Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) versucht lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Beatrix A***** in Zweifel zu ziehen, ohne zur Urteilsbegründung einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung aufzuzeigen. Die Beschwerde verfehlt solcherart den vorgegebenen Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Beatrix A***** in Zweifel zu ziehen, ohne zur Urteilsbegründung einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung aufzuzeigen. Die Beschwerde verfehlt solcherart den vorgegebenen Anfechtungsrahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Beurteilung des vom Schuldspruch B./ erfassten Geschehens als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB an. Dabei geht der Rechtsmittelwerber aber nicht von den gesamten, im Urteil festgehaltenen Konstatierungen aus, indem er die für die Intensität der Gewaltausübung signifikanten starken Schmerzen und das sofort einsetzende Schwindelgefühl des Tatopfers (US 4 und 9) außer Betracht lässt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Beurteilung des vom Schuldspruch B./ erfassten Geschehens als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB an. Dabei geht der Rechtsmittelwerber aber nicht von den gesamten, im Urteil festgehaltenen Konstatierungen aus, indem er die für die Intensität der Gewaltausübung signifikanten starken Schmerzen und das sofort einsetzende Schwindelgefühl des Tatopfers (US 4 und 9) außer Betracht lässt.
Im Übrigen ist angesichts des festgestellten kräftigen Schlags in das Genick und dessen gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen, wobei sich Beatrix A***** aufgrund dieser Gewalteinwirkung noch am Tag des inkriminierten Vorfalls in spitalsärztliche Behandlung begeben musste und nach Konstatierung entsprechender Prellungen der Hals- und Nackenregion eine Schanzkrawatte verordnet wurde, die Beatrix A***** eine Woche lang trug (US 4 und 9), sowohl von einer erheblichen Gewaltanwendung als auch von nicht mehr unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0094427, RS0094365, RS0094330, RS0094403).Im Übrigen ist angesichts des festgestellten kräftigen Schlags in das Genick und dessen gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen, wobei sich Beatrix A***** aufgrund dieser Gewalteinwirkung noch am Tag des inkriminierten Vorfalls in spitalsärztliche Behandlung begeben musste und nach Konstatierung entsprechender Prellungen der Hals- und Nackenregion eine Schanzkrawatte verordnet wurde, die Beatrix A***** eine Woche lang trug (US 4 und 9), sowohl von einer erheblichen Gewaltanwendung als auch von nicht mehr unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0094427, RS0094365, RS0094330, RS0094403).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 288i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (Paragraphen 288 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.