[3] Die dagegen von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, wonach es erwiesen sei, dass die Angeklagte den Brand vorsätzlich gelegt habe, und der Urteilspassage, wonach die konkreten Umstände dazu nicht festgestellt werden konnten, kein Widerspruch. [4] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, wonach es erwiesen sei, dass die Angeklagte den Brand vorsätzlich gelegt habe, und der Urteilspassage, wonach die konkreten Umstände dazu nicht festgestellt werden konnten, kein Widerspruch.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Z 5) argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem sie die Erklärungen der Angeklagten als absolut nachvollziehbar und glaubwürdig bezeichnet und vorbringt, dass der Fußboden in der Wohnung aus nicht brennbarem Beton bestanden hätte, weshalb – mangels Sinnhaftigkeit, diesen mit Benzin zu übergießen – nur auf einen Unfall geschlossen werden könnte. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Ziffer 5,) argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem sie die Erklärungen der Angeklagten als absolut nachvollziehbar und glaubwürdig bezeichnet und vorbringt, dass der Fußboden in der Wohnung aus nicht brennbarem Beton bestanden hätte, weshalb – mangels Sinnhaftigkeit, diesen mit Benzin zu übergießen – nur auf einen Unfall geschlossen werden könnte.
[6] Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [6] Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[7] Die Rechtsmittelwerberin verlässt diesen Anfechtungsrahmen, indem sie ausführt,
die Polizei hätte den Vorfall „in Richtung eines Selbstmordgeschehens dargestellt“, wodurch beim Gericht ein falscher Eindruck entstanden sei,
aus dem Umstand, dass der Brand durch einen Benzinkanister entstanden sei, könne nicht geschlossen werden, dass er absichtlich dafür verwendet wurde,
gegen den Vorsatz spreche auch, dass sich die Angeklagte selbst entzündete und ihre Tochter sich im Nebenzimmer aufgehalten habe,
die Lage des Benzinkanisters im Nahebereich der Couch wäre auch durch den kleinen Raum zu erklären,
aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. * W* ergebe sich bei ihr zwar eine Anpassungsstörung, aber keine tiefgreifende psychische Störung, was auch dagegen spreche, dass sie eine „derart abnormale Tat“ setzen würde.
[8] Das Vorbringen, eine Vorverurteilung, die geradezu dem Nichtigkeitsgrund des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts gleichkomme, liege in der Aussage des Sachverständigen, dass der Brand in beabsichtigter Art und Weise initiiert worden sei, ist nicht nachvollziehbar.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.