Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Tamsweg verletzt in mehrfacher Hinsicht das Gesetz:
Nach der (zwingenden) Bestimmung des § 39 Abs. 1, letzter Satz GebAG ist den im § 40 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 genannten Personen, in Strafsachen (Z 2) sohin dem Ankläger und dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger, "unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, vierzehn Tage nicht übersteigenden Frist zu geben".Nach der (zwingenden) Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz GebAG ist den im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, genannten Personen, in Strafsachen (Ziffer 2,) sohin dem Ankläger und dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger, "unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, vierzehn Tage nicht übersteigenden Frist zu geben".
Diese Vorschrift hat der Bezirksrichter verletzt, indem er in Ansehung der vom Sachverständigen eingebrachten Anträge vom 6. April 1992, vom 17. April 1992 und vom 21. September 1992 weder dem öffentlichen Ankläger noch dem Beschuldigten bzw. - bezüglich der Gebührennote vom 21. September 1992 - dem Verteidiger eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, sondern die Gebühren jeweils in antragsgemäß verzeichneter Höhe bestimmte.
Die Durchführung der Hauptverhandlung am 21. September 1992 und die Urteilsfällung in Abwesenheit des öffentlichen Anklägers stehen deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmungen der §§ 31, zweiter Satz und 457 StPO (iVm §§ 447 Abs. 1, 448 StPO sowie § 4 Abs. 1 StAG; siehe auch §§ 41 Abs. 1, 44 Abs. 2 DV-StAG) für die Hauptverhandlung über von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlungen die Anwesenheit eines Vertreters der Anklagebehörde voraussetzen. Dieses Recht auf Anwesenheit und Beteiligung an der Hauptverhandlung konnte auch nicht durch die Verlesung des schriftlichen Strafantrags (AS 66) ersetzt werden. Vielmehr wäre das Gericht verpflichtet gewesen, die Hauptverhandlung zufolge der Abwesenheit des Bezirksanwaltes zu vertagen (vgl. SSt. 24/39; EvBl. 1959/28, 1963/304 je mwN; s. auch Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. II zu § 31, Erl. zu § 457; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 4 zu § 31; ENr. 15 zu § 276 und ENr. 2 zu § 457). Der dem Bezirksgericht unterlaufene Verstoß brachte schließlich mit sich, daß das Urteil dem öffentlichen Ankläger nicht auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Art, nämlich durch mündliche Verkündung vor Gericht, bekanntgemacht wurde (§ 77 Abs. 1 StPO).Die Durchführung der Hauptverhandlung am 21. September 1992 und die Urteilsfällung in Abwesenheit des öffentlichen Anklägers stehen deshalb mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmungen der Paragraphen 31,, zweiter Satz und 457 StPO in Verbindung mit Paragraphen 447, Absatz eins, 448, StPO sowie Paragraph 4, Absatz eins, StAG; siehe auch Paragraphen 41, Absatz eins, 44, Absatz 2, DV-StAG) für die Hauptverhandlung über von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlungen die Anwesenheit eines Vertreters der Anklagebehörde voraussetzen. Dieses Recht auf Anwesenheit und Beteiligung an der Hauptverhandlung konnte auch nicht durch die Verlesung des schriftlichen Strafantrags (AS 66) ersetzt werden. Vielmehr wäre das Gericht verpflichtet gewesen, die Hauptverhandlung zufolge der Abwesenheit des Bezirksanwaltes zu vertagen vergleiche SSt. 24/39; EvBl. 1959/28, 1963/304 je mwN; s. auch Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. römisch zwei zu Paragraph 31,, Erl. zu Paragraph 457,; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 4 zu Paragraph 31,; ENr. 15 zu Paragraph 276 und ENr. 2 zu Paragraph 457,). Der dem Bezirksgericht unterlaufene Verstoß brachte schließlich mit sich, daß das Urteil dem öffentlichen Ankläger nicht auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Art, nämlich durch mündliche Verkündung vor Gericht, bekanntgemacht wurde (Paragraph 77, Absatz eins, StPO).
Da nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß sich die zuletzt aufgezeigte Gesetzwidrigkeit zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, zumal dem öffentlichen Ankläger auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände obliegt (§§ 3, 465 Abs. 1 StPO), war das betroffene Urteil in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde zu kassieren.Da nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß sich die zuletzt aufgezeigte Gesetzwidrigkeit zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, zumal dem öffentlichen Ankläger auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände obliegt (Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO), war das betroffene Urteil in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde zu kassieren.
Hingegen kann es in bezug auf den aufgezeigten Verstoß gegen die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GebAG mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Hingegen kann es in bezug auf den aufgezeigten Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.