Die gegen die Schuldspruchfakten II/2,4-7, IV/1,2 und VI/1/a-d aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen die Schuldspruchfakten II/2,4-7, IV/1,2 und VI/1/a-d aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum II/2 undeutlich begründet (Z 5), weil es sich dabei auf die Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich wie sinngemäß auch auf seine Verantwortung gestützt habe, obwohl nach seiner Darstellung seine Einzelfirma der R***** GmbH tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung stellte, unterlegt der in Rede stehenden Begründungspassage einen urteilsfremden Sachverhalt. Denn die Tatrichter haben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Angaben des Angeklagten wegen der dazu widerstreitenden Erhebungsergebnisse iVm der Aussage des Zeugen W***** nicht folgten (US 32 f, 46).Der Einwand, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum II/2 undeutlich begründet (Ziffer 5,), weil es sich dabei auf die Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich wie sinngemäß auch auf seine Verantwortung gestützt habe, obwohl nach seiner Darstellung seine Einzelfirma der R***** GmbH tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung stellte, unterlegt der in Rede stehenden Begründungspassage einen urteilsfremden Sachverhalt. Denn die Tatrichter haben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den Angaben des Angeklagten wegen der dazu widerstreitenden Erhebungsergebnisse in Verbindung mit der Aussage des Zeugen W***** nicht folgten (US 32 f, 46).
Auch der Einwand der Unvollständigkeit der Begründung der Schuldspruchfakten II/2, 4, 5 und 7 mangels Erörterung der in der Beschwerde genannten Rechnung der Einzelfirma an die R***** GmbH bzw der Rechnungs- und Lohnauszahlungslisten scheitert daran, daß er gerade für die relevierten Punkte aussagekräftige Teile der Urteilsgründe nicht zur Kenntnis nimmt. Das Schöffengericht lehnte nämlich die vom Angeklagten behauptete Verwendung dieser Geldbeträge für Zwecke der berechtigten Firma im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Angeklagte immer wieder Firmen gründete, obwohl die frühere bereits zahlungsunfähig war oder kurz vor der Insolvenz stand (US 46), weiters (zu II/2) ein Unternehmen mit dem Namen "R***** GmbH" bei Ausstellung der Rechnungen noch gar nicht existierte (US 32 f), ferner (zu II/4) keine Bareinzahlungsbelege vorhanden sind (US 34), bzw (zu II/5) der Angeklagte den Scheck auf das Konto seines Vaters gutbuchen ließ und der Vorgang in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin abermals keinen Niederschlag fand (US 34 f), schließlich (zu II/7) nach dem Gutachten der Sachverständigen Brigitte K***** die Bezahlung von Beträgen in dieser Höhe ohne Bestätigung unüblich ist und ein Hans G***** in W***** vom Finanzamt W***** nicht zu ermitteln war (US 36 f), wobei es die Eigenbelege ausdrücklich als fingiert beurteilte.
Die weitere Rüge, "im Hinblick auf die Rechnung der S***** GmbH vom 21.11.1990 an die Fa A***** und die Buchungsunterlagen für das Konto 1198 für den Monat November 1990" sei die Annahme, wonach der Angeklagte "am 4. Dezember 1990 einen Verrechnungsscheck bei der Sparkasse N*****, Zweigstelle K***** auf das Schwarzkonto" einreichte (II/6), aktenwidrig begründet, kann auf sich beruhen, weil die relevierten Modalitäten der das bezogene Konto betreffenden Verfügungen die entscheidende Tatsache, daß der Beschwerdeführer (auch) diese Bestandteile des Vermögens der Gemeinschuldnerin vorsätzlich beiseite schaffte (US 47), nicht berühren.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche II/2, 4-7, sowie (gemeint:) IV/1 tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche II/2, 4-7, sowie (gemeint:) IV/1 tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO) verfehlt insgesamt den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, StPO) verfehlt insgesamt den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Die Behauptung, zum Schuldspruchfaktum II/6 mangle es an Feststellungen darüber, "ob im konkreten Fall tatsächlich eine Schmälerung von Gläubigern stattgefunden habe und das Schwarzkonto ordnungsgemäß - wenn auch nachträglich - in die Buchhaltung eingearbeitet wurde", übergeht die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte K***** Firmengeld auf ein firmenfremdes Konto transferierte, und stützt sich auch nicht auf konkrete Beweisergebnisse dafür, daß bei Kontorückführung auch die früher darauf veranlagten Gelder dem Unternehmen bzw dessen Gläubigern zugekommen wären.
Mit der die Fakten IV/1 und IV/2 betreffenden Reklamation fehlender Feststellungen zum Zahlungsziel bzw darüber, wie lange die Angestellten der beiden ingerierten Firmen von täuschungsbedingt unrichtigen Vorstellungen - über die wahren Daten des von Ralf Michael K***** vertretenen Unternehmens - geleitet waren, vernachlässigt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht die Vereinbarung eines 30 Tage übersteigenden Zahlungszieles ausdrücklich ausschloß (US 40 f) und überdies von vorgefaßter Zahlungsunwilligkeit ausging, derzufolge den vereinbarten Zahlungsmodalitäten und den über das Unternehmen gegebenen Auskünften vorweg nicht jene Bedeutung zukommen konnte, die ihr die Beschwerde beimißt.
Weiters beschränkt sich der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Schuldspruchfakten VI - gleichfalls im Gegensatz zu ausdrücklichen Urteilsannahmen (US 6, 25, 44, 47) - darauf, sein Wissen um die Unrichtigkeit der gegen den Beamten W***** erhobenen Anschuldigungen zu bestreiten.Weiters beschränkt sich der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch sechs - gleichfalls im Gegensatz zu ausdrücklichen Urteilsannahmen (US 6, 25, 44, 47) - darauf, sein Wissen um die Unrichtigkeit der gegen den Beamten W***** erhobenen Anschuldigungen zu bestreiten.
Mit dem Einwand, "der Vorwurf, eine Person werde in eine Angelegenheit mithineingezogen, begründet keinerlei Gefahr für eine behördliche Verfolgung", übergeht der Angeklagte schließlich die weitere Feststellung, wonach er dem tatbetroffenen Beamten unterstellte, er habe wiederholt versucht, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen diesen einzustellen, welches Ansinnen er mit der im zitierten Vorwurf enthaltenen Drohung bekräftigte (US 7, 25 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.