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Entscheidung 12 Os 4/06i×

Entscheidung 12 Os 4/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os4/06i

Entscheidungsdatum

19.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 31 Ur 129/04v des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. Dezember 2005, AZ 20 Bs 324/05a (= ON 101 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Josef P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josef P***** war im Mai 2005 sowohl wegen Vorführung zum Strafantritt (einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe im Verfahren 033 Hv 47/03a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) als auch zufolge eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft (Voruntersuchung beim Landesgericht Wiener Neustadt 31 Ur 129/04v) zur Verhaftung ausgeschrieben (ON 38 der genannten Ur-Akten).

Er wurde deshalb am 31. Mai 2005 1400 Uhr in Ungarn festgenommen (S 273/IV) und nach Verhängung der Übergabehaft (ON 74) aufgrund der genannten Haftbefehle unter dem Schutz des Spezialitätsgrundsatzes (ON 33) am 9. Juni 2005 1020 Uhr in den Gewahrsam der österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben (S 287/IV) sowie am gleichen Tag um 1300 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert (S 289/IV).

Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt verhängte über ihn am 10. Juni 2005 die Untersuchungshaft (S 347/IV; ON 41); dieser Beschluss blieb unbekämpft.

Mit (bloßer) „Bewilligung" der Untersuchungsrichterin (zum richtigen Procedere in Beschlussform vergleiche 14 Os 176/94 = SSt 62/35) wurde am 13. Juni 2005 0800 Uhr unter (richtig:) Fortlaufhemmung der Haft-Wirksamkeitsfrist mit dem Vollzug der oberwähnten fünfmonatigen Freiheitsstrafe begonnen (ON 44), der am 13. November 2005 0800 Uhr endete (ON 82).

In der Haftverhandlung vom 18. November 2005 (ON 83) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 84). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 88) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Beschluss nicht Folge (20 Bs 324/05a = ON 101 der Ur-Akten).

Wie bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, weil seine Strafhaft bereits am 31. Oktober 2005 (fünf Monate nach seiner Festnahme) geendet habe.

Basierend auf dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft - der somit im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr releviert werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG) - fand aber zufolge Hemmung des Ablaufes der (ersten) Haftfrist durch die erwähnte Strafhaft vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 180, Rz 12) eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit beeinträchtigende Fristverletzung nicht statt.

Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenersatzausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E79774 12Os4.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00004.06I.0119.000

Dokumentnummer

JJT_20060119_OGH0002_0120OS00004_06I0000_000