Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (138) Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß weder der Verantwortung des Angeklagten noch den weiteren Verfahrensergebnissen ein Tatsachensubstrat zu entnehmen war, das zu einer die beantragte Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Experten nahelegenden Problematisierung einer jeweils in den Tatzeitpunkten wirksamen vollen Berauschung des Angeklagten geeignet gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch für jene Passagen der Täterverantwortung, die als vermeintlich taugliche Befundgrundlage des beantragten Gutachtens releviert werden. Abgesehen davon, daß die schon nach dem Wortlaut bloß vage Quantifizierung der konsumierten Alkoholmenge ("... es wird schon hinkommen ...") mangels jedweder zeitlicher Begrenzung der den Taten vorausgegangenen Trinkphasen seriöse Rückrechnungen auf den jeweils tataktuellen Blutalkoholgehalt vorweg zwangsläufig nicht zu tragen vermochten, kommt ihnen im hier entscheidenden Kontext mit den übrigen Angaben des Angeklagten gar nicht die Behauptung eines den Grad voller Berauschung erreichenden Alkoholisierungsgrades zu. Brachte doch der Angeklagte insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck, daß er sowohl bei der Anbahnung der wiederholten Einbruchsdiebstähle (gezielte Wegnahme des Türschlüssels) als auch bei der durchwegs plangemäß und sinnfällig zweckorientierten Tatausführung ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorging und dabei zuletzt auch zu dem mit erheblichen körperlichen Belastungen verbundenen und situationsangepaßten Abtransport sperriger Diebsbeute in der Lage war. Nach gefestigter Rechtsprechung faßbare Kriterien voller Berauschung (falsche Beurteilung der Umwelt, ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Erinnerungsverlust hinsichtlich des Tathergangs, krasse Abweichung des Tatverhaltens vom sonstigen Tätercharakter etc) waren demnach weder der Verantwortung des Angeklagten noch sonst den Verfahrensergebnissen zu entnehmen, weshalb die in Rede stehende Beweisaufnahme zu Recht unterblieb.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (138) Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß weder der Verantwortung des Angeklagten noch den weiteren Verfahrensergebnissen ein Tatsachensubstrat zu entnehmen war, das zu einer die beantragte Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Experten nahelegenden Problematisierung einer jeweils in den Tatzeitpunkten wirksamen vollen Berauschung des Angeklagten geeignet gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch für jene Passagen der Täterverantwortung, die als vermeintlich taugliche Befundgrundlage des beantragten Gutachtens releviert werden. Abgesehen davon, daß die schon nach dem Wortlaut bloß vage Quantifizierung der konsumierten Alkoholmenge ("... es wird schon hinkommen ...") mangels jedweder zeitlicher Begrenzung der den Taten vorausgegangenen Trinkphasen seriöse Rückrechnungen auf den jeweils tataktuellen Blutalkoholgehalt vorweg zwangsläufig nicht zu tragen vermochten, kommt ihnen im hier entscheidenden Kontext mit den übrigen Angaben des Angeklagten gar nicht die Behauptung eines den Grad voller Berauschung erreichenden Alkoholisierungsgrades zu. Brachte doch der Angeklagte insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck, daß er sowohl bei der Anbahnung der wiederholten Einbruchsdiebstähle (gezielte Wegnahme des Türschlüssels) als auch bei der durchwegs plangemäß und sinnfällig zweckorientierten Tatausführung ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorging und dabei zuletzt auch zu dem mit erheblichen körperlichen Belastungen verbundenen und situationsangepaßten Abtransport sperriger Diebsbeute in der Lage war. Nach gefestigter Rechtsprechung faßbare Kriterien voller Berauschung (falsche Beurteilung der Umwelt, ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Erinnerungsverlust hinsichtlich des Tathergangs, krasse Abweichung des Tatverhaltens vom sonstigen Tätercharakter etc) waren demnach weder der Verantwortung des Angeklagten noch sonst den Verfahrensergebnissen zu entnehmen, weshalb die in Rede stehende Beweisaufnahme zu Recht unterblieb.
Eine infolge isolierter Hervorhebung einzelner Details verzerrte Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten liegt aber auch der Mängelrüge (Z 5) zugrunde, soweit aus den Einlassungen, der Angeklagte habe den Schlüssel nicht ausnützen wollen, "solange es geht", bzw er habe um die Zugehörigkeit des weggenommenen Schlüssels zum Objektsschloß nicht gewußt, eine entscheidende Einschränkung seines Geständnisses zur Frage der gewerbsmäßigen Tatbegehung abgeleitet wird. Stellen doch weder eine nach den Umständen volle Ausschöpfung der durch die widerrechtlich erlangte Sperrhilfe eröffneten Diebstahlsgelegenheit noch eine von allem Anfang an gewonnene Gewißheit über die Sperreignung des Schlüssels unabdingbare Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung dar. Genug daran, daß der Angeklagte in auf wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender unrechtmäßiger Bereicherung gerichteter Absicht auf die Verfügbarkeit eines geeigneten Sperrwerkzeugs abstellte, wobei bereits ein einziger subjektiv derartig fundierter Einbruch als entsprechend qualifiziert zu beurteilen wäre. Davon ausgehend kann aber der Beschwerdeauffassung zuwider davon nicht die Rede sein, daß wesentliche Teilangaben des Angeklagten zu seinem Nachteil in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wären.Eine infolge isolierter Hervorhebung einzelner Details verzerrte Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten liegt aber auch der Mängelrüge (Ziffer 5,) zugrunde, soweit aus den Einlassungen, der Angeklagte habe den Schlüssel nicht ausnützen wollen, "solange es geht", bzw er habe um die Zugehörigkeit des weggenommenen Schlüssels zum Objektsschloß nicht gewußt, eine entscheidende Einschränkung seines Geständnisses zur Frage der gewerbsmäßigen Tatbegehung abgeleitet wird. Stellen doch weder eine nach den Umständen volle Ausschöpfung der durch die widerrechtlich erlangte Sperrhilfe eröffneten Diebstahlsgelegenheit noch eine von allem Anfang an gewonnene Gewißheit über die Sperreignung des Schlüssels unabdingbare Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung dar. Genug daran, daß der Angeklagte in auf wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender unrechtmäßiger Bereicherung gerichteter Absicht auf die Verfügbarkeit eines geeigneten Sperrwerkzeugs abstellte, wobei bereits ein einziger subjektiv derartig fundierter Einbruch als entsprechend qualifiziert zu beurteilen wäre. Davon ausgehend kann aber der Beschwerdeauffassung zuwider davon nicht die Rede sein, daß wesentliche Teilangaben des Angeklagten zu seinem Nachteil in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die weiteren Rechtsmittel des Angeklagten (Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die weiteren Rechtsmittel des Angeklagten (Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.