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Entscheidung 12 Os 39/03×

Entscheidung 12 Os 39/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/03

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, (Paragraph 161,) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 2003, GZ 28 Hv 1.037/01w-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Rudolf S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, (Paragraph 161,) StGB schuldig erkannt, weil er in Niederndorf als Geschäftsführer der B***** GesmbH & Co KG sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, nachangeführte Vermögensbestandteile beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der genannten Unternehmens geschmälert hat, indem er zugunsten dieser Firma ausgestellte Schecks auf seine Privatkonten bei der Raiffeisenkasse Niederndorf-Walchsee überweisen ließ, und zwar

  1. Ziffer eins
    am 3. August 1998 einen solchen über 4.000 DM
  2. Ziffer 2
    am 10. August 1998 einen solchen über 4.000 DM sowie
  3. Ziffer 3
    am 19. August 1998 einen solchen über 8.000 DM.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider betrifft die zutreffend aufgezeigte Aktenwidrigkeit keine entscheidende Tatsache: Obwohl nach der Aktenlage (ON 44, 79) die jeweiligen Beträge nach Scheckankauf durch die Bank sogleich Privatkonten des Angeklagten gutgeschrieben wurden vergleiche - dazu konform - auch Urteilsspruch, US 3), ging das Erstgericht in den Gründen davon aus, dass die gegenständlichen Scheckbeträge vorerst auf das Firmenkonto der B***** GesmbH & Co KG eingezahlt wurden und sodann vom Angeklagten deren Überweisung auf Privatkonten veranlasst wurde (US 6).

Angesichts jeweils konstatierter Zuordnung der in Rede stehenden Schecks zum Unternehmensvermögen und Kenntnis des Beschwerdeführers von der Insolvenz des von ihm geführten Unternehmens einschließlich (bedingten) Schädigungsvorsatzes in Bezug auf die andrängenden Gläubiger (US 5 f) ist es nämlich ohne Relevanz, durch welchen konkreten banktechnischen Vorgang die kurz vor der Konkurseröffnung am 19. August 1998 lukrierten Beträge nicht der B***** GesmbH & Co KG, auf die die Schecks durchwegs ausgestellt waren (S 287 ff/V), sondern dem Angeklagten zugute kamen.

Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei den in Rede stehenden Geschäften habe es sich um private Vermittlungen gehandelt, insbesondere mit Blick auf die durchwegs auf Firmenpapier der B***** GesmbH & Co KG ausgestellten und firmenmäßig gefertigten Rechnungen (S 289, 291, 295/V) mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verwarfen, verfehlt die Mängelrüge, indem sie durch eigenständige, von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation von Beweisergebnissen nach Art einer Schuldberufung der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, insgesamt ihr Ziel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69403 12Os39.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00039.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00039_0300000_000