Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nicht untätig geblieben sei, sondern die Einvernahme des Unfallbeteiligten Josef M***** vorgehabt und auch zweimal terminlich ins Auge gefasst habe, ohnehin bedacht, jedoch mit dem logisch einwandfreien Argument verworfen, dass der Angeklagte dieses Vorhaben trotz erkannter Brisanz der Situation während einer Zeit von rund zwei Monaten nicht verwirklichte und die neuerliche Vernehmung auf Grund der damals bereits vorgelegenen klar belastenden Angaben des betreffenden Zeugen inhaltlich als Alibihandlung einzustufen ist (US 14 und 15). Auf dieser Basis bedurfte die Behauptung des Mitangeklagten Walter M*****, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, keiner gesonderten Erwähnung, zumal dieser nach der im Einklang mit forensischen Erfahrungswerten stehenden erstgerichtlichen Einschätzung (US 15) nur durch ihn selbst mittels einer eigeninitiativen Rufdatenauswertung hätte positiv beeinflusst werden können.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nicht untätig geblieben sei, sondern die Einvernahme des Unfallbeteiligten Josef M***** vorgehabt und auch zweimal terminlich ins Auge gefasst habe, ohnehin bedacht, jedoch mit dem logisch einwandfreien Argument verworfen, dass der Angeklagte dieses Vorhaben trotz erkannter Brisanz der Situation während einer Zeit von rund zwei Monaten nicht verwirklichte und die neuerliche Vernehmung auf Grund der damals bereits vorgelegenen klar belastenden Angaben des betreffenden Zeugen inhaltlich als Alibihandlung einzustufen ist (US 14 und 15). Auf dieser Basis bedurfte die Behauptung des Mitangeklagten Walter M*****, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, keiner gesonderten Erwähnung, zumal dieser nach der im Einklang mit forensischen Erfahrungswerten stehenden erstgerichtlichen Einschätzung (US 15) nur durch ihn selbst mittels einer eigeninitiativen Rufdatenauswertung hätte positiv beeinflusst werden können.
Da jene Faktoren, aus denen der Schöffensenat die Kenntnis des Angeklagten von der Person des Unfallverursachers folgerte, die diesbezügliche Unterrichtung durch Walter M***** nicht voraussetzen, konnte das Erstgericht die - im Übrigen gleichfalls erwogene (US 15) - Tatsachenvariante eines bewussten Verschweigens der wahren Sachlage durch Walter M***** berechtigtermaßen als irrelevant einstufen (US 15).
Die Beurteilung, dass eine frühere Abstrafung des Mitangeklagten wegen einer ähnlichen Verfehlung dessen Rückfall keinesfalls so unwahrscheinlich macht, dass allein dessen belastetes Vorleben ohne Rücksicht auf die sonstigen Erhebungsergebnisse eine tragfähige Begründungsbasis für die Gutgläubigkeit des Angeklagten abgeben könnte (US 14), ist auch dann logisch einwandfrei, wenn sie den Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermag.
Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, den Urteilsgründen lediglich die subjektiv leugnende Einlassung des Angeklagten und die diesen nicht belastende Aussage des Walter M***** entgegenzuhalten und vermag damit, ebenso wie mit der Einstufung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich mehrerer Zeugen als angeblich nicht nachvollziehbar, gegen die subjektiven Urteilsannahmen keinerlei Bedenken zu erwecken.Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, den Urteilsgründen lediglich die subjektiv leugnende Einlassung des Angeklagten und die diesen nicht belastende Aussage des Walter M***** entgegenzuhalten und vermag damit, ebenso wie mit der Einstufung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich mehrerer Zeugen als angeblich nicht nachvollziehbar, gegen die subjektiven Urteilsannahmen keinerlei Bedenken zu erwecken.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) mit der Behauptung eines nicht vorwerfbaren "Rechts- oder Tatbildirrtums" die urteilskonträre Annahme unterstellt, dass der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung der Verkehrsunfallanzeige auf deren inhaltliche Richtigkeit vertraute, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Demnach war die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO). Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285i StPO).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) mit der Behauptung eines nicht vorwerfbaren "Rechts- oder Tatbildirrtums" die urteilskonträre Annahme unterstellt, dass der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung der Verkehrsunfallanzeige auf deren inhaltliche Richtigkeit vertraute, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Demnach war die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.