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Entscheidung 12 Os 39/05k×

Entscheidung 12 Os 39/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/05k

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, in einem Fall durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, 130, erster Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 24. Jänner 2005, GZ 9 Hv 112/04k-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und (Teil-)Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Andreas L***** - jeweils als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) - der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (E 1) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (E 2) schuldig erkannt.

Danach hat er

E) zu strafbaren Handlungen anderer beigetragen, nämlich

1.) zu insgesamt rund 20 von Rudolf L***** und Thomas S***** begangenen Fahrraddiebstählen dadurch, dass er Erstgenanntem zumindest sechs Blanko-Rechnungsbelege des Unternehmens „R*****" zwecks Herstellung gefälschter Rechnungen übergab und dadurch die unmittelbaren Täter aufgrund der hiedurch zu erwartenden einfacheren Verwertbarkeit des Diebesguts zur Tatbegehung bestärkte, wobei der Wert der gestohlenen Sachen (richtig:) 3.000 EUR überstieg, und

2.) zur Herstellung wenigstens dreier gefälschter Rechnungen durch Rudolf L*****, indem er diesem Blanko-Rechnungsbelege des Unternehmens „R*****" zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das sich darauf beschränkt, aus den Depositionen des Mitangeklagten Rudolf L***** sowie der Zeugin Daniela A***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse abzuleiten als die Tatrichter, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Verfahrensmangel inhaltlich nicht einmal behauptet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, den - vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten - Umstand, dass Rudolf L***** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Vorverfahren in der Hauptverhandlung widerrufen hat, einseitig hervorzuheben und auf dieser Basis - ohne Bezugnahme auf die gesamte Aktenlage - mit der Behauptung einer psychischen Störung des Genannten sowie bloßen Spekulationen über theoretisch denkbare Motive für eine behauptete Falschbezichtigung die frühere Aussage des Rudolf L***** zu relativieren; sie ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77499 12Os39.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00039.05K.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20050602_OGH0002_0120OS00039_05K0000_000