Die Mängelrüge hält einer Überprüfung nicht stand.
Wenngleich bei den Gesprächen des Franz A mit seinem Sohn Norbert und mit Franz B zunächst von den Angaben bei der Gendarmerie die Rede war, so konnte das Erstgericht dennoch denkrichtig und in Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens annehmen, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch zu den von Norbert A und Franz B in der Folge vor dem Bezirksgericht Zell am Ziller abgelegten falschen Zeugenaussagen beigetragen und die Genannten darin bestärkt hat, die von ihnen bereits am Unfallsort beschlossene Version erforderlichenfalls auch vor Gericht aufrechtzuerhalten. Denn es ist allgemein bekannt, daß Körperverletzungsdelikte (auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) gerichtlich strafbare Handlungen darstellen, und das gemeinsame Vorhaben, Norbert A aus der Sache herauszuhalten, konnte von den Angeklagten nur dann verwirklicht werden, falls sie auch vor Gericht bei den ursprünglichen (falschen) Angaben blieben. Sogar der damals erst 17jährige Franz B war sich von vornherein dessen bewußt gewesen, daß er, um seinen Freund zu decken, bei der Gendarmerie und vor Gericht falsch aussagen mußte (S 32 oben). Daß die seinerzeitige Absprache auch von den anderen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist, ergibt sich letztlich daraus, daß vor Gericht - auch ohne neuerliche Absprache - alle bei ihren früheren Angaben geblieben sind.
Mithin haften dem (bekämpften) Ausspruch über entscheidende Tatsachen, zu dem das Schöffengericht auf Grund seiner in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnenen Überzeugung gelangt ist, logische Mängel nicht an.Mithin haften dem (bekämpften) Ausspruch über entscheidende Tatsachen, zu dem das Schöffengericht auf Grund seiner in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnenen Überzeugung gelangt ist, logische Mängel nicht an.
Für rechtsirrig gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil gemäß den Urteilsfeststellungen von einer Beteiligung an den falschen Beweisaussagen des Norbert A und des Franz B im Sinne des § 12 StGB nicht die Rede sein könne.Für rechtsirrig gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erachtet der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil gemäß den Urteilsfeststellungen von einer Beteiligung an den falschen Beweisaussagen des Norbert A und des Franz B im Sinne des Paragraph 12, StGB nicht die Rede sein könne.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Der (sonstige) Tatbeitrag in der Bedeutung des § 12Der (sonstige) Tatbeitrag in der Bedeutung des Paragraph 12
3. Alternative StGB umfaßt neben allen Formen physischer Unterstützung des unmittelbaren Täters auch dessen psychische Unterstützung bei Begehung der Tat, wie etwa durch Erteilen von Ratschlägen, aber auch durch Bestärken im Tatentschluß (ÖJZ-LSK 1976/206).
Ein solches Bestärken im Tatentschluß konnte das Erstgericht ohne Rechtsirrtum in der vom Beschwerdeführer den Mitangeklagten gegenüber bekundeten Bereitwilligkeit, sich selbst fälschlich als Lenker des Unfallsfahrzeuges auszugeben und sich mit ihnen über ihr Vorgehen und ihre Angaben zu besprechen, ersehen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, vom Beschuldigten in einem gerichtlichen Strafverfahren könne nicht verlangt werden, daß er Zeugen an der Ablegung falscher Aussagen hindere, so gehen diese Ausführungen deshalb ins Leere, weil das Verschulden des Angeklagten Franz A vom Erstgericht keineswegs in der (späteren) Nichtverhinderung der falschen Beweisaussagen, sondern in der (vorausgegangenen) Absprache mit seinem Sohn und Franz B erblickt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Franz A nach § 288 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Franz A nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240
(zweihundertvierzig) Tagessätzen, wobei es den Tagessatz mit 300 S bestimmte und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 120 (einhundertzwanzig) Tagen festsetzte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat. Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Franz A mit Berufung, und zwar hat er nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung noch in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger nur Berufung wegen Nichtanwendung des § 43 StGB angemeldet (S 84 dA), in der Rechtsmittelausführung (S 108 dA) sodann auch Berufung wegen der Anzahl der Tagessätze ausgeführt und die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß beantragt, und schließlich im Gerichtstag Berufung auch in Ansehung der Höhe des Tagessatzes ausgeführt. Soweit die Berufung gegen die Anzahl der Tagessätze und gegen die Höhe des Tagessatzes gerichtet ist, war sie zurückzuweisen. Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) nach der Urteilsverkündung Berufung ausdrücklich nur wegen Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht angemeldet hat. Nun kann zwar seit der Strafprozeßnovelle 1962 (BGBl 229) auch im schöffengerichtlichen Verfahren der Berufungswerber seine Beschwerdepunkte über die in der Berufung angemeldeten hinaus in der Berufungsausführung erweitern, dies jedoch nur, sofern er nicht schon bei der Anmeldung ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung weiterer Berufungspunkte verzichtet hat (SSt 43/9). Ein solcher stillschweigender Verzicht ist aber vorliegend anzunehmen, zumal die Berufungsanmeldung, die lediglich auf die Bekämpfung der Nichtanwendung des § 43 StGB gerichtet war, nicht etwa vom rechtsunkundigen Angeklagten selbst, sondern vom Verteidiger dieses Angeklagten erfolgte, womit davon auszugehen ist, daß sich dieser der rechtlichen Tragweite einer Beschränkung der Berufungsanmeldung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt bewußt war und eine solche Beschränkung auch tatsächlich wollte. Abgesehen davon ist eine Erweiterung der Berufung auf einen neuen Berufungspunkt erst im Gerichtstag in jedem Fall verspätet. Was hingegen die Berufung wegen Nichtanwendung des § 43 StGB betrifft, so kommt ihr Berechtigung zu.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat. Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Franz A mit Berufung, und zwar hat er nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung noch in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger nur Berufung wegen Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB angemeldet (S 84 dA), in der Rechtsmittelausführung (S 108 dA) sodann auch Berufung wegen der Anzahl der Tagessätze ausgeführt und die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß beantragt, und schließlich im Gerichtstag Berufung auch in Ansehung der Höhe des Tagessatzes ausgeführt. Soweit die Berufung gegen die Anzahl der Tagessätze und gegen die Höhe des Tagessatzes gerichtet ist, war sie zurückzuweisen. Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) nach der Urteilsverkündung Berufung ausdrücklich nur wegen Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht angemeldet hat. Nun kann zwar seit der Strafprozeßnovelle 1962 (BGBl 229) auch im schöffengerichtlichen Verfahren der Berufungswerber seine Beschwerdepunkte über die in der Berufung angemeldeten hinaus in der Berufungsausführung erweitern, dies jedoch nur, sofern er nicht schon bei der Anmeldung ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung weiterer Berufungspunkte verzichtet hat (SSt 43/9). Ein solcher stillschweigender Verzicht ist aber vorliegend anzunehmen, zumal die Berufungsanmeldung, die lediglich auf die Bekämpfung der Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB gerichtet war, nicht etwa vom rechtsunkundigen Angeklagten selbst, sondern vom Verteidiger dieses Angeklagten erfolgte, womit davon auszugehen ist, daß sich dieser der rechtlichen Tragweite einer Beschränkung der Berufungsanmeldung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt bewußt war und eine solche Beschränkung auch tatsächlich wollte. Abgesehen davon ist eine Erweiterung der Berufung auf einen neuen Berufungspunkt erst im Gerichtstag in jedem Fall verspätet. Was hingegen die Berufung wegen Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB betrifft, so kommt ihr Berechtigung zu.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht ist nicht auf bestimmte Delikte beschränkt; daher steht der Umstand, daß es sich um ein Delikt gegen die Rechtspflege handelt, der Gewährung einer solchen Nachsicht keineswegs generell entgegen.
Es ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB gegeben sind. Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal es in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wurde. Im letzteren Fall kommt die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur dann nicht in Betracht, wenn die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch deren tatsächlichen Vollzug erzielt werden kann. Ein solches spezialpräventives Erfordernis besteht aber im gegebenen Fall nicht. Der Berufungswerber ist bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten, er hat das Unrecht seines Verhaltens eingesehen und er hat seinen Tatbeitrag deshalb gesetzt, um seinem Sohn zu helfen. Das ändert zwar nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, läßt aber die Annahme zu, daß es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, womit zur Erreichung des Strafzwecks bei diesem Angeklagten der sofortige Vollzug der Strafe nicht geboten erscheint. Aber auch generalpräventive Erwägungen sprechen im vorliegenden Fall nicht gegen eine bedingte Strafnachsicht. Es war daher insoweit der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Es ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB gegeben sind. Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal es in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wurde. Im letzteren Fall kommt die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur dann nicht in Betracht, wenn die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch deren tatsächlichen Vollzug erzielt werden kann. Ein solches spezialpräventives Erfordernis besteht aber im gegebenen Fall nicht. Der Berufungswerber ist bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten, er hat das Unrecht seines Verhaltens eingesehen und er hat seinen Tatbeitrag deshalb gesetzt, um seinem Sohn zu helfen. Das ändert zwar nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, läßt aber die Annahme zu, daß es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, womit zur Erreichung des Strafzwecks bei diesem Angeklagten der sofortige Vollzug der Strafe nicht geboten erscheint. Aber auch generalpräventive Erwägungen sprechen im vorliegenden Fall nicht gegen eine bedingte Strafnachsicht. Es war daher insoweit der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.