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Entscheidung 12 Os 39/00×

Entscheidung 12 Os 39/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 38 E römisch fünf r 1095/99, Hv 63/99 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Dezember 1999, AZ 9 Bs 223/99 (= ON 79), sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Februar 1999, GZ 38 E römisch fünf r 1095/99-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde und die Beschwerde gegen den Ausspruch über die Kosten des Wiederaufnahmsverfahrens werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im oben bezeichneten Verfahren lehnte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 10. November 1999 die vom Verurteilten Adolf H***** beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ab und sprach gemäß Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO aus, dass der Antragsteller zum Ersatz der dadurch verursachten Kosten verpflichtet ist (ON 69). Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 16. Dezember 1999, AZ 9 Bs 223/99, unter Bestätigung der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach nicht Folge (ON 79). Daraufhin bestimmte das Erstgericht am 10. Februar 2000 die Kosten mit 1.000 S (ON 83).

Den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz vom 16. Dezember 1999 sowie die (nicht aktenkundige) "Zurückweisung der Wiederaufnahmsanträge" durch die Generalprokuratur bekämpft der Verurteilte unter Behauptung von Verfahrensverstößen und neuerlicher Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens mit "Grundrechtsbeschwerde".

Rechtliche Beurteilung

Sie betrifft keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, GRBG und war schon deshalb zurückzuweisen. Damit erübrigte es sich, auf alle weiteren fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen näher einzugehen.

Aus Anlass der Bestimmung der Kosten des erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens brachte der Verurteilte am 18. Februar 2000 eine Beschwerde ein, mit welcher er sich ausschließlich gegen die vom Erstgericht ausgesprochene und vom Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht bestätigte Kostenersatzpflicht dem Grunde nach wendet.

Da Kostenentscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz - ausgenommen der Fall einer Entscheidung über eine Sachverständigengebühr in erster Instanz (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 392, Anmerkung römisch eins) - nicht anfechtbar sind, war diese (noch dazu nicht einmal fristorientierte) Beschwerde gleichfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E57969 12D00390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00039..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0120OS00039_0000000_000