Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois H*** und Silvana H*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 15 StGB, darüber hinaus Alois H*** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Silvana H*** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür nach §§ 128 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Alois H*** zu 20 Monaten und Silvana H*** zu 18 Monaten. Bei beiden Angeklagten wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bei Alois H*** überdies die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall erfüllen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen, daß es in einem Fall bloß beim Versuch geblieben war, bei Silvana H*** zusätzlich das teilweise Geständnis und die Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois H*** und Silvana H*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 15 StGB, darüber hinaus Alois H*** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Silvana H*** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und hiefür nach Paragraphen 128, Absatz eins, 28, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Alois H*** zu 20 Monaten und Silvana H*** zu 18 Monaten. Bei beiden Angeklagten wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bei Alois H*** überdies die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall erfüllen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen, daß es in einem Fall bloß beim Versuch geblieben war, bei Silvana H*** zusätzlich das teilweise Geständnis und die Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes.
Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits in einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.April 1986, GZ 12 Os 38/86-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit den Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an und machen geltend, daß das Erstgericht die Milderungs- und Erschwerungsgründe zwar im wesentlichen richtig dargelegt, sie jedoch nicht ihrem Gewicht und Gehalt entsprechend gewertet habe. Den Erschwerungsgründen sei zu viel Gewicht beigemessen worden, überdies seien die Schadensbeträge als "relativ minimal" zu bezeichnen. Auch wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.September 1984 nicht Bedacht genommen.