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Entscheidung 12 Os 4/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os4/05p

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. September 2004, GZ 032 Hv 113/04a-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang H***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB (A/I./l. bis 3.) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, „Abs 1" StGB (A/II.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A) zwischen Frühjahr 1995 und 1997

römisch eins. in mehrfachen Angriffen (zu ergänzen: außer dem Fall des Paragraph 206, StGB) geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 22. April 1986 geborenen „Stieftochter" Jasmin S***** vorgenommen und von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er sie

l. im Bereich ihrer Scheide sowie des Gesäßes streichelte;

  1. Ziffer 2
    mit der Zunge im Genitalbereich berührte;
  2. Ziffer 3
    zwei- bis dreimal dazu veranlasste, seinen Penis zu berühren und zu streicheln;
    römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins. angeführten Handlungen „sein minderjähriges Stiefkind zur Unzucht missbraucht".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), vernachlässigt mit der Behauptung, dass die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei, weil die zu den Tatzeiten nicht in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB nach dem Günstigkeitsprinzip nicht heranzuziehen sei, die ausdrücklich gegenteilige Regelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 (BGBl römisch eins 1998/153), wonach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes auch auf vor dessen Inkrafttreten (l. Oktober 1998) begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist. Solcherart verfehlt sie eine methodisch vertretbare Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Bleibt anzumerken, dass dem in Ansehung des - gleichfalls ohne Nachteil für den Angeklagten - rechtsirrig nicht nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 (BGBl römisch eins 2004/15) gefällten Schuldspruchs A/II. dem Urteil keine amtswegig wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Urteilsnichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:

Nach den Feststellungen (US 4) war der Angeklagte mit der Mutter der Jasmin S*****, Renate H*****, „von 2000 bis Jänner 2004, - somit nicht im Tatzeitraum (Frühjahr 1995 bis 1997) - verheiratet. Die für eine Tatbildverwirklichung auf Grund eines Stiefelternverhältnisses (nunmehr Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) geforderte Subjekteigenschaft kam dem Angeklagten (entgegen den Feststellungen US 13) mithin nicht zu. Die Beurteilung einer Tatbestandsverwirklichung nach (nunmehr) Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ermöglichende Feststellungen zu einem durch Ausübung von (hier) Erziehungs- und Aufsichtsrechten des Angeklagten gegenüber Jasmin S***** vermittelten Autoritätsverhältnis sowie dessen tataktueller Ausnützung in objektiver und subjektiver Hinsicht sind dem Ersturteil - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen vergleiche US 10, 13 und 14).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77632 12Os4.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00004.05P.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20050602_OGH0002_0120OS00004_05P0000_000