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Entscheidung 12 Os 39/96×

Entscheidung 12 Os 39/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os39/96

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14. September 1995, GZ 12 römisch fünf r 458/93-144, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ralf Michael K***** (richtig:) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB (I/1/a,b,2), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB (II/1-7), der Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (römisch drei), des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (IV/1,2) und der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch fünf) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB (VI/1/a-d) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er in S***** und an anderen Orten

(zu römisch zwei) als Vertretungsbefugter von Unternehmen, die jeweils Schuldner mehrerer Gläubiger waren, Bestandteile des Firmenvermögens beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er insgesamt einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar

(2) vom 25. April 1989 bis 12. Juni 1989, indem er von neun Kunden für Leistungen der von ihm geführten zahlungsunfähigen Einzelfirma Ralf K***** Montage bezahlte insgesamt 876.501,86 S für die R********** GmbH übernahm;

(4) am 11. Juni 1990 und 11. Juli 1990, indem er für Leistungen der zahlungsunfähigen R***** GmbH von der S***** GmbH & Co KG übernommene Barschecks über insgesamt 69.617,05 S für sich behielt;

(5) am 27. August 1990 (in Deutschland), indem er einen für Leistungen der in Konkurs befindlichen R***** GmbH von der G***** GmbH übergebenen Verrechnungsscheck über 99.989,33 S (14.250,60 DM) Dr.Alwin K***** übergab, der den Scheck auf seinem privaten Girokonto gutbuchen ließ;

(6) vom 4. Dezember 1990 bis 28. Dezember 1990, indem er mehrere zur Abgeltung von Leistungen der S***** GmbH von der A***** GmbH übergebene Verrechnungsschecks über insgesamt 222.393,28 S bei der Sparkasse N***** AG,***** einreichte und auf einem nicht in der Buchhaltung des Unternehmens aufscheinenden Konto gutbuchen ließ;

(7) von Anfang 1990 bis Ende 1991, indem er in zwei Angriffen der S***** GmbH 397.500 S und 1,258.725 S entnahm und für sich behielt;

(zu römisch vier) als Geschäftsführer der "***** GmbH" mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Firmen durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet, wodurch diese um einen insgesamt 25.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwar

(1) am 7. Mai 1993 und 11. Mai 1993 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigte der H***** KG, indem er einen Fragebogen (wahrheitswidrig) dahin ausfüllte, die Firma sei bereits 1991 gegründet worden und hätte laufend 22 Mitarbeiter beschäftigt, zur Ausfolgung von Werkzeugen (Schaden 28.986,36 S);

(2) von Mai 1993 bis Juni 1993 in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigte der W***** Handels GmbH zur Lieferung von Montagemitteln (Schaden 75.000 S);

(zu VI/1) den Gendarmeriebeamten Hubert W***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn wegen von Amts wegen zu verfolgender, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich des im Spruch (a und b) näher beschriebenen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sowie der - im Urteil näher präzisierten (c und d) - Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, darunter

(d) am 10. September 1994 durch die in einem - als Nachtrag zur (Punkt c zugrundeliegenden) Dienstaufsichtsbeschwerde - an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben aufgestellte Behauptung "So wurde durch den Beamten (W*****) der wiederholte Versuch unternommen, meine Lebensgefährtin negativ gegen mich einzustellen. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen (offensichtlich durch den Beamten), daß, wenn sie sich nicht gegen mich stellt, die Gefahr besteht, daß auch sie in die Angelegenheit mithineingezogen wird"

falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigungen falsch sind.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Schuldspruchfakten II/2,4-7, IV/1,2 und VI/1/a-d aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum II/2 undeutlich begründet (Ziffer 5,), weil es sich dabei auf die Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich wie sinngemäß auch auf seine Verantwortung gestützt habe, obwohl nach seiner Darstellung seine Einzelfirma der R***** GmbH tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung stellte, unterlegt der in Rede stehenden Begründungspassage einen urteilsfremden Sachverhalt. Denn die Tatrichter haben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Angaben des Angeklagten wegen der dazu widerstreitenden Erhebungsergebnisse in Verbindung mit der Aussage des Zeugen W***** nicht folgten (US 32 f, 46).

