Die dagegen aus Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Täterschaft des Angeklagten in bezug auf die im Urteil festgestellten - nach dem insoweit unbestritten gebliebenen kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten mit Sicherheit tatsächlich vorgefallenenDem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Täterschaft des Angeklagten in bezug auf die im Urteil festgestellten - nach dem insoweit unbestritten gebliebenen kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten mit Sicherheit tatsächlich vorgefallenen
(87) - Unzuchtshandlungen. Daß der psychiatrische Experte eine gewisse Unsicherheit darüber offen ließ, ob tatsächlich der Angeklagte der Täter gewesen sei, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen ohnehin in die entscheidungstragenden Erwägungen der Tatrichter miteinbezogen, jedoch aus denkgesetzmäßig nachvollziehbaren Überlegungen als ungeeignet beurteilt, die diesbezüglich zweifelsfreien Angaben der sachverständigen Zeugin Francoise S***** (165), welche die Kinder nicht nur kurze Zeit - wie Prim.Dr.G***** - sondern über einen Zeitraum von einem Jahr beobachtet und kinderpsychologisch betreut hatte (US 9), zu problematisieren.
Als nicht aktengetreu auf sich beruhen können die weiteren Beschwerdebehauptungen, die Tatopfer hätten bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen keine den Angeklagten belastenden Angaben gemacht (79 f) und die Aussage der Zeugin S***** bestehe im wesentlichen nur aus bloßen Schlußfolgerungen. Abgesehen davon hat diese Zeugin im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation eine Verwechslung des Täters durch die beiden - zur Tatzeit sechs- bzw vierjährigen - Mädchen zwar bedacht, aus ihrer Sicht aber mit Sicherheit ausgeschlossen (165).
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den objektiven Tatbestand vorgebrachten Argumente setzen sich darüber hinweg, daß dem Angeklagten nicht Küssen, Streicheln, Betasten der Oberschenkel, Schläge auf das entblößte Gesäß oder "bloßes" Entkleiden, sondern Betasten der dazu entkleideten Mädchen am Geschlechtsteil angelastet wird, sodaß sie mit der Behauptung, über diese in der Beschwerde wiedergegebenen Unzuchtshandlungen hinausgehende sexuelle Attacken seien im Urteil weder festgestellt, noch hätten sie dem Angeklagten nachgewiesen werden können, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 1, 7) ignoriert.Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen den objektiven Tatbestand vorgebrachten Argumente setzen sich darüber hinweg, daß dem Angeklagten nicht Küssen, Streicheln, Betasten der Oberschenkel, Schläge auf das entblößte Gesäß oder "bloßes" Entkleiden, sondern Betasten der dazu entkleideten Mädchen am Geschlechtsteil angelastet wird, sodaß sie mit der Behauptung, über diese in der Beschwerde wiedergegebenen Unzuchtshandlungen hinausgehende sexuelle Attacken seien im Urteil weder festgestellt, noch hätten sie dem Angeklagten nachgewiesen werden können, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 1, 7) ignoriert.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.