[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Nach den Entscheidungsgründen zu I des Schuldspruchs erfasste der (in unterschiedlichen Formen konstatierte) Vorsatz des Angeklagten folgende (objektive) Sachverhaltselemente: Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe, Tatumstände, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Eignung der Gewalthandlungen bejaht wurde, das Opfer in einen Zustand permanenter (oder zumindest häufig auftretender) Angst vor weiteren Gewaltakten zu versetzen und solcherart dessen Lebensführungsfreiheit gravierend zu beeinträchtigen (14 Os 143/21t, 144/21i [Rz 14]; vgl RIS-Justiz RS0127377 [T3], RS0132824; Winkler, SbGK § 107b Rz 110; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 8 f), Herstellung umfassender Kontrolle des Verhaltens der Ni* und Bewirken einer erheblichen Einschränkung der autonomen Lebensführung der Genannten (US 3 ff sowie US 8 und 14). Demnach hat es das Erstgericht unterlassen, den subjektiven Tatbestand der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB genannten und hier konkret in Rede stehenden Anknüpfungsdelikte und – sofern das Verpassen von Ohrfeigen, das Zwicken und das Reißen an den Haaren (US 3) nicht als (versuchte) Verletzung am Körper zu beurteilen ist – den Vorsatz in Bezug auf die Misshandlungen am Körper festzustellen (instruktiv Winkler, SbgK § 107b Rz 38, 114 [„zweifache Vorsatzprüfung“]; zu § 107b Abs 2 erster Fall StGB: 11 Os 89/24h [Rz 11], 14 Os 101/17k). Nach den Entscheidungsgründen zu römisch eins des Schuldspruchs erfasste der (in unterschiedlichen Formen konstatierte) Vorsatz des Angeklagten folgende (objektive) Sachverhaltselemente: Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe, Tatumstände, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Eignung der Gewalthandlungen bejaht wurde, das Opfer in einen Zustand permanenter (oder zumindest häufig auftretender) Angst vor weiteren Gewaltakten zu versetzen und solcherart dessen Lebensführungsfreiheit gravierend zu beeinträchtigen (14 Os 143/21t, 144/21i [Rz 14]; vergleiche RIS-Justiz RS0127377 [T3], RS0132824; Winkler, SbGK Paragraph 107 b, Rz 110; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 8 f), Herstellung umfassender Kontrolle des Verhaltens der Ni* und Bewirken einer erheblichen Einschränkung der autonomen Lebensführung der Genannten (US 3 ff sowie US 8 und 14). Demnach hat es das Erstgericht unterlassen, den subjektiven Tatbestand der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB genannten und hier konkret in Rede stehenden Anknüpfungsdelikte und – sofern das Verpassen von Ohrfeigen, das Zwicken und das Reißen an den Haaren (US 3) nicht als (versuchte) Verletzung am Körper zu beurteilen ist – den Vorsatz in Bezug auf die Misshandlungen am Körper festzustellen (instruktiv Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 38, 114 [„zweifache Vorsatzprüfung“]; zu Paragraph 107 b, Absatz 2, erster Fall StGB: 11 Os 89/24h [Rz 11], 14 Os 101/17k).
[5] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zu I, demgemäß im Strafausspruch und im undifferenziert auf den gesamten Schuldspruch gestützten (US 16) Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl 14 Os 104/21g [Rz 11]; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zu römisch eins, demgemäß im Strafausspruch und im undifferenziert auf den gesamten Schuldspruch gestützten (US 16) Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche 14 Os 104/21g [Rz 11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
[6] Ein Eingehen auf das zu I des Schuldspruchs erstattete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich demgemäß. Ein Eingehen auf das zu römisch eins des Schuldspruchs erstattete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich demgemäß.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:
[7] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089). Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).