Auch der Einwand der Unvollständigkeit der Begründung der Schuldspruchfakten II/2, 4, 5 und 7 mangels Erörterung der in der Beschwerde genannten Rechnung der Einzelfirma an die R***** GmbH bzw der Rechnungs- und Lohnauszahlungslisten scheitert daran, daß er gerade für die relevierten Punkte aussagekräftige Teile der Urteilsgründe nicht zur Kenntnis nimmt. Das Schöffengericht lehnte nämlich die vom Angeklagten behauptete Verwendung dieser Geldbeträge für Zwecke der berechtigten Firma im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Angeklagte immer wieder Firmen gründete, obwohl die frühere bereits zahlungsunfähig war oder kurz vor der Insolvenz stand (US 46), weiters (zu II/2) ein Unternehmen mit dem Namen "R***** GmbH" bei Ausstellung der Rechnungen noch gar nicht existierte (US 32 f), ferner (zu II/4) keine Bareinzahlungsbelege vorhanden sind (US 34), bzw (zu II/5) der Angeklagte den Scheck auf das Konto seines Vaters gutbuchen ließ und der Vorgang in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin abermals keinen Niederschlag fand (US 34 f), schließlich (zu II/7) nach dem Gutachten der Sachverständigen Brigitte K***** die Bezahlung von Beträgen in dieser Höhe ohne Bestätigung unüblich ist und ein Hans G***** in W***** vom Finanzamt W***** nicht zu ermitteln war (US 36 f), wobei es die Eigenbelege ausdrücklich als fingiert beurteilte.

Die weitere Rüge, "im Hinblick auf die Rechnung der S***** GmbH vom 21.11.1990 an die Fa A***** und die Buchungsunterlagen für das Konto 1198 für den Monat November 1990" sei die Annahme, wonach der Angeklagte "am 4. Dezember 1990 einen Verrechnungsscheck bei der Sparkasse N*****, Zweigstelle K***** auf das Schwarzkonto" einreichte (II/6), aktenwidrig begründet, kann auf sich beruhen, weil die relevierten Modalitäten der das bezogene Konto betreffenden Verfügungen die entscheidende Tatsache, daß der Beschwerdeführer (auch) diese Bestandteile des Vermögens der Gemeinschuldnerin vorsätzlich beiseite schaffte (US 47), nicht berühren.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche II/2, 4-7, sowie (gemeint:) IV/1 tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, StPO) verfehlt insgesamt den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Die Behauptung, zum Schuldspruchfaktum II/6 mangle es an Feststellungen darüber, "ob im konkreten Fall tatsächlich eine Schmälerung von Gläubigern stattgefunden habe und das Schwarzkonto ordnungsgemäß - wenn auch nachträglich - in die Buchhaltung eingearbeitet wurde", übergeht die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte K***** Firmengeld auf ein firmenfremdes Konto transferierte, und stützt sich auch nicht auf konkrete Beweisergebnisse dafür, daß bei Kontorückführung auch die früher darauf veranlagten Gelder dem Unternehmen bzw dessen Gläubigern zugekommen wären.

Mit der die Fakten IV/1 und IV/2 betreffenden Reklamation fehlender Feststellungen zum Zahlungsziel bzw darüber, wie lange die Angestellten der beiden ingerierten Firmen von täuschungsbedingt unrichtigen Vorstellungen - über die wahren Daten des von Ralf Michael K***** vertretenen Unternehmens - geleitet waren, vernachlässigt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht die Vereinbarung eines 30 Tage übersteigenden Zahlungszieles ausdrücklich ausschloß (US 40 f) und überdies von vorgefaßter Zahlungsunwilligkeit ausging, derzufolge den vereinbarten Zahlungsmodalitäten und den über das Unternehmen gegebenen Auskünften vorweg nicht jene Bedeutung zukommen konnte, die ihr die Beschwerde beimißt.

Weiters beschränkt sich der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch sechs - gleichfalls im Gegensatz zu ausdrücklichen Urteilsannahmen (US 6, 25, 44, 47) - darauf, sein Wissen um die Unrichtigkeit der gegen den Beamten W***** erhobenen Anschuldigungen zu bestreiten.

Mit dem Einwand, "der Vorwurf, eine Person werde in eine Angelegenheit mithineingezogen, begründet keinerlei Gefahr für eine behördliche Verfolgung", übergeht der Angeklagte schließlich die weitere Feststellung, wonach er dem tatbetroffenen Beamten unterstellte, er habe wiederholt versucht, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen diesen einzustellen, welches Ansinnen er mit der im zitierten Vorwurf enthaltenen Drohung bekräftigte (US 7, 25 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E42060 12D00396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00039.96.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_0120OS00039_9600000_000