waren.
Für das Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG wurde über den Angeklagten gemäß dieser Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten und gemäß dem § 6 Abs. 4 SuchtgiftG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Schilling (unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten) verhängt.Für das Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG wurde über den Angeklagten gemäß dieser Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten und gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Schilling (unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten) verhängt.
Dabei wertete das Erstgericht als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, die den bereits lang zurückreichenden und intensiven Kontakt (des Angeklagten) zum Suchtgift deutlich machen, sowie den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Die Begehung eines Großteils der Taten vor den letzten beiden Verurteilungen erachtete es dadurch aufgewogen, dass der Angeklagte noch in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und sogar noch nach seiner Verurteilung (wegen § 9 Abs. 1 Z. 1, 2, Abs. 2 SuchtgiftG) weiterhin Suchtgift verhandelt hat, wozu komme, dass er die Gefahren des Suchtgiftmissbrauchs nicht einsehe. Die Höhe der Geldstrafe wurde mit dem annähernden Wert des tatgegenständlichen Haschisch von 30.000 S und dem Umstand begründet, dass die Mittäter, Zwischenhändler und Hehler bekannt sind und abgeurteilt wurden, wobei ihnen ein Teil des Werts des verhandelten Suchtgifts auferlegt wurde.Dabei wertete das Erstgericht als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, die den bereits lang zurückreichenden und intensiven Kontakt (des Angeklagten) zum Suchtgift deutlich machen, sowie den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Die Begehung eines Großteils der Taten vor den letzten beiden Verurteilungen erachtete es dadurch aufgewogen, dass der Angeklagte noch in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und sogar noch nach seiner Verurteilung (wegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2,, Absatz 2, SuchtgiftG) weiterhin Suchtgift verhandelt hat, wozu komme, dass er die Gefahren des Suchtgiftmissbrauchs nicht einsehe. Die Höhe der Geldstrafe wurde mit dem annähernden Wert des tatgegenständlichen Haschisch von 30.000 S und dem Umstand begründet, dass die Mittäter, Zwischenhändler und Hehler bekannt sind und abgeurteilt wurden, wobei ihnen ein Teil des Werts des verhandelten Suchtgifts auferlegt wurde.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine angemessene Herabsetzung sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine entsprechende Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe insoweit – zu Ungunsten des Angeklagten – unvollständig festgestellt, als es nicht als mildernd berücksichtigt hat, dass sich der Angeklagte schließlich (allerdings erst rund zehn Monate nach seiner Ausschreibung zur Verhaftung – s. S. 67 a, b, 99/100 d.A.) selbst dem Gericht gestellt hat. Aber auch unter Würdigung dieses weiteren Milderungsgrundes erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als nicht schuldangemessen. Denn es fällt vor allem gravierend ins Gewicht, dass der Angeklagte die urteilsgegenständlichen Straftaten während eines gegen ihn gleichfalls wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz anhängigen Strafverfahrens begangen und trotz erfolgter Aburteilung fortgesetzt hat, worin sich ein besonders intensiver verbrecherischer Vorsatz manifestiert. Den Angeklagten trifft daher ein besonders schwerer Schuldvorwurf, weshalb es der Oberste Gerichtshof zur Erreichung des primären Strafzwecks, nämlich der Resozialisierung des Straftäters, für geboten hält, die verhängte Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
Was die Höhe der gemäß dem § 6 Abs. 4 SuchgiftG verhängten Geldstrafe anlangt, so fand der Oberste Gerichtshof keinen Anlass zu einer Herabsetzung dieser Strafe, weshalb insoweit der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben war.Was die Höhe der gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchgiftG verhängten Geldstrafe anlangt, so fand der Oberste Gerichtshof keinen Anlass zu einer Herabsetzung dieser Strafe, weshalb insoweit der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.