Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), vernachlässigt mit der Behauptung, dass die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei, weil die zu den Tatzeiten nicht in Geltung gestandene Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB nach dem Günstigkeitsprinzip nicht heranzuziehen sei, die ausdrücklich gegenteilige Regelung des Art V Abs 3 StRÄG 1998 (BGBl I 1998/153), wonach § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes auch auf vor dessen Inkrafttreten (l. Oktober 1998) begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist. Solcherart verfehlt sie eine methodisch vertretbare Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass dem in Ansehung des - gleichfalls ohne Nachteil für den Angeklagten - rechtsirrig nicht nach § 212 Abs 1 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl I 2004/15) gefällten Schuldspruchs A/II. dem Urteil keine amtswegig wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 StPO) Urteilsnichtigkeit aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet:Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), vernachlässigt mit der Behauptung, dass die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei, weil die zu den Tatzeiten nicht in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB nach dem Günstigkeitsprinzip nicht heranzuziehen sei, die ausdrücklich gegenteilige Regelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 (BGBl römisch eins 1998/153), wonach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes auch auf vor dessen Inkrafttreten (l. Oktober 1998) begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist. Solcherart verfehlt sie eine methodisch vertretbare Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Bleibt anzumerken, dass dem in Ansehung des - gleichfalls ohne Nachteil für den Angeklagten - rechtsirrig nicht nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl römisch eins 2004/15) gefällten Schuldspruchs A/II. dem Urteil keine amtswegig wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Urteilsnichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:
Nach den Feststellungen (US 4) war der Angeklagte mit der Mutter der Jasmin S*****, Renate H*****, „von 2000 bis Jänner 2004, - somit nicht im Tatzeitraum (Frühjahr 1995 bis 1997) - verheiratet. Die für eine Tatbildverwirklichung auf Grund eines Stiefelternverhältnisses (nunmehr § 212 Abs 1 Z 1 StGB) geforderte Subjekteigenschaft kam dem Angeklagten (entgegen den Feststellungen US 13) mithin nicht zu. Die Beurteilung einer Tatbestandsverwirklichung nach (nunmehr) § 212 Abs 1 Z 2 StGB ermöglichende Feststellungen zu einem durch Ausübung von (hier) Erziehungs- und Aufsichtsrechten des Angeklagten gegenüber Jasmin S***** vermittelten Autoritätsverhältnis sowie dessen tataktueller Ausnützung in objektiver und subjektiver Hinsicht sind dem Ersturteil - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (vgl US 10, 13 und 14).Nach den Feststellungen (US 4) war der Angeklagte mit der Mutter der Jasmin S*****, Renate H*****, „von 2000 bis Jänner 2004, - somit nicht im Tatzeitraum (Frühjahr 1995 bis 1997) - verheiratet. Die für eine Tatbildverwirklichung auf Grund eines Stiefelternverhältnisses (nunmehr Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) geforderte Subjekteigenschaft kam dem Angeklagten (entgegen den Feststellungen US 13) mithin nicht zu. Die Beurteilung einer Tatbestandsverwirklichung nach (nunmehr) Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ermöglichende Feststellungen zu einem durch Ausübung von (hier) Erziehungs- und Aufsichtsrechten des Angeklagten gegenüber Jasmin S***** vermittelten Autoritätsverhältnis sowie dessen tataktueller Ausnützung in objektiver und subjektiver Hinsicht sind dem Ersturteil - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen vergleiche US 10, 13 und 14).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.