Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen bot der Angeklagte - mit vorgefasstem Schädigungsvorsatz, weil tatsächlich nicht über entsprechende wirtschaftliche Verbindungen verfügend - über Internet und im Wege von Kleinanzeigen "günstige" Fremdwährungskredite einer chinesischen Investorengruppe an und täuschte in der Folge Interessenten vor, dass diese Darlehen erst nach Bezahlung einer Gebühr von 0,5 % der Darlehenssumme oder von 5.000 DM für die Umwechslung chinesischer Yuan in amerikanische Dollar zur Verfügung stünden. Die Kreditwerber, die nach Entrichtung der Umwechslungsgebühr (somit nach Schadenseintritt) die Zuzählung der entsprechenden Darlehen urgierten, vertröstete der Angeklagte mit Unterstützung von Ruth H*****, die in einer Wechselstube der Berner Kantonalbank angestellt war und sich den Kreditwerbern gegenüber als Direktorin dieser Bank präsentierte, mit Ausreden, wie etwa das Geld befinde sich bereits in der Schweiz, man benötige bloß seine formelle Freigabe (US 8 ff iVm 75, 85, 93, 99/I; 116/II).Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen bot der Angeklagte - mit vorgefasstem Schädigungsvorsatz, weil tatsächlich nicht über entsprechende wirtschaftliche Verbindungen verfügend - über Internet und im Wege von Kleinanzeigen "günstige" Fremdwährungskredite einer chinesischen Investorengruppe an und täuschte in der Folge Interessenten vor, dass diese Darlehen erst nach Bezahlung einer Gebühr von 0,5 % der Darlehenssumme oder von 5.000 DM für die Umwechslung chinesischer Yuan in amerikanische Dollar zur Verfügung stünden. Die Kreditwerber, die nach Entrichtung der Umwechslungsgebühr (somit nach Schadenseintritt) die Zuzählung der entsprechenden Darlehen urgierten, vertröstete der Angeklagte mit Unterstützung von Ruth H*****, die in einer Wechselstube der Berner Kantonalbank angestellt war und sich den Kreditwerbern gegenüber als Direktorin dieser Bank präsentierte, mit Ausreden, wie etwa das Geld befinde sich bereits in der Schweiz, man benötige bloß seine formelle Freigabe (US 8 ff in Verbindung mit 75, 85, 93, 99/I; 116/II).
Der mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 270 Abs 2 Z 6 und 7 StPO in § 281 Abs 1 Z 5 sowie aus der Anführung des § 260 StPO in § 270 Abs 2 Z 7 StPO. Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (SSt 13/8 ua).Der mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachte Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 StPO in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie aus der Anführung des Paragraph 260, StPO in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7, StPO. Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (SSt 13/8 ua).
Damit entbehrt die Argumentation der Mängelrüge (Z 5), die aus der vermeintlich übergangenen Aussage des Zeugen K***** über das Verhalten der Ruth H***** "die These, der Angeklagte sei der Allein- oder auch nur Haupttäter und vor allem derjenige, der selbst die Idee zu den Tathandlungen hatte" zu erschüttern trachtet, vorweg jedeweder Entscheidungsrelevanz.Damit entbehrt die Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,), die aus der vermeintlich übergangenen Aussage des Zeugen K***** über das Verhalten der Ruth H***** "die These, der Angeklagte sei der Allein- oder auch nur Haupttäter und vor allem derjenige, der selbst die Idee zu den Tathandlungen hatte" zu erschüttern trachtet, vorweg jedeweder Entscheidungsrelevanz.
Gleiches gilt für die nach Ansicht der Beschwerde vernachlässigte "Mitarbeit des Angeklagten zur Feststellung des Sachverhaltes", seine angebliche Warnung der Geschäftspartner vor den Darlehensbedingungen sowie seine vermeintlich nicht ausreichend berücksichtigten Erklärungen, sich zumindest mitschuldig zu fühlen und sich persönlich nicht bereichert zu haben.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) schließlich, die die (denkrichtig begründete) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die mit Yu Bin Li Wang gezeichnete Korrespondenz im Wege eines deutschen Internet-providers selbst verfasst haben könnte, als "reine Spekulation" bezeichnet, bekämpft der Sache nach in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich, die die (denkrichtig begründete) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die mit Yu Bin Li Wang gezeichnete Korrespondenz im Wege eines deutschen Internet-providers selbst verfasst haben könnte, als "reine Spekulation" bezeichnet, bekämpft der Sache nach in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.