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Entscheidung 12 Os 39/01×

Entscheidung 12 Os 39/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/01 (12Os40/01)

Entscheidungsdatum

03.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Oktober 2000, GZ 8 römisch fünf r 1667/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Matthias M***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er unter anderem - Faktengruppe A - in der Zeit von Jänner bis Juli 1999 in Wulkaprodersdorf und an anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zur Effektuierung in Aussicht gestellter günstiger Fremdwährungsdarlehen erforderliche Umwechslungsgebühren einzuheben, zur Ausfolgung eines Betrages von insgesamt 1,916.329,92 S verleitete, die diese in der angeführten Höhe am Vermögen schädigte.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen bot der Angeklagte - mit vorgefasstem Schädigungsvorsatz, weil tatsächlich nicht über entsprechende wirtschaftliche Verbindungen verfügend - über Internet und im Wege von Kleinanzeigen "günstige" Fremdwährungskredite einer chinesischen Investorengruppe an und täuschte in der Folge Interessenten vor, dass diese Darlehen erst nach Bezahlung einer Gebühr von 0,5 % der Darlehenssumme oder von 5.000 DM für die Umwechslung chinesischer Yuan in amerikanische Dollar zur Verfügung stünden. Die Kreditwerber, die nach Entrichtung der Umwechslungsgebühr (somit nach Schadenseintritt) die Zuzählung der entsprechenden Darlehen urgierten, vertröstete der Angeklagte mit Unterstützung von Ruth H*****, die in einer Wechselstube der Berner Kantonalbank angestellt war und sich den Kreditwerbern gegenüber als Direktorin dieser Bank präsentierte, mit Ausreden, wie etwa das Geld befinde sich bereits in der Schweiz, man benötige bloß seine formelle Freigabe (US 8 ff in Verbindung mit 75, 85, 93, 99/I; 116/II).

Der mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachte Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 StPO in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie aus der Anführung des Paragraph 260, StPO in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7, StPO. Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (SSt 13/8 ua).

Damit entbehrt die Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,), die aus der vermeintlich übergangenen Aussage des Zeugen K***** über das Verhalten der Ruth H***** "die These, der Angeklagte sei der Allein- oder auch nur Haupttäter und vor allem derjenige, der selbst die Idee zu den Tathandlungen hatte" zu erschüttern trachtet, vorweg jedeweder Entscheidungsrelevanz.

Gleiches gilt für die nach Ansicht der Beschwerde vernachlässigte "Mitarbeit des Angeklagten zur Feststellung des Sachverhaltes", seine angebliche Warnung der Geschäftspartner vor den Darlehensbedingungen sowie seine vermeintlich nicht ausreichend berücksichtigten Erklärungen, sich zumindest mitschuldig zu fühlen und sich persönlich nicht bereichert zu haben.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich, die die (denkrichtig begründete) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die mit Yu Bin Li Wang gezeichnete Korrespondenz im Wege eines deutschen Internet-providers selbst verfasst haben könnte, als "reine Spekulation" bezeichnet, bekämpft der Sache nach in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61575 12D00391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00039.01.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20010503_OGH0002_0120OS00039_0100000_000