[8] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider liegt eine solche Unvereinbarkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte zum einen zu II des Schuldspruchs Ni* festhielt, sie unter Anwendung von „überlegener“ Körperkraft zu sich ins Bett zog und in der Folge den Analverkehr vollzog, den die Genannte „im Bewusstsein ihrer körperlichen Unterlegenheit“ widerstandslos über sich ergehen ließ (US 5; vgl RIS-Justiz RS0095232 [T3, T6]; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 17; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 201 Rz 17 [je zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel]), er aber zum anderen zu III des Schuldspruchs keine „Nötigungsmittel“ anwenden musste (US 6; vgl zur Abgrenzung von §§ 201, 205a StGB im Übrigen RIS-Justiz RS0095240 [T3]), nicht vor. Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider liegt eine solche Unvereinbarkeit der Feststellungen, wonach der Angeklagte zum einen zu römisch zwei des Schuldspruchs Ni* festhielt, sie unter Anwendung von „überlegener“ Körperkraft zu sich ins Bett zog und in der Folge den Analverkehr vollzog, den die Genannte „im Bewusstsein ihrer körperlichen Unterlegenheit“ widerstandslos über sich ergehen ließ (US 5; vergleiche RIS-Justiz RS0095232 [T3, T6]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 17; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 Paragraph 201, Rz 17 [je zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel]), er aber zum anderen zu römisch drei des Schuldspruchs keine „Nötigungsmittel“ anwenden musste (US 6; vergleiche zur Abgrenzung von Paragraphen 201, 205 a, StGB im Übrigen RIS-Justiz RS0095240 [T3]), nicht vor.
[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) allein die Beurteilung der Überzeugungskraft der Zeugenaussagen kritisiert, lässt sie außer Acht, dass die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes darstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0099649). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) allein die Beurteilung der Überzeugungskraft der Zeugenaussagen kritisiert, lässt sie außer Acht, dass die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0099649).
[10] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5 vierter Fall) das Fehlen von Feststellungen zu den Nötigungsmitteln des § 201 Abs 1 StGB und zur subjektiven Tatseite (zu II und III des Schuldspruchs) behauptet, letztere an anderer Stelle sogar bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 f). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5, vierter Fall) das Fehlen von Feststellungen zu den Nötigungsmitteln des Paragraph 201, Absatz eins, StGB und zur subjektiven Tatseite (zu römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs) behauptet, letztere an anderer Stelle sogar bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 f).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Zu II und III des Schuldspruchs regt die Generalprokuratur unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufnahme dieser Taten in eine nach § 107b Abs 3a Z 3 StGB zu bildende Subsumtionseinheit die Wahrnehmung der durch § 289 StPO eingeräumten Befugnis an. Dazu sah sich der Oberste Gerichtshof aber nicht veranlasst: Zu römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs regt die Generalprokuratur unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufnahme dieser Taten in eine nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB zu bildende Subsumtionseinheit die Wahrnehmung der durch Paragraph 289, StPO eingeräumten Befugnis an. Dazu sah sich der Oberste Gerichtshof aber nicht veranlasst:
[14] Zunächst sei festgehalten, dass den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen sind, wonach diese (in § 107b Abs 3a Z 3 StGB bezeichnete Anknüpfungstatbestände erfüllenden) Taten vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen wären, sie wiederholt im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB zu begehen (vgl zu dieser Voraussetzung der Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit Stricker, Subsumtionseinheit versus tatbestandliche Handlungseinheit im StGB, in Lewisch/Nordmeyer [Hrsg], Liber Amicorum Eckart Ratz, 171 [172, 175 ff mwN]). Zunächst sei festgehalten, dass den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu entnehmen sind, wonach diese (in Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB bezeichnete Anknüpfungstatbestände erfüllenden) Taten vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen wären, sie wiederholt im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB zu begehen vergleiche zu dieser Voraussetzung der Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit Stricker, Subsumtionseinheit versus tatbestandliche Handlungseinheit im StGB, in Lewisch/Nordmeyer [Hrsg], Liber Amicorum Eckart Ratz, 171 [172, 175 ff mwN]).
[15] Der bloße Umstand, dass die Rechtskraft des (rechtsrichtigen) Schuldspruchs zu II und III im weiteren Rechtsgang einer – im Übrigen die Strafrahmenbildung nach § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB gar nicht beeinflussenden – Änderung der Subsumtion der davon erfassten Taten in die von der Generalprokuratur genannte Richtung entgegensteht (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12), stellt keinen Nachteil iSd § 289 StPO dar (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3; vgl auch Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). Der bloße Umstand, dass die Rechtskraft des (rechtsrichtigen) Schuldspruchs zu römisch zwei und römisch drei im weiteren Rechtsgang einer – im Übrigen die Strafrahmenbildung nach Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB gar nicht beeinflussenden – Änderung der Subsumtion der davon erfassten Taten in die von der Generalprokuratur genannte Richtung entgegensteht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12), stellt keinen Nachteil iSd Paragraph 289, StPO dar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.