Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer nur auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die Aussprüche über die Freiheits- und die Wertersatzstrafe bekämpft er mit Berufung.Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die Aussprüche über die Freiheits- und die Wertersatzstrafe bekämpft er mit Berufung.
Das Schöffengericht stützt seine (allein bekämpften) Urteilsannahmen zu den Mengen der importierten (A 1 und B 1) und in Verkehr gesetzten (A 3) Haschischquantitäten auf das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten und legt ausführlich dar, weshalb es den bezüglich der Mengenangaben immer restriktiver werdenden Einlassungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und den Angaben der abgesondert verfolgten Martina W*** sowohl in dem sie betreffenden Strafverfahren als Beschuldigte, wie auch in diesem Verfahren als Zeugin jede Glaubwürdigkeit abspreche und auch den Angaben ihres seinerzeitigen Lebensgefährten Prosper B*** hinsichtlich der von ihm fallweise beobachteten Suchtgiftübergaben keinen Beweiswert zuerkenne (S 372 bis 380).
Dieser Beweiswürdigung setzt die Tatsachenrüge den Einwand entgegen, daß sich das Gericht über die Aussagen der Martina W*** im Vorverfahren hinwegsetze, wonach sie als einzige Abnehmerin des Angeklagten nur 30 bis 40 kg zum Weiterverkauf übernommen haben will und ihr Lebensgefährte Prosper B*** in seinem Strafverfahren nur wegen der Weitergabe von 700 Gramm Haschisch verurteilt worden sei. Dieses Vorbringen übergeht die Urteilsbegründung, wo die von Vernehmung zu Vernehmung immer geringer werdenden Mengenangaben der Martina W***, die überdies selbst ihre Bereitschaft zu sogar verleumderischen Aussagen zugab, als unglaubwürdig beurteilt (und daher nicht "außer acht" gelassen) und auch die Aussagen des Prosper B*** nicht übergangen wurden (S 376, 377). Damit bringt die Beschwerde in Wahrheit überhaupt keine aus den Akten zu entnehmenden Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung erwecken könnten, sondern versucht lediglich (noch dazu unter Übergehung des Urteilsinhaltes), die Überlegungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Zeugen zu relativieren, und ignoriert damit, daß der Vorgang der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor der Anfechtung entzogen ist (EvBl 1988/109 uva). Dies trifft ebenso auf den Einwand zu, das Gericht hätte seine amtswegige Wahrheitserforschung auch auf das gegen Martina W*** geführte Strafverfahren ausdehnen müssen, weil dies, soweit deren Verantwortung aktenkundig (Beil./A zu ON 18) und durch Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung war (S 358 iVm S 368), ohnedies - wie oben ausgeführt - dahin geschehen ist, daß den (divergierenden) Angaben dieser Zeugin insgesamt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (S 377).Dieser Beweiswürdigung setzt die Tatsachenrüge den Einwand entgegen, daß sich das Gericht über die Aussagen der Martina W*** im Vorverfahren hinwegsetze, wonach sie als einzige Abnehmerin des Angeklagten nur 30 bis 40 kg zum Weiterverkauf übernommen haben will und ihr Lebensgefährte Prosper B*** in seinem Strafverfahren nur wegen der Weitergabe von 700 Gramm Haschisch verurteilt worden sei. Dieses Vorbringen übergeht die Urteilsbegründung, wo die von Vernehmung zu Vernehmung immer geringer werdenden Mengenangaben der Martina W***, die überdies selbst ihre Bereitschaft zu sogar verleumderischen Aussagen zugab, als unglaubwürdig beurteilt (und daher nicht "außer acht" gelassen) und auch die Aussagen des Prosper B*** nicht übergangen wurden (S 376, 377). Damit bringt die Beschwerde in Wahrheit überhaupt keine aus den Akten zu entnehmenden Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung erwecken könnten, sondern versucht lediglich (noch dazu unter Übergehung des Urteilsinhaltes), die Überlegungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Zeugen zu relativieren, und ignoriert damit, daß der Vorgang der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor der Anfechtung entzogen ist (EvBl 1988/109 uva). Dies trifft ebenso auf den Einwand zu, das Gericht hätte seine amtswegige Wahrheitserforschung auch auf das gegen Martina W*** geführte Strafverfahren ausdehnen müssen, weil dies, soweit deren Verantwortung aktenkundig (Beil./A zu ON 18) und durch Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung war (S 358 in Verbindung mit S 368), ohnedies - wie oben ausgeführt - dahin geschehen ist, daß den (divergierenden) Angaben dieser Zeugin insgesamt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (S 377).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, was zur Folge hat, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen, was zur Folge hat, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.