Josef P***** war im Mai 2005 sowohl wegen Vorführung zum Strafantritt (einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe im Verfahren 033 Hv 47/03a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) als auch zufolge eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft (Voruntersuchung beim Landesgericht Wiener Neustadt 31 Ur 129/04v) zur Verhaftung ausgeschrieben (ON 38 der genannten Ur-Akten).
Er wurde deshalb am 31. Mai 2005 1400 Uhr in Ungarn festgenommen (S 273/IV) und nach Verhängung der Übergabehaft (ON 74) aufgrund der genannten Haftbefehle unter dem Schutz des Spezialitätsgrundsatzes (ON 33) am 9. Juni 2005 1020 Uhr in den Gewahrsam der österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben (S 287/IV) sowie am gleichen Tag um 1300 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert (S 289/IV).
Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt verhängte über ihn am 10. Juni 2005 die Untersuchungshaft (S 347/IV; ON 41); dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Mit (bloßer) „Bewilligung" der Untersuchungsrichterin (zum richtigen Procedere in Beschlussform vgl 14 Os 176/94 = SSt 62/35) wurde am 13. Juni 2005 0800 Uhr unter (richtig:) Fortlaufhemmung der Haft-Wirksamkeitsfrist mit dem Vollzug der oberwähnten fünfmonatigen Freiheitsstrafe begonnen (ON 44), der am 13. November 2005 0800 Uhr endete (ON 82).Mit (bloßer) „Bewilligung" der Untersuchungsrichterin (zum richtigen Procedere in Beschlussform vergleiche 14 Os 176/94 = SSt 62/35) wurde am 13. Juni 2005 0800 Uhr unter (richtig:) Fortlaufhemmung der Haft-Wirksamkeitsfrist mit dem Vollzug der oberwähnten fünfmonatigen Freiheitsstrafe begonnen (ON 44), der am 13. November 2005 0800 Uhr endete (ON 82).
In der Haftverhandlung vom 18. November 2005 (ON 83) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 84). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 88) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Beschluss nicht Folge (20 Bs 324/05a = ON 101 der Ur-Akten).
Wie bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Frist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO, weil seine Strafhaft bereits am 31. Oktober 2005 (fünf Monate nach seiner Festnahme) geendet habe.Wie bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, weil seine Strafhaft bereits am 31. Oktober 2005 (fünf Monate nach seiner Festnahme) geendet habe.
Basierend auf dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft - der somit im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr releviert werden kann (§ 1 Abs 2 GRBG) - fand aber zufolge Hemmung des Ablaufes der (ersten) Haftfrist durch die erwähnte Strafhaft (vgl Fabrizy, StPO9 § 180 Rz 12) eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit beeinträchtigende Fristverletzung nicht statt.Basierend auf dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft - der somit im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr releviert werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG) - fand aber zufolge Hemmung des Ablaufes der (ersten) Haftfrist durch die erwähnte Strafhaft vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 180, Rz 12) eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit beeinträchtigende Fristverletzung nicht statt.
Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenersatzausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenersatzausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.