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Entscheidung 12 Os 39/19f×

Entscheidung 12 Os 39/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/19f

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Khero A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2019, GZ 84 Hv 43/18k-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Khero A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Oktober 2018 in W***** Sophia H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie am Oberkörper erfasste, sie mit erheblicher Körperkraft gegen eine Hausmauer drückte, sie am Hals küsste, sie über der Bekleidung im Bereich des Gesäßes und der Brüste berührte, mit seiner Hand in ihre Leggings zu greifen versuchte, sie über der Bekleidung im Genitalbereich und unter der Bekleidung am Rücken berührte, wobei es nur aufgrund des Einschreitens von Polizeibeamten beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Beschwerdebehauptung ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).

Die eine Subsumtion nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB anstrebende Rüge (Ziffer 10,) beschränkt sich darauf, die Feststellungen zu bestreiten, wonach der Angeklagte die in den Entscheidungsgründen näher beschriebenen Tathandlungen setzte, um die Duldung des Vollzugs des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Penetration ihrer Vagina, gegen den Willen des Opfers zu erzwingen (US 4 f). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00039.19F.0411.000

Im RIS seit

02.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190411_OGH0002_0120OS00039_19F0000_000