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Entscheidung 12 Os 4/91×

Entscheidung 12 Os 4/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os4/91

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred F***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alfred F***** und Peter W***** sowie des Finanzamtes für Körperschaften hinsichtlich Franz L***** und die Berufungen des Alfred F***** und des Peter W***** und des Finanzamtes für Körperschaften hinsichtlich dieser beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.September 1990, GZ 12 f römisch fünf r 2368/89-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen des Finanzamtes für Körperschaften sowie über die Rechtsmittel der Angeklagten Alfred F***** und Peter W***** wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz L***** von der Anklage, er habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (seinen Geschäftspartnern) Alfred F***** und Peter W***** in den Jahren 1984 bis 1987 durch Nichtabgabe der dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen bzw. durch Abgabe unrichtiger, nicht sämtliche Erlöse ausweisender Voranmeldungen wissentlich Verkürzungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) von insgesamt 3,603.199 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen, nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Dieses Urteil bekämpfen die beiden (schuldig gesprochenen) Mitangeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz (kurz: Finanzamt) war in der Hauptverhandlung vertreten (S 175); sein Vertreter gab nach der Urteilsverkündung keine Erklärung ab (S 255) und meldete innerhalb der dreitägigen Frist hinsichtlich Alfred F***** und Peter W***** Berufung, hinsichtlich Franz L***** Nichtigkeitsbeschwerde an. Es wurde Urteilszustellung beantragt, die Anfechtungsrichtung aber in keiner Weise erwähnt (S 293). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung (Rückschein auf S 3 h aufgeheftet) langte keine Rechtsmittelausführung bei Gericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Da das Finanzamt sohin bei der Anmeldung und mangels Ausführung auch in einer Rechtsmittelschrift die Nichtigkeitsgründe weder deutlich noch bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die - ebenfalls nicht ausgeführten, aber materiell zu erledigenden - Berufungen des Finanzamtes und die Rechtsmittel der Angeklagten F***** und W***** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein.

Anmerkung

E25531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00004.91.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_0120OS00004_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung