Dieser Vorwurf versagt. Ihm ist vor allem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz eine derartige überschreitung des ursprünglichen Tatplanes nie behauptet und sein Geständnis etwa dahin eingeschränkt hat, er habe nur mit dem Diebstahl von vier Fahrrädern im Gesamtwert unter 100.000 S gerechnet, und dies auch dann noch nicht, als ihm spätestens aus der Anklageschrift der inkriminierte Schadensbetrag aus dem angefochtenen Teilfaktum, nämlich der Gesamtwert der gestohlenen Räder in Höhe von 126.000 S und der Antrag der Staatsanwaltschaft, deshalb seine Strafe nach dem Abs 2Dieser Vorwurf versagt. Ihm ist vor allem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz eine derartige überschreitung des ursprünglichen Tatplanes nie behauptet und sein Geständnis etwa dahin eingeschränkt hat, er habe nur mit dem Diebstahl von vier Fahrrädern im Gesamtwert unter 100.000 S gerechnet, und dies auch dann noch nicht, als ihm spätestens aus der Anklageschrift der inkriminierte Schadensbetrag aus dem angefochtenen Teilfaktum, nämlich der Gesamtwert der gestohlenen Räder in Höhe von 126.000 S und der Antrag der Staatsanwaltschaft, deshalb seine Strafe nach dem Absatz 2
des § 128 StGB zu bemessen, bekannt war.des Paragraph 128, StGB zu bemessen, bekannt war.
Die Beschwerdebehauptung, er habe bei seiner Tatbeteiligung nur mit einem Wert unter 100.000 S sowie nur mit der Wegnahme von vier Rennrädern gerechnet, ist daher eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.
Im Verfahren sind auch nicht etwa Umstände hervorgekommen, die die Feststellung einer derartigen Begrenzung seines Vorsatzes bei der Mitwirkung an dem erwähnten Diebstahl indiziert hätten und deren rechtsirriges Nichtbeachten einen auf unrichtiger Auslegung der Grenzen der Verantwortlichkeit eines im Sinne des § 12 StGB an einem Diebstahl Beteiligten zurückzuführenden Feststellungsmangel verwirklicht hätte. Es wurde nämlich auch von den Mitangeklagten Richard B und Bernhard D niemals behauptet, daß vor Tatbegehung beabsichtigt gewesen wäre, jedenfalls nur einen Angriff zu unternehmen und höchstens vier Rennräder im Werte unter 100.000 S zu stehlen. Daß der Diebstahl in zwei Angriffen ausgeführte wurde, ändert hieran nichts; denn die mehreren Angriffe hatten ihre Ursache darin, daß nur vier Räder im PKW. des D verstaut werden konnten, weshalb die Täter auf der Heimfahrt drei Räder versteckten, nach Kaprun zurückkehrten und dort weitere zwei Räder in das Auto einluden. Keineswegs aber ist in den mehrfachen Angriffen eine für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbare, von ihm nicht gebilligte und deshalb auch nicht zu vertretende Ausweitung des ursprünglichen Tatplanes zu erblicken. Schon aus diesem vom Erstgericht festgestellten Tatablauf ergibt sich, daß B und D im Rahmen der Tatvereinbarung geblieben sind, weshalb das Erstgericht dem Beschwerdeführer zutreffend den gesamten Wert der gestohlenen Räder anlastete.Im Verfahren sind auch nicht etwa Umstände hervorgekommen, die die Feststellung einer derartigen Begrenzung seines Vorsatzes bei der Mitwirkung an dem erwähnten Diebstahl indiziert hätten und deren rechtsirriges Nichtbeachten einen auf unrichtiger Auslegung der Grenzen der Verantwortlichkeit eines im Sinne des Paragraph 12, StGB an einem Diebstahl Beteiligten zurückzuführenden Feststellungsmangel verwirklicht hätte. Es wurde nämlich auch von den Mitangeklagten Richard B und Bernhard D niemals behauptet, daß vor Tatbegehung beabsichtigt gewesen wäre, jedenfalls nur einen Angriff zu unternehmen und höchstens vier Rennräder im Werte unter 100.000 S zu stehlen. Daß der Diebstahl in zwei Angriffen ausgeführte wurde, ändert hieran nichts; denn die mehreren Angriffe hatten ihre Ursache darin, daß nur vier Räder im PKW. des D verstaut werden konnten, weshalb die Täter auf der Heimfahrt drei Räder versteckten, nach Kaprun zurückkehrten und dort weitere zwei Räder in das Auto einluden. Keineswegs aber ist in den mehrfachen Angriffen eine für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbare, von ihm nicht gebilligte und deshalb auch nicht zu vertretende Ausweitung des ursprünglichen Tatplanes zu erblicken. Schon aus diesem vom Erstgericht festgestellten Tatablauf ergibt sich, daß B und D im Rahmen der Tatvereinbarung geblieben sind, weshalb das Erstgericht dem Beschwerdeführer zutreffend den gesamten Wert der gestohlenen Räder anlastete.
Insoweit der Beschwerdeführer sodann dem Sinne nach einwendet, sein Verhalten bei diesem Teilfaktum sei überhaupt zu Unrecht als Beteiligung im Sinne des § 12 StGBInsoweit der Beschwerdeführer sodann dem Sinne nach einwendet, sein Verhalten bei diesem Teilfaktum sei überhaupt zu Unrecht als Beteiligung im Sinne des Paragraph 12, StGB
am Rennraddiebstahl gewertet worden, da er D und B nicht zu diesem Diebstahl bestimmt und auch nicht in dem vom Erstgericht angenommenen Umfang zu dessen Ausführung beigetragen habe, insbesondere den Diebstahl von sieben (richtig sechs) Rädern keineswegs in Kauf genommen habe, bringt er keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Insbesondere versucht er nicht etwa den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen, wie es die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert, oder Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO aufzuzeigen. Er versucht vielmehr, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates in Abrede zu stellen und damit in Wahrheit dessen freie richterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf dieses Vorbringen erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen.am Rennraddiebstahl gewertet worden, da er D und B nicht zu diesem Diebstahl bestimmt und auch nicht in dem vom Erstgericht angenommenen Umfang zu dessen Ausführung beigetragen habe, insbesondere den Diebstahl von sieben (richtig sechs) Rädern keineswegs in Kauf genommen habe, bringt er keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Insbesondere versucht er nicht etwa den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen, wie es die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert, oder Begründungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen. Er versucht vielmehr, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates in Abrede zu stellen und damit in Wahrheit dessen freie richterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf dieses Vorbringen erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen.
Der weitere Einwand, es könne dem Beschwerdeführer eine Mitwirkung als Beteiligter an diesem Diebstahl deshalb nicht angelastet werden, da er keine Ahnung hatte, wo die Räder verwahrt waren und weil er auf die Tat selbst, gemeint wohl die Wegnahme der Rennräder, keinen Einfluß hatte, ist gleichfalls nicht stichhältig.
Denn unter einem sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 letzter Fall StGB, wie er dem Beschwerdeführer zur Last liegt, ist jede Förderung der Tatausführung durch einen anderen zu verstehen (EvBl 1978/107). Eine solche Unterstützung ist aber im Transport des Täters zum Tatort und in der Verständigung des weiteren Tatbeteiligten zu erblicken, denn das Gesetz verlangt nicht, daß die Vollbringung der Tat ohne die Hilfe des zur Tat Beitragenden unmöglich oder die Hilfe unbedingt notwendig gewesen wäre; hier kommt noch der vom Erstgericht hervorgekehrte Umstand hinzu, daß die Hilfe Bernhard D für Richard B nötig war und insbesondere der Transport der gestohlenen Rennräder im PKW. des D erfolgen sollte. Die Handlungsweise der beiden Täter B und D blieb außerdem, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des gemeinsamen auch vom Beschwerdeführer gebilligten Tatentschlusses (Diebstahl mehrerer Rennräder), weshalb der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter für den ganzen aus der Tat entspringenden Schaden haftet (JBl. 1976/604). Daß der Beschwerdeführer den Aufbewahrungsort der Räder kannte oder Einfluß auf die Durchführung der Tat selbst nehmen konnte, wird für die Beurteilung seines Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag nach § 12 StGB nicht erfordert.Denn unter einem sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, letzter Fall StGB, wie er dem Beschwerdeführer zur Last liegt, ist jede Förderung der Tatausführung durch einen anderen zu verstehen (EvBl 1978/107). Eine solche Unterstützung ist aber im Transport des Täters zum Tatort und in der Verständigung des weiteren Tatbeteiligten zu erblicken, denn das Gesetz verlangt nicht, daß die Vollbringung der Tat ohne die Hilfe des zur Tat Beitragenden unmöglich oder die Hilfe unbedingt notwendig gewesen wäre; hier kommt noch der vom Erstgericht hervorgekehrte Umstand hinzu, daß die Hilfe Bernhard D für Richard B nötig war und insbesondere der Transport der gestohlenen Rennräder im PKW. des D erfolgen sollte. Die Handlungsweise der beiden Täter B und D blieb außerdem, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des gemeinsamen auch vom Beschwerdeführer gebilligten Tatentschlusses (Diebstahl mehrerer Rennräder), weshalb der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter für den ganzen aus der Tat entspringenden Schaden haftet (JBl. 1976/604). Daß der Beschwerdeführer den Aufbewahrungsort der Räder kannte oder Einfluß auf die Durchführung der Tat selbst nehmen konnte, wird für die Beurteilung seines Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag nach Paragraph 12, StGB nicht erfordert.
Es zeigt sich somit, daß das Schöffengericht auch keinem den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 10 StPOEs zeigt sich somit, daß das Schöffengericht auch keinem den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO
verwirklichenden Rechtsirrtum unterlag, wenn es dem Beschwerdeführer den Diebstahl sämtlicher in zwei Angriffen gestohlener Räder anlastete, daher auch den gesamten aus diesem Diebstahl entstandenen Schaden in Höhe von 126.000 S und schon deshalb auch bei ihm die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB für gegeben erachtete. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A war daher zu verwerfen.verwirklichenden Rechtsirrtum unterlag, wenn es dem Beschwerdeführer den Diebstahl sämtlicher in zwei Angriffen gestohlener Räder anlastete, daher auch den gesamten aus diesem Diebstahl entstandenen Schaden in Höhe von 126.000 S und schon deshalb auch bei ihm die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB für gegeben erachtete. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A war daher zu verwerfen.
Die Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, da ein solches Rechtsmittel im Verfahren vor dem Schöffengericht nicht vorgesehen ist.
Das Schöffengericht verhängte über Hubert A gemäß § 128 Abs 2 und 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Erschwerend waren die Vorstrafe wegen Diebstahls, die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der rasche Rückfall, mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teiles des Diebsgutes und der Umstand, daß er beim Diebstahl der Rennräder nur in untergeordneter Weise beteiligt war und daß er daraus keinen materiellen Vorteil zog. Mit seiner Berufung (wegen Strafe) begehrt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und bedingten Strafnachlaß gemäß § 43 Abs 1 StGBDas Schöffengericht verhängte über Hubert A gemäß Paragraph 128, Absatz 2 und 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Erschwerend waren die Vorstrafe wegen Diebstahls, die Wiederholung der Straftaten, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und der rasche Rückfall, mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teiles des Diebsgutes und der Umstand, daß er beim Diebstahl der Rennräder nur in untergeordneter Weise beteiligt war und daß er daraus keinen materiellen Vorteil zog. Mit seiner Berufung (wegen Strafe) begehrt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und bedingten Strafnachlaß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Es hat insbesonders ausreichend berücksichtigt, daß der Angeklagte beim Diebstahl der Rennräder nur in untergeordneter Weise tätig war und daraus keinen materiellen Vorteil gezogen hat. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe kann nicht gesprochen werden. Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGBDas Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Es hat insbesonders ausreichend berücksichtigt, daß der Angeklagte beim Diebstahl der Rennräder nur in untergeordneter Weise tätig war und daraus keinen materiellen Vorteil gezogen hat. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe kann nicht gesprochen werden. Die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB
war daher nicht möglich. Da der Angeklagte, der schon mehrfach, einmal auch wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung, vorbestraft ist, neuerlich rasch und mehrfach rückfällig wurde (bereits zum dritten Mal in einer nach § 43 StGB bestimmten Probezeit), ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch das Begehren auf bedingten Strafnachlaß ist somit nicht begründet.war daher nicht möglich. Da der Angeklagte, der schon mehrfach, einmal auch wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung, vorbestraft ist, neuerlich rasch und mehrfach rückfällig wurde (bereits zum dritten Mal in einer nach Paragraph 43, StGB bestimmten Probezeit), ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch das Begehren auf bedingten Strafnachlaß ist somit nicht begründet.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.