Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und damit keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Mit der Behauptung der (vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogenen) Gesetzwidrigkeit der hier relevierten, dem Schuldspruch zu I mitzugrundegelegten Festlegung der Grenzmenge von 20 Gramm für THC in der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung (nominell Z 10) wird keine der in §§ 281 Abs 1 und 281a StPO taxativ angeführten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (JBl 1986, 671).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und damit keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Mit der Behauptung der (vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogenen) Gesetzwidrigkeit der hier relevierten, dem Schuldspruch zu römisch eins mitzugrundegelegten Festlegung der Grenzmenge von 20 Gramm für THC in der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung (nominell Ziffer 10,) wird keine der in Paragraphen 281, Absatz eins und 281 a StPO taxativ angeführten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (JBl 1986, 671).
Da ferner ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis nach Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht besteht, war der darauf gerichtete Antrag des Angeklagten - ohne dass es eines Eingehens auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bedurfte - zurückzuweisen (Mayer B-VG MKK2 Art 89, III. 2.; SSt 57/27; 10 Os 14/83; SSt 57/47; 12 Os 159/87).Da ferner ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, nicht besteht, war der darauf gerichtete Antrag des Angeklagten - ohne dass es eines Eingehens auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bedurfte - zurückzuweisen (Mayer B-VG MKK2 Artikel 89,, römisch drei. 2.; SSt 57/27; 10 Os 14/83; SSt 57/47; 12 Os 159/87).
Unfundiert ist ferner der Einwand, das Erstgericht habe bei Abschöpfung der Bereicherung des Angeklagten "in unvertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Abschöpfung gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB verneint" (nominell Z 11). Denn der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des 3.Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Sanktion tat- oder tätergerecht ist, sondern auf die Frage, ob der Gerichtshof aus Erwägungen, die der anzuwendenden Vorschrift widersprachen, zur verhängten Unrechtsfolge gelangte. Verneinte das Gericht (wie hier - US 8) das Vorliegen der in § 20a Abs 2 StGB angeführten Ausschlussgründe der Abschöpfung, sohin gerade jene Prämissen, die für ein Unterbleiben der Abschöpfung unabdingbar sind, dann kann darin eine normwidrige, also mit der bezüglichen Gesetzesvorschrift unvereinbare Vorgangsweise nicht erblickt werden. Eine (fallbezogen von der Beschwerde behauptete) unrichtige Beurteilung der - dem Gesetz entsprechend - herangezogenen Entscheidungsgrundlagen hingegen ist ausschließlich mit Berufung geltend zu machen (SSt 59/44, RZ 1990/115 S 260; 12 Os 159/90). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Unfundiert ist ferner der Einwand, das Erstgericht habe bei Abschöpfung der Bereicherung des Angeklagten "in unvertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Abschöpfung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB verneint" (nominell Ziffer 11,). Denn der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des 3.Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Sanktion tat- oder tätergerecht ist, sondern auf die Frage, ob der Gerichtshof aus Erwägungen, die der anzuwendenden Vorschrift widersprachen, zur verhängten Unrechtsfolge gelangte. Verneinte das Gericht (wie hier - US 8) das Vorliegen der in Paragraph 20 a, Absatz 2, StGB angeführten Ausschlussgründe der Abschöpfung, sohin gerade jene Prämissen, die für ein Unterbleiben der Abschöpfung unabdingbar sind, dann kann darin eine normwidrige, also mit der bezüglichen Gesetzesvorschrift unvereinbare Vorgangsweise nicht erblickt werden. Eine (fallbezogen von der Beschwerde behauptete) unrichtige Beurteilung der - dem Gesetz entsprechend - herangezogenen Entscheidungsgrundlagen hingegen ist ausschließlich mit Berufung geltend zu machen (SSt 59/44, RZ 1990/115 S 260; 12 Os 159/90). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.