Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde entsprechen jedoch nicht dem Gesetz.
Die gesetzmäßige Darstellung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Vergleichung des Wahrspruches der Geschwornen mit dem Urteil des Geschwornengerichtes. Nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat, das ist jene Tat, die sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergibt, durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf keine Anwendung findet, wäre der Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs 1 StPO gegeben (SSt. 22/41, 22/106 u.a.). Der Beschwerdeführer unternimmt aber gar nicht den Versuch, darzulegen, inwieweit die dem Wahrspruch der Geschwornen zu entnehmende Tat eine unter ein anderes Strafgesetz fallende strafbare Handlung bilden soll. Er geht vielmehr von behaupteten Ergebnissen des Beweisverfahrens, nicht aber von den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen aus.Die gesetzmäßige Darstellung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Vergleichung des Wahrspruches der Geschwornen mit dem Urteil des Geschwornengerichtes. Nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat, das ist jene Tat, die sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergibt, durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf keine Anwendung findet, wäre der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gegeben (SSt. 22/41, 22/106 u.a.). Der Beschwerdeführer unternimmt aber gar nicht den Versuch, darzulegen, inwieweit die dem Wahrspruch der Geschwornen zu entnehmende Tat eine unter ein anderes Strafgesetz fallende strafbare Handlung bilden soll. Er geht vielmehr von behaupteten Ergebnissen des Beweisverfahrens, nicht aber von den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen aus.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 13 StPODer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO
setzt voraus, daß unter Zugrundelegung der vom Urteil angenommenen rechtlichen Unterstellung der Tat der Ausspruch über die Strafe auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen ist (SSt. 10/64). Der Beschwerdeführer vergleicht hingegen die ausgesprochene Strafe mit einem gesetzlichen Strafsatz, der nur dann anzuwenden wäre, wenn man seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 12 StPO folgen könnte.setzt voraus, daß unter Zugrundelegung der vom Urteil angenommenen rechtlichen Unterstellung der Tat der Ausspruch über die Strafe auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen ist (SSt. 10/64). Der Beschwerdeführer vergleicht hingegen die ausgesprochene Strafe mit einem gesetzlichen Strafsatz, der nur dann anzuwenden wäre, wenn man seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO folgen könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Sie war daher in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285 b Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO sofort zurückzuweisen.Sie war daher in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344, 285, b Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte Josef B hat gegen das Urteil Berufung angemeldet, jedoch das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch in der Anmeldung nicht ausdrücklich erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet.
Seine Berufung war daher ebenfalls in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten Walter A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.Seine Berufung war daher ebenfalls in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten Walter A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.