Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Die in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) mit Bezug auf die Sachbeschädigung ins Treffen geführten Argumente vermögen zwar keine formalen Begründungsgebrechen im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes darzutun und sind auch nicht gewichtig genug, Bedenken gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken. Denn die vom Schöffengericht zur Begründung der vorsätzlichen Täterschaft des Angeklagten angeführten Gründe (S 108 f) sind - der BeschwerdeDie in der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) mit Bezug auf die Sachbeschädigung ins Treffen geführten Argumente vermögen zwar keine formalen Begründungsgebrechen im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes darzutun und sind auch nicht gewichtig genug, Bedenken gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken. Denn die vom Schöffengericht zur Begründung der vorsätzlichen Täterschaft des Angeklagten angeführten Gründe (S 108 f) sind - der Beschwerde
zuwider - durchaus zureichend und schlüssig und stehen mit der Lebenserfahrung in Einklang.
Hingegen leidet der Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Raubes - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - in der Tat insoweit an einer Nichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit der Begründung, als das Urteil in Ansehung der vom Angeklagten gegenüber Hermine B***** geäußerten Drohung und der von ihm gesetzten Gewalttätigkeit sowie mit Bezug auf den zwischen Forderung, Drohung und Gewalttätigkeit bestehenden Kausalnexus, ersichtlich den Angaben der Zeugin Sigrun A***** vor der Polizei (S 49) und vor dem Untersuchungsrichter (S 80) folgt, die Depositionen dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (S 101 f) aber mit völligem Stillschweigen übergeht. Danach erscheinen Drohung und Tritt gegen die Hüfte in einem ganz anderen Lichte, nämlich nicht als Mittel, die Geldforderung durchzusetzen sondern als erboste Reaktion auf das dem Wunsch des Angeklagten nach 1.000 S folgende Verhalten der Hermine B*****, die ihm auf sein Verlangen ein Brotstück mit den Worten: "Das kannst du haben", angeboten hat.
Da dieser für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich relevante Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des davon betroffenen Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum einzugehen.Da dieser für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich relevante Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des davon betroffenen Schuldspruchs vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum einzugehen.
Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen die gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse war der Angeklagte auf deren mit der Kassierung eines Schuldspruchteiles notwendig verbundene Beseitigung zu verweisen.Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen die gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse war der Angeklagte auf deren mit der Kassierung eines Schuldspruchteiles notwendig verbundene Beseitigung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.