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Entscheidung 12 Os 38/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/94

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.Jänner 1994, GZ 36 römisch fünf r 3082/93-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Verteidigers Dkfm.DDr.Grone, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten Hubert W***** in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hubert W***** wurde des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB wurde er über eigenen Antrag (136; 138) in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (sachlich: Ziffer 3,) StPO allein gegen die Anordnung des Maßnahmenvollzuges gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Gemäß Paragraph 439, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO darf die Unterbringung in einer Anstalt (auch) für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei sonstiger Nichtigkeit nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie angeordnet werden, der den Betroffenen zu untersuchen hat. Diesem - für die Feststellung der in Paragraph 22, StGB normierten Grundvoraussetzungen des entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher betreffenden Maßnahmenvollzuges bedeutsamen, unter Nichtigkeitssanktion unverzichtbaren - Erfordernis wurde im Sinn der Beschwerdeargumentation im konkreten Fall nicht Rechnung getragen. Die Verlesung des - im Vorverfahren allein zur Abklärung des Grades der Täteralkoholisierung erstatteten (Blatt 2 des Antrags- und Verfügungsbogens; ON 13) - Gutachtens des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Werner Laubichler stellte aus der Sicht des Paragraph 439, Absatz 2, StPO kein hinreichendes Äquivalent dar, weil der psychiatrische Sachverständige der Hauptverhandlung beizuziehen, gezielt zur Frage der Anordnung der jeweils in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme zu konsultieren und sein Gutachten der Erörterung durch die Prozeßparteien zugänglich zu machen ist (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch eins zu Paragraph 439,). Die vom Erstgericht "zur Vermeidung weiterer Verzögerungen" bewußt unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung (150) verwirklicht den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, weshalb in Stattgebung der (grundsätzlich zum Vorteil des Angeklagten erhobenen - ua Mayerhofer-Rieder3 EGr 9 zu Paragraph 435, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO mit spruchgemäßer Teilkassierung des angefochtenen Urteils zur partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war.

Die (bloß) angemeldete, in der Folge nicht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der dazu anfechtungsgegenständlichen Urteilspunkte gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E35627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00038.9408.0519.0

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0120OS00038_9400008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung