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Entscheidung 12 Os 38/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os38/96

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 24. Jänner 1996, AZ 9 Bs 12/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilten Leopold K***** gegen den seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abweisenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg nicht Folge.

Mangels gesetzlicher Deckung (Paragraph 357, Absatz 3, StPO) war die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E41784 12D00386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00038.96.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19960425_OGH0002_0120OS00038_9600000_